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OGH vom 17.10.2017, 11Os87/17d

OGH vom 17.10.2017, 11Os87/17d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Drilon G***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom , GZ 13 Hv 26/17v-27, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluss nach § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Drilon G***** des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am in S***** Fabian S***** durch Versetzen eines Faustschlags ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden fiel und mit dem Schädel auf dem Kopfsteinpflaster aufschlug, in Form einer Weichteilschwellung über dem linken Jochbogen bis zur Nase am Körper verletzt und dadurch fahrlässig eine lebensbedrohliche Hirnschwellung, verbunden mit einer schweren Schädigung des Sehvermögens, nämlich einer linksseitigen Gesichtsfeldeinschränkung, somit eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen herbeigeführt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und „9“ StPO stützt.

Der Erledigung der Mängelrüge ist vorauszuschicken, dass der Nichtigkeitsgrund der Z 5 auf Undeutlichkeit (erster Fall), Unvollständigkeit (zweiter Fall), inneren Widerspruch (dritter Fall), fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (vierter Fall) sowie Aktenwidrigkeit (fünfter Fall) der angefochtenen Entscheidung zielt. Dabei ist unter dem Aspekt der gesetzeskonformen Darstellung stets an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).

Das Schöffengericht ist überdies nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO von vornherein nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe, jedoch nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen und sonstiger Beweise zu erörtern (RIS-Justiz RS0106642).

Die Rüge des Angeklagten zeigt demgegenüber
– ohne wie geboten die Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu beachten – mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich mit den (im Rechtsmittel teils wiedergegebenen und als widersprüchlich bezeichneten) Angaben der Zeugen nicht gehörig auseinandergesetzt, kein formelles Begründungsdefizit auf, sondern erschöpft sich insgesamt in einer – unzulässigen – Anfechtung der Beweiswürdigung nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zuwider hat sich der Schöffensenat mit dem Aussageverhalten des Angeklagten und sämtlicher Zeugen ausführlich auseinandergesetzt (US 4 bis 7; vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0106588).

Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet. Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) auf das Vorbringen der Mängelrüge und auf „gravierende Widersprüche der Belastungszeugen“ verweist, entspricht sie ebensowenig der Strafprozessordnung wie die unter „§ 281 Abs 1 Z 5/Z 5a und Z 9“ StPO geäußerte Kritik, der psychiatrische Sachverständige hätte „nicht zu 100 %“ ausschließen können, dass der Angeklagte „am Tatgeschehen überhaupt nicht beteiligt“ gewesen wäre und „ein Black-Out“ gehabt hätte (RIS-Justiz RS0115902, RS0100183).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00087.17D.1017.000
Schlagworte:
Strafrecht

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