OGH vom 27.06.2001, 9ObA7/01x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Heinrich Lahounik und Dr. Manfred Mögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Walter Z*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Helmut A. Kellner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Hainz ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 600.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 173/00p-13, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 28 Cga 232/99p-5, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die (implizit) im Zusammenhang mit der Durchführung einer Beweisergänzung durch das Berufungsgericht gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Es sei nur angemerkt, dass es grundsätzlich richtig ist, dass eine Außerstreitstellung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr widerrufen werden kann (RIS-Justiz RS0040004), ohne dass hieraus allerdings etwas für den Standpunkt der Revisionswerberin zu gewinnen wäre. Eine das Gericht bindende Außerstreitstellung kann sich nämlich ohnehin nur auf Tatsachen, nicht auf die rechtliche Beurteilung (in deren Rahmen die Auslegung eines Urkundeninhalts fällt) beziehen (RIS-Justiz RS0039938).
Unbegründet ist aber auch die Rechtsrüge der Revisionswerberin. Das Berufungsgericht hat mit dem bekämpften Teilurteil das Bestehen des Betriebspensionsanspruchs des Klägers ab Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer früheren sozialrechtlich anerkannten Berufsunfähigkeit zutreffend bejaht, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die teilweise Aufhebung des Ersturteils hinsichtlich der Bemessungsgrundlage blieb trotz Rekurszulassung unbekämpft.
Im Übrigen ist den Ausführungen der Revisionswerberin ergänzend entgegenzuhalten:
Nach den Feststellungen war der Kläger seit 1966 rund 24 Jahre lang im Konzern, dem die A*****, die E***** AG und die Beklagte angehören, tätig. Der Wechsel von einem Konzernunternehmen zum anderen wurde jeweils durch "Überstellung" vollzogen. Beendet wurde das 1983 mit der Beklagten begründete Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen Austritt des Klägers im Jahr 1990 wegen Vorenthalten des Gehalts.
Der von den Parteien abgeschlossene Dienstvertrag enthält ua die Regelung, dass für alle Fälle, für welche die Dauer des Dienstverhältnisses von Bedeutung und im vorliegenden Vertrag keine Sonderregelung getroffen ist, die Dienstzeit des Klägers ab zählt. Nach der gesondert vereinbarten "Pensionszusage" gilt eine Pension ua für den Fall als zugesagt, wenn das Dienstverhältnis des Klägers nach Vollendung von mindestens "10 effektiven Dienstjahren bei unserer Gesellschaft" aufgelöst wird, ohne dass im Zeitpunkt seiner Auflösung ein Tatbestand vorliegt, der die Beklagte zu einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 27 AngG berechtigen würde (ausgenommen Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall). Des weiteren findet sich auch in der Pensionszusage der Passus, dass die pensionsfähige Dienstzeit ab zählt.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, handelt es sich bei einer Betriebspension um Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis (JBl 1989, 459; JBl 1989, 467 [Pfersmann]; RIS-Justiz RS0021444]). Eine Pensionsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindliches, entgeltliches Rechtsgeschäft (JBl 1986, 264). Eine derartige Vereinbarung ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (RIS-Justiz RS0014205). Die Auslegung einer Vereinbarung über eine Betriebspension hat sich stets am Zweck dieser Regelung zu orientieren (RIS-Justiz RS0017765; RS0017831).
Im Jahr 1983 wurde weder der Dienstvertrag noch die Pensionszusage besonders erörtert. Berücksichtigt man aber die besonderen Umstände, unter denen der Kläger in einer betrieblichen Notsituation der Beklagten quasi "über Nacht" dafür gewonnen werden musste, seine bisherige Tätigkeit für die E***** AG in Wien aufzugeben und sofort für die Beklagte die durch einen Todesfall frei gewordene Stellung eines Landesdirektors in Kärnten zu übernehmen, dann kann in Anbetracht des Umstands, dass es augenscheinlich weniger darum ging, den Kläger lang an die Beklagte zu binden, als vielmehr überhaupt zu einem sofortigen Wechsel von einem Konzernunternehmen zu einem anderen zu bewegen, in der Auslegung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger auch für die Wartezeit auf eine Betriebspension die bisherigen im Konzern erworbenen Vordienstzeiten angerechnet werden sollten, keine Fehlbeurteilung erblickt werden.
Würde man sich der Auffassung der Revisionswerberin anschließen, dass hinsichtlich der Wartezeit auch eine andere Auslegung der Pensionszusage denkbar sei, so wäre damit für ihren Standpunkt nichts gewonnen, weil Auslegungsprobleme bei zweiseitigen Vereinbarungen zu Lasten desjenigen gehen, der sich der undeutlichen Äußerungen bedient hat (§ 915 zweiter Halbsatz ABGB; RIS-Justiz RS0017969; vgl JBl 1986, 264). "Bedient" hat sich einer undeutlichen Äußerung derjenige, der sie in das vertragliche Geschehen eingeführt und daher auch die Möglichkeit hatte, deutliche Formulierungen zu wählen (RIS-Justiz RS0017992). Dies war im vorliegenden Fall die Beklagte.
In einem Fall der mit einer Pensionszusage verfolgten besonderen Bindung eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber wurde bereits entschieden, dass es bei einer Regelung, die ein Erlöschen der Ansprüche aus der Pensionszusage nur für bestimmte - in der Sphäre des Arbeitnehmers liegende - Fälle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, nicht sachgerecht erscheint, diese Regelung über das Erlöschen der Ansprüche auch auf den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus in der Sphäre des Arbeitgebers liegenden Gründen (Kündigung seitens des Arbeitgebers; berechtigter Austritt des Arbeitnehmers) anzuwenden (JBl 1988, 467 [Pfersmann] = ZAS 1989/9 [Kerschner] = Binder in RdW 1989, 26 = DRdA 1990/10 [Runggaldier]). Ob dies auch hier zu greifen hat, kann allerdings dahingestellt bleiben, weil dem Umstand, dass das Arbeitsverhältnis, wie schon erwähnt, auch im vorliegenden Fall nur aus in der Sphäre der Beklagten liegenden Umständen beendet wurde, im Hinblick auf die ohnehin angenommene Erfüllung der Wartezeit letztlich keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.