OGH vom 10.09.1997, 9ObA243/97v

OGH vom 10.09.1997, 9ObA243/97v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Krajcsir und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerald H*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S***** Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch Dr.Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 29.671 brutto sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 82/97h-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da nur die im Einzelfall festgestellte Tätigkeit des Dienstnehmers an den Einstufungskriterien des Kollektivvertrages zu messen ist, kommt der Lösung der Einstufungsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Im übrigen ist keine auffalende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zu erkennen.

Für die Einstufung ist nicht der Vergleich der Tätigkeit des Klägers mit der eines Sachbearbeiters des Unfallversicherungsträgers entscheidend, sondern die DO.A legt als Kollektivvertrags- und Einstufungsnorm in § 37 die ausschließlichen, keine Analogieschlüsse erlaubenden Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe fest (14 Ob 121/86; Arb 11.372; infas 1994 A 20 = DRdA 1994, 71). Es ist daher die Tätigkeit des Klägers ausschließlich daran zu messen, ob sie den Tätigkeitsmerkmalen des § 37 Abs 1 Gehaltsgruppe C III (6.8.) entspricht, die neben den Agenden der Maßnahmen der Rehabilitation bei den Unfallversicherungsträgern, soferne es sich nicht um administrative Vorbereitungsarbeiten handelt, auch noch qualitativ über die eines in Dienstklasse II einzureihenden Angestellten hinausgehende Aufgaben erfordern. Eine Einstufung nach C III 6.8 oder 9. kann schon deshalb nicht erfolgen, weil mangels Zulässigkeit von Analogieschlüssen Einstufungskriterien für den Unfall- und Pensionsversicherungsträger nicht auf den Krankenversicherungsträger in gleicher Weise angewendet werden können. Im übrigen liegt nach dem klaren Inhalt des Kollektivvertrages im Zusammenhang mit § 154a ASVG der dem Krankenversicherungsträger übertragene Maßnahmenbereich im Rahmen der Rehabilitation qualitativ unter dem den Unfallversicherungsträgern eingeräumten umfangreicheren Bereich der beruflichen, sozialen und medizinischen Rehabilitation der §§ 200 ff ASVG. Für Angestellte des Pensionsversicherungsträgers im Bereiche der Rehabilitation kommt auch noch die Feststellung des Umfanges der fiktiven Pensionsleistung im Zusammenhang mit der Beratung der Versicherten hinzu. Daß § 37c II

3.14 neben Leistungen Maßnahmen des § 154a ASVG nicht ausdrücklich erwähnt, ändert am Fehlen der Voraussetzungen für die Einstufung in C III nichts, weil es sich auch bei den Maßnahmen des § 154a ASVG um Leistungen, nämlich Pflichtleistungen handelt, denen nur kein individueller Leistungsanspruch gegenübersteht (Teschner/Widlar ASVG 58. ErgLfg, 856/7).