OGH vom 07.02.2008, 9ObA7/08g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Krause & Roloff, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Martin A*****, vertreten durch Dr. Markus Warga, Rechtsanwalt in Hof, wegen 7.500 EUR sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom , GZ 11 Ra 64/07x-17, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 18 Cga 39/07h-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die mit der Novelle BGBl I 35/2006 in § 36 AngG vorgesehenen weiteren Einschränkungen hinsichtlich der Höhe des Entgelts im letzten Monat für die Wirksamkeit dieser davor vereinbarten Konkurrenzklausel noch nicht anzuwenden sind, ist zutreffend. Insoweit kann auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden (vgl § 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Es ergibt sich schon aus Art X Abs 2 Z 10, dass § 36 AngG idF der Novelle BGBl I Nr 35/2006 nur für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel gilt. Dies entspricht auch der völlig einhelligen Lehre (vgl Reissner in Zeller Komm § 36 Rz 89, Resch in Löschnigg AngG II § 36 Rz 8). Auch den Ausführungen von Reissner aaO Rz 90 kann nicht entnommen werden, dass die Bestimmung rückwirkend in dem Sinne anzuwenden wäre, dass früher abgeschlossene Konkurrenzklauseln bei einem unter der Grenze des § 36 Abs 2 AngG idF BGBl I 2006/35 liegenden Einkommen unwirksam wären. Der Ansatz, durch Interpretation rückwirkend den Betrag des § 36 Abs 2 AngG in der neuen Fassung bei der Interessensabwägung im Sinne der alten Rechtsprechung bei der Mäßigung der Konventionalstrafe heranzuziehen (vgl Reissner aaO Rz 90), ist nur insoweit gedeckt, als bereits nach der bisherigen Rechtsprechung die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Angestellten, insbesondere seine Einkommens- bzw Vermögensverhältnisse neben Art und Ausmaß des Verschuldens an der Vertragsverletzung sowie des dadurch dem Arbeitgeber entstandenen Schadens zu berücksichtigen waren (vgl allgemein dazu RIS-Justiz RS0029967 ebenso Reissner in MGA AngG § 38 Rz 20). Nur insoweit bietet § 36 Abs 2 AngG eine gewisse Orientierung dafür, bei welchen Einkommensverhältnissen der Gesetzgeber von eher einem geringeren Einkommen ausgeht und kann dies im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Mäßigung der Konventionalstrafe Berücksichtigung finden, ohne die Wirksamkeit der Vereinbarung der Konkurrenzklausel auszuschließen.
Gegenteiliges ist aber auch den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.
Es war daher dem Rekurs nicht Folge zu geben.