OGH vom 27.03.1997, 10ObS46/97f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Werner Dietschy (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Anton Wladar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria M*****, vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter- Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Witwenrente und Bestattungskosten, infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 148/96p-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom , GZ 22 Cgs 214/95s-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Den Rekursen wird keine Folge gegeben.
Die Kosten des Rechtsmittels der Klägerin sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der am geborene und mit der Klägerin seit verheiratete Josef M*****, mit welcher er bis zuletzt in ununterbrochener Haus- und Ehegemeinschaft lebte, war seit Pensionist, vorher Kraftfahrer und Vorarbeiter. Seit 1992 litt er an einer ihm auch bekannten Herzkrankheit mit hochgradiger Funktionseinschränkung des Herzens, und zwar an einer dilatativen Kardiomyopathie (schwere Herzmuskelerkrankung), einer relativen Mitralinsuffizienz, an einem ateriellen Hypertonus und einer Extrasystolie Er wurde deshalb auch 1992 stationär behandelt und absolvierte anschließend einen Kuraufenthalt. Bei einer weiteren kardiologischen Kontrolluntersuchung Ende 1993 wurden eine dilatative Kardiomyopathie, eine Hyperlipidämie, Hyperuricämie, eine beginnende Niereninsuffizienz sowie eine Cholecystolithiasis festgestellt. Im Oktober 1994 wurde bei einem neuerlichen Krankenhausaufenthalt eine Besserung der Linksventrikelfunktion festgestellt und ergaben die Untersuchungen keinen Hinweis auf eine floride Endokarditis, sodaß der Patient am subjektiv beschwerdefrei entlassen werden konnte. Im Oktober desselben Jahres gab er dem Landeskrankenhaus Graz, Klinische Abteilung für Transplantationschirurgie, bekannt, daß er laut Aussage seiner behandelnden Ärzte für eine bereits vorgemerkte Herztransplantation zu gut sei, weshalb er nicht mehr auf der Warteliste für ein neues Organ sein wolle, worauf er bei der Eurotransplant abgemeldet wurde.
Seit Mai 1958 war Josef M***** auch Mitglied bzw Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Spital. Am - seinem Todestag - traf er beim Einkaufen im Konsummarkt mit dem Feuerwehrmann Franz M***** zusammen, als ihnen die Filialleiterin mitteilte, daß auf der Bundesstraße ein PKW brenne. Beide Männer gingen hierauf flotten Schrittes zum ca 300 m entfernten Feuerwehrhaus. Während M***** den Bus vorfuhr, lud M***** zwei volle und je ca 15 kg schwere Handfeuerlöscher in das Fahrzeug ein. Daraufhin fuhren sie zum brennenden Auto. Jeder der beiden "schnappte" sich ein Löschgerät und begann mit den Löscharbeiten, welche ca 15 Minuten dauerten. Während dieses Einsatzes bestand keine Explosionsgefahr, was den Feuerwehrmännern auch bewußt war. Allerdings entstand starke Rauchentwicklung, wobei der Rauch durch den herrschenden Sturm jedoch sofort aufgelöst wurde. Der Ernstfall ist für Feuerwehrmänner immer aufregender als eine Übung. Schließlich stellten die Männer die Löscher ab, wobei einer leer war (Gewicht nur mehr 3 bis 4 kg), während sich im anderen noch etwas Pulver befand; sie beobachteten die Brandstelle. Josef M***** stand dabei hinter Franz M*****, als er - M***** an den Schultern packend und diesen so mitreißend - plötzlich zusammenbrach (Sekundenherztod). Dieser Zusammenbruch geschah noch im Zuge des Löschens.
Das rasche Gehen über eine Strecke von 300 m, das 10- bis 15-minütige Hantieren mit dem 15 kg schweren Feuerlöscher sowie der Streß in dieser Situation waren eine schwere körperliche Belastung und wesentlich mitwirkende Ursache für den Tod gewesen. Durch den Löscheinsatz wurde die vorbestehende Herzkrankheit akut verschlimmert. Das massiv vorgeschädigte Herz konnte diesen Einsatz nicht verkraften. Es ist wahrscheinlicher, daß Josef M***** - hätte er nicht an dem Löscheinsatz teilgenommen - noch ein Jahr gelebt hätte, als daß er nicht noch ein Jahr gelebt hätte. Hätte er sich geschont und keine schweren körperlichen Tätigkeiten verrichtet, hätte er aller Voraussicht nach noch einige Zeit leben können.
Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Partei gegenüber der Witwe die Anerkennung des Todes des Josef M***** als Folge eines Arbeitsunfalles ab und wies den Anspruch auf Leistungen aus Anlaß dieses Ereignisses (Teilersatz der Bestattungskosten und Witwenrente gemäß §§ 214, 215 ASVG) ab.
Mit ihrer Klage stellte die Klägerin das Begehren, die beklagte Partei zur Bezahlung beider Zahlungen "in der gesetzlichen Höhe ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt" zu verpflichten und bis Erlassung des die Höhe derselben festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von S 10.000,-- zu erbringen.
Das Erstgericht sprach aus, daß das Begehren der Klägerin ab dem dem Grunde nach zu Recht bestehe und trug der beklagten Partei die vorläufige Zahlung von S 5.000,-- (als Teilersatz der Bestattungskosten) sowie S 1.000,-- (auf die Witwenrente) auf. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahingehend, daß es sich beim Ereignis, welches zum Tod des Verstorbenen geführt habe, um einen Arbeitsunfall gehandelt habe; der Beweis für eine (bloße) Verursachung durch Veranlagung, also Auslösung desselben durch jedes andere alltäglich vorkommende ähnliche Ereignis zur selben Zeit, sei von der beklagten Partei nicht erbracht worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das Ersturteil auf und wies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes; dieses habe jedoch nicht genügend beachtet, daß bei bestehender Vorschädigung ein zur Unfallfolgenauslösung geeignetes Ereignis nur den ersten Anschein einer maßgeblichen Kausalität begründe; relevant sei eine Kausalität letztlich nur, wenn es nicht zumindest gleich wahrscheinlich sei, daß angesichts der bestehenden Vorschädigung ein anderes Ereignis ähnlicher Intensität in naher Zukunft vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte. Die Beweislast für derartige Umstände treffe nicht die einzelne Partei, sondern seien solche Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Nach den im Anstaltsakt erstatteten Bekundungen der Klägerin habe sich ihr Mann noch am Unfallstag mit Kompostaustragen, Holzarbeiten in der Werkstätte und dem Montieren eines Blumengehänges beschäftigt. Wenn aber gerechnet werden könnte, daß solche oder andere Belastungen ebenso schwer gewesen hätten sein können, wie das zum Tod führende Ereignis des Feuerwehreinsatzes, dann wäre die Kausalität als Unfallsereignis nicht relevant. Es seien daher weitere Beweise dahingehend aufzunehmen, ob davon ausgegangen werden könne, daß ebenso schwere Belastungen wie jene, die zum Tod des Genannten geführt haben, innerhalb eines Jahres mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aufgetreten wären, und ob diese Wahrscheinlichkeit zumindest gleich hoch einzuschätzen sei wie die Annahme, daß Josef M***** auch ohne ein derartiges Ereignis an den Folgen eines Herztodes verstorben wäre. Wäre dies zu bejahen, müßte das Klagebegehren abgewiesen werden.
Das Berufungsgericht ließ den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluß mit der Begründung zu, "daß die nach höchstgerichtlicher Judikatur eindeutige und daher vom Berufungsgericht zu beachtende Statuierung einer amtswegigen Ermittlungspflicht bei gleichzeitiger Beweislastverteilung gewisse Harmonisierungsprobleme mit sich bringen könne. Das mache eine weitere Auslotung der Problematik durch höchstgerichtliche Rechtsprechung erforderlich."
Gegen diese Entscheidung richten sich die jeweils auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Rekurse beider Parteien verbunden mit den jeweiligen Anträgen, zufolge bereits ausreichender Sachverhaltsgrundlage in der Sache selbst (stattgebend und das Ersturteil wiederherstellend bzw abweisend) zu entscheiden. Lediglich die beklagte Partei hat auch eine Rekursbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurse sind zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu folgendes erwogen:
1. Soweit die beklagte Partei in ihrem Rekurs (und gleichermaßen auch in ihrer Rekursbeantwortung) auf die Berufungsschrift bzw den Rekursschriftsatz verweist, ist eine solche Verweisung wirkungslos. Es können nämlich nur solche Ausführungen eines Rechtsmittelwerbers berücksichtigt werden, die im Rechtsmittel selbst oder zumindest ausdrücklich gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden. Den Inhalt eines anderen Schriftsatzes zum Inhalt des Rechtsmittels zu machen, ist hingegen unzulässig, wobei ein solcher Mangel einer Rechtsmittelschrift auch nicht verbesserungsfähig ist (EvBl 1985/153; 10 ObS 2129/96b, 10 ObS 2323/96g, 10 ObS 2303/96s). Für den Obersten Gerichtshof sind daher nur die im Rekurs bzw der Rekursbeantwortung der beklagten Partei selbst und unmittelbar erstatteten Ausführungen beachtlich.
2. Auszugehen ist davon, daß der nach den Feststellungen der Vorinstanzen in Ausübung eines Einsatzfalles als Feuerwehrmann eingetretene Sekundenherztod als gemäß § 176 Abs 1 Z 7 ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellter Fall zu qualifizieren ist (RdW 1996, 174); daß auch ein Herzinfarkt (wie hier) im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung grundsätzlich als solcher Unfall angesehen werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der in SSV-NF 9/17 veröffentlichten Entscheidung ausführlich dargetan, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen werden kann. Die (vom Berufungsgericht für wesentlich und noch aufklärungsbedürftig erachtete) Frage, ob den Versicherten in naher Zukunft (binnen Jahresfrist) ein nicht unter Unfallversicherungsschutz stehendes (anderes) Ereignis mit selber Todesfolge ereilt und dieselbe Folge wie der Arbeitsunfall ausgelöst hätte, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und keine Rechtsfrage (SSV-NF 6/120, 10 ObS 20/96). Hiezu steht derzeit lediglich fest, daß er bei Nichtteilnahme an einem Löscheinsatz, bei Schonung und bei Nichtverrichtung schwerer körperlicher Tätigkeiten "aller Voraussicht nach noch einige Zeit", möglicherweise noch ein Jahr gelebt hätte.
3. In der mehrfach veröffentlichten (SSV-NF 5/140 = DRdA 1992/48 =
JBl 1992, 469 = ARD 4389/14/92 = infas 1992/4, 28 [S 55] = JUS Z
1019) Grundsatzentscheidung des Senates 10 ObS 278/91 wurde - mit ausführlicher (auch auf die Argumente des zum Teil abweichenden Schrifttums eingehender) Begründung sowie in Präzisierung der früheren zum Anscheinsbeweis in Sozialrechtssachen ergangenen Entscheidungen SSV-NF 2/65, 4/85 und 4/150 - ausgesprochen, daß im Verfahren über einen Anspruch aus Arbeitsunfällen die in der Rechtsprechung entwickelten Regeln der Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden seien; auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, müsse nur feststehen, daß die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses sei, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung (hier: Feuerwehreinsatz) stand und daher ein Arbeitsunfall war. Steht aufgrund dieses Anscheinsbeweises der Arbeitsunfall als Ursache der Körperschädigung fest (welche Feststellung zur natürlichen Kausalität als Frage der Beweiswürdigung zum im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Tatsachenbereich gehört [zuletzt 10 ObS 2217/96v] und vom Erstgericht insoweit bejaht worden ist), so genügt der Anscheinsbeweis nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß eine andere Ursache die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur gleichen Zeit herbeigeführt hätte; zufolge § 87 Abs 1 ASGG trifft die Beweisführungslast für das Vorliegen eines solchen Ereignisses in naher Zukunft nicht eine einzelne Partei, sondern hat das Gericht solche Beweise auch durchaus von Amts wegen aufzunehmen (vgl hiezu auch Kuderna, ASGG2, 528 ff). Diese Entscheidung wurde von Rechberger/Gruber in DRdA 1992, 445 weitestgehend zustimmend besprochen und wird auch von Kuderna (aaO 530 f) - dessen Modell zur Behauptungs- und Beweislast im Verfahren in Sozialrechtssachen (FS Schwarz 595 ff [zum Anscheinsbeweis speziell 603 ff] der Oberste Gerichtshof in der zitierten Grundsatzentscheidung nicht gefolgt war (welchen Überlegungen sich auch Rechberger/Gruber aaO anschlossen) - zustimmend referiert.
In der bereits zitierten (späteren) Entscheidung SSV-NF 9/17 hat der erkennende Senat - bei identem Sachverhalt eines ebenfalls durch plötzlichen Herztod Verstorbenen - dies dahingehend weiter präzisiert, daß zur Widerlegung des von der Klägerin erbrachten Anscheinsbeweises (daß der Tod des Versicherten durch den Arbeitsunfall wesentlich mitversursacht wurde), nicht der Beweis einer bloß abstrakten Möglichkeit genüge, sondern vielmehr die konkrete, zumindest gleich hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes bewiesen werden müsse; der Senat erachtete daher Feststellungen darüber für erforderlich, welche konkreten anderen - alltäglichen - Ereignisse dieselbe Schädigung (Tod) ausgelöst hätten, denn nur dann könne beurteilt werden, ob derartige Ereignisse in naher Zukunft tatsächlich eingetreten wären, wobei eine hohe Wahrscheinlichkeit genügen würde (ebenso auch schon SSV-NF 7/10). Als alltäglich wären dabei nur Belastungen anzusehen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit, wenn auch nicht jeden Tag, im Leben (des Betroffenen) auftreten, wie normales oder beschleunigtes Gehen, kurzes schnelles Laufen, Treppensteigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen (SSV-NF 8/26). Darunter sind - die konkrete Lebenssituation und Person des Verstorbenen hier betreffend - nach Auffassung des Senates im konkreten Fall grundsätzlich auch die vom Berufungsgericht zutreffend aus dem Versicherungsakt (Niederschrift der Witwe vom , Blatt 37) abgeleiteten Arbeitsverrichtungen am Todestag zu subsumieren.
Da Zweck eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof ist (7 Ob 514/96), kann die Überzeugung derselben, zu einem richtig erkannten Rechtsgrund fehlten noch ausreichende Tatsachenfeststellungen, durch den Obersten Gerichtshof nicht korrigiert werden (5 Ob 18/97a; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 519). Dennoch ist nach Auffassung des Senates darauf hinzuweisen, daß bei der Überprüfung und schließlich auch Beurteilung eines derartigen anderweitigen, unter Umständen gleich relevanten Lebensereignisses mit identer Todesfolge jedenfalls die Gesamtsituation (körperlich wie psychisch) des Genannten im Rahmen seines praktizierten Lebensumfeldes zu berücksichtigen sein wird, also ob er auch im sonstigen (privaten) Lebensablauf solchen (ähnlich anfordernden) Belastungssituationen wie am Todestag ausgesetzt war oder nicht. Was dabei den vom Berufungsgericht unterstellten zeitlichen Bereich (von etwa einem Jahr) betrifft, hat der Oberste Gerichtshof insbesondere in seinen zuletzt veröffentlichten Entscheidungen SSV-NF 5/22 und SSV-NF 9/17 ausgesprochen, daß eine Verfrühung des Körperschadens oder Todes durch den Unfall um mehr als ein Jahr jedenfalls als erheblich anzusehen wäre; dies ist daher auch im vorliegenden Fall zu beachten.
4. Da die Lösung der Frage, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit der Veranlagung des verstorbenen Gatten der Klägerin (Funktionseinschränkung des Herzens) die auslösende Bedeutung für den von der Witwe als anspruchsbegründend geltend gemachten Todesfall zukommt, in erster Linie in den Tatsachenbereich fällt, entspricht die Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht den dargelegten Gründen.
5. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des Rekurses der Klägerin ist in § 52 Abs 2 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG begründet.