VfGH vom 24.02.2004, a11/03
Sammlungsnummer
17115
Leitsatz
Abweisung des Hauptbegehrens einer Klage auf Auszahlung eines einmaligen Zuschusses nach dem Wiener Sozialhilfegesetz wegen zwischenzeitig erfolgter Zahlung; teilweise Stattgabe des Zinsbegehrens; Verzug wegen Überschreitung einer angemessenen Erfüllungsfrist
Spruch
I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG wird stattgegeben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Wiener Landesregierung hatte dem Kläger mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom , GZ MA 15-II-J 211/2003, zugestellt am , nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. Nr. 11/1973 idgF, eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von EUR 564,10 (unter Anrechnung des dem Kläger mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 12, vom zuerkannten Betrages in Höhe von EUR 269,80) gewährt.
2. Die vorliegende, auf Art 137 B-VG gestützte Klage - beim Verfassungsgerichtshof am eingelangt - begehrt, das Land Wien schuldig zu erkennen, dem Kläger den noch offenen Betrag von EUR 294,30 samt 4 vH Zinsen seit sowie die Kosten dieses Rechtsstreites binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründend wird dazu ua. ausgeführt, der Kläger habe die beklagte Partei am unter Setzung einer Frist von vierzehn Tagen aufgefordert, den genannten Betrag auf ein von ihm bekanntgegebenes Bankkonto zu überweisen. Diese Frist sei am ohne Erfolg verstrichen, sodass dem Kläger seit zudem Verzugszinsen gebührten.
3. Das Land Wien erstattete mit Schreiben vom eine Gegenschrift, worin die kostenpflichtige Abweisung der Klage beantragt wird.
II. Da die Voraussetzungen des § 63 Abs 1 ZPO (§35 Abs 1 VfGG) vorliegen, war dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von den "Pauschalgebühren" (gemeint wohl: Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG) stattzugeben.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. mwN) - Klage erwogen:
1. Wie das Land Wien in seiner Gegenschrift - unwidersprochen - ausgeführt hat und sich auch aus den Verwaltungsakten ergibt, ist der eingeklagte Restbetrag von EUR 294,30 am (Valutadatum: ) auf das Bankkonto des Klägers überwiesen worden. Am sind auf dieses Konto zudem die auf den Zeitraum bis entfallenden Verzugszinsen in Höhe von EUR 0,40 (aufgerundet) überwiesen worden.
Da die Klage dessen ungeachtet - trotz Gelegenheit - weder zurückgezogen noch auf Kosten eingeschränkt worden ist, war das Hauptbegehren abzuweisen (vgl. mwN).
2. Da der Kläger somit insgesamt als unterliegend anzusehen ist (vgl. ), waren ihm keine Kosten zuzusprechen (vgl. ).
Dem Land Wien war schon mangels Vertretung durch einen Rechtsanwalt kein Kostenersatz zuzuerkennen (VfSlg. 11.589/1987, 11.613/1988, 12.085/1989, 15.718/2000).
3. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.