VfGH vom 12.03.2013, B702/10
Leitsatz
Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden. Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozess kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exe kution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom anhängig, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers – an dem nach einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue gemäß § 153 Abs 1 und 2 2. Fall des Strafgesetzbuches in Strafhaft eine erkennungsdienstliche Behandlung sowie ein Mundhöhlenabstrich durchgeführt worden waren – auf Löschung seiner Daten abgewiesen wurde.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit mehrerer Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl 566/1991, ein. Mit Erkenntnis vom , G76/12, hob er Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes als verfassungswidrig auf.
3. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt (zBVfSlg 10.404/1985).
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– enthalten.
Fundstelle(n):
IAAAE-07421