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VfGH vom 10.03.1992, B696/91

VfGH vom 10.03.1992, B696/91

Sammlungsnummer

13025

Leitsatz

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Vereinsfreiheit durch Untersagung der Bildung eines Vereines wegen der Art der Bestellung der Mitglieder des Streitschlichtungsorganes (Vorstand bestellt 3 der 5 Mitglieder); keine Anwendbarkeit des vierten Abschnittes der ZPO auf "Vereinsschiedsgerichte";

Unabhängigkeit der Organwalter nicht in selbem Maße gefordert;

einziges gesetzliches Kriterium - Eignung des Organs zur Konfliktlösung - erfüllt

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Vereinsfreiheit verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand zu Handen des Beschwerdevertreters die mit S 30.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die vier Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom , welches am bei der Sicherheitsdirektion für Wien persönlich eingebracht wurde, die beabsichtigte Bildung des Vereins "FC-H" angezeigt und die Vereinsstatuten vorgelegt. Nach Punkt II. Z 1 dieser Statuten soll Vereinszweck die Ausübung des Fußballsports durch die Vereinsmitglieder sein. Im Zuge des vereinsbehördlichen Verfahrens wurde über behördlichen Vorschlag der Vereinszweck um die Teilnahme an der Meisterschaft erweitert.

Punkt VII. dieser Statuten lautet:

"VII. Schlichtung von Streitigkeiten

1) Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht entschieden, welches aus 5 Mitgliedern besteht.

2) Je ein Schiedsrichter wird von den Streitteilen, drei werden vom Vorstand bestellt.

3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig."

2. Mit Bescheid vom , Zl. I-SD-1052/BVP/90, untersagte die Sicherheitsdirektion für Wien die Bildung dieses Vereins gemäß § 6 Abs 1 iVm. § 4 Abs 2 litj des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. 233 (Wiederverlautbarung), idF der Bundesgesetze BGBl. 141/1954, 102/1962 und 648/1987 (im folgenden: VereinsG 1951). Dieser Bescheid wurde nach sinngemäßer Wiedergabe der genannten gesetzlichen Regelungen und Zitierung des oben wiedergegebenen Wortlautes des Punktes VII. der Statuten wie folgt begründet:

"Wenn auch das Vereinsgesetz nicht näher vorschreibt, wie sich ein derartiges Schiedsgericht zusammensetzen muß, so dürfen dennoch fundamentale Rechtsgrundsätze nicht außer Acht gelassen werden. Es muß sichergestellt sein, daß es sich beim Schiedsgericht um eine unparteiische Instanz handelt. Die Erfahrung der Vereinsbehörde zeigt, daß in einem Großteil der Streitigkeiten der Vorstand (bzw. eines seiner Mitglieder) selbst Streitpartei ist. In solchen Fällen darf er daher auf die Zusammensetzung des zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zuständigen Organes nicht mehr Einfluß haben, als der andere Streitteil. Dieser Anforderung wird das in den proponierten Statuten normierte Schiedsgericht jedoch nicht gerecht, da im Anlaßfall der Vorstand insgesamt vier, der andere Streitteil jedoch nur einen Schiedsrichter ernennen könnte. Eine Subsidiärregelung ist nicht vorgesehen.

Da die Statuten somit in diesem Punkt gesetzwidrig sind, war mit einer auch im Sinne des Art 11 Abs 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958, gerechtfertigten Untersagung vorzugehen."

3. Die dagegen erhobene Berufung der Proponenten des Vereins (das sind die Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. 98.980/2-II/15/90, als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die Begründung dieses Bescheides lautet im wesentlichen:

"Das Vereinsgesetz entspricht dem in der Verfassung mehrfach verankerten Prinzip der Vereinsfreiheit. Unter den Begriff der Vereinsfreiheit fallen die freie Bildung von Vereinen, die freie Vereinsbetätigung und das Verbot der grundlosen Auflösung eines Vereines. In bezug auf die Vereinsbildung ist unter dem Prinzip der Vereinsfreiheit zu verstehen, daß die Bildung von Vereinen nicht an die in das Ermessen der Behörde gestellte staatliche Erlaubnis gebunden ist. Die Erlassung von Ordnungsvorschriften für die Vereinsbildung widerspricht jedoch der Vereinsfreiheit nicht.

Zu diesen Vorschriften zählt auch § 4 Abs 2 litj Vereinsgesetz, der anordnet, daß die Statuten Bestimmungen über die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis enthalten müssen. Es ist den Berufungswerbern beizupflichten, daß hiefür - entgegen der Praxis - nicht ein eigenes Organ eingesetzt werden muß und daß die üblichen 'Vereinsschiedsgerichte' keine Schiedsgerichte iS des § 577 ff ZPO sind.

Die in § 4 Abs 2 litj Vereinsgesetz zitierten Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind nämlich nicht 'Rechtsstreitigkeiten' im Sinne der ZPO. Privatrechtliche (vor allem vermögensrechtliche) Ansprüche können daher nicht Gegenstand der vereinsinternen Streitschlichtung sein.

Die Anordnung des § 4 Abs 2 litj Vereinsgesetz ist vielmehr - wie das gesamte Vereinsgesetz - öffentlich-rechtlicher Natur und hat den Zweck, die im öffentlichen Interesse gelegene Ruhe und Ordnung im Verein dadurch zu sichern, daß von vornherein bestimmt wird, wie allfällige, dieses Interesse gefährdende Streitigkeiten geschlichtet werden sollen.

Eine derartige vom Gesetz geforderte Statutenbestimmung muß so beschaffen sein, daß sie im Regelfall die Lösung vereinsinterner Konflikte ermöglicht. Eine Statutenbestimmung, die die Erreichung dieses Zieles nicht gewährleistet, widerspricht somit § 4 Abs 2 litj Vereinsgesetz. Daß Abschnitt VII der Statuten des proponierten Vereines diesen Anforderungen nicht genügt, ist in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zutreffend dargelegt.

Ergänzend wird auf das Urteil des OGH, EvBl.Nr. 236/73 hingewiesen, wonach auch ein Vereinsschiedsgericht den Grundsatz des beiderseitigen Gehörs wahren muß, andernfalls sein Schiedsspruch nicht nach bestem Wissen und Gewissen gefällt und daher unwirksam ist. Gleiches gilt wohl auch für den durch die vorgesehene Regelung verletzten Grundatz, daß niemand 'Richter' in eigener Sache sein kann."

4. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit welchem die Verletzung des gemäß Art 12 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Vereinsfreiheit behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

Begründet wird diese Beschwerde im wesentlichen damit, daß die Rechtsansicht der belangten Behörde unzutreffend sei, Punkt VII. der Statuten des geplanten Vereines genüge den vom Gesetz aufgestellten Anforderungen nicht. Der Hinweis auf das Urteil des OGH EvBl. 236/73 gehe ebenso an der Sache vorbei wie der Hinweis, diese Statutenregelung verletze den Grundsatz, daß niemand "Richter" in eigener Sache sein könne. Die bezogene Bestimmung der Statuten ordne nur an, wie das vereinsinterne Schlichtungsorgan zu bestellen sei. Ebenso wie der OGH judiziert habe, daß ein "Vereinsschiedsgericht" nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden habe und bei Außerachtlassung des Grundsatzes des beiderseitigen rechtlichen Gehörs der Schiedsspruch nicht nach bestem Wissen und Gewissen gefällt worden und daher unwirksam sei, gelte dies auch für den Fall, daß ein "ausgeschlossener" oder "befangener" Schiedsrichter namhaft gemacht werde und dieser seine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit nicht selbst anzeige und seine Bestellung nicht ablehne. Die belangte Behörde gehe offenbar davon aus, daß der in den Statuten normierte Bestellungsmodus für das Vereinsschiedsgericht in der Regel dazu führen würde, daß der Vorstand "Richter" in eigener Sache sein werde, übersehe dabei aber, daß die Schiedsrichter vom Vorstand verschiedene Personen seien und die Vorstandsmitglieder im Falle einer internen Vereinsstreitigkeit keineswegs in ihrer Sache selbst entscheiden würden.

Würde man, wie die belangte Behörde, unterstellen, daß jeder Schiedsrichter, der von einem Streitteil bestellt werde, in "eigener Sache" tätig werde und sohin ausgeschlossen und befangen sei, wären alle in den verschiedenen Musterstatuten vorgesehenen Bestellungsverfahren für Vereinsschiedsgerichte gesetzwidrig.

Die bloße Möglichkeit, ein ausgeschlossener oder befangener Schiedsrichter werde sich an einem Schiedsspruch unter Außerachtlassung fundamentaler Rechtsgrundsätze beteiligen, reiche für eine Untersagung des Vereins nicht aus, zumal eine solche Möglichkeit abstrakt durch keine Regelung ausgeschlossen werden könne. Die Behauptung, daß es der Erfahrung der Vereinsbehörde entspreche, daß in einem Großteil der Streitigkeiten der Vorstand selbst Streitpartei sei, sei unüberprüfbar und werde bestritten. Es sei unklar, woher die Behörde erster Instanz und die belangte Behörde diese Erfahrungen bezogen haben wollten, zumal sie mit der Lösung solcher von Vereinsschiedsgerichten zu entscheidender interner Vereinsstreitigkeiten auch nicht am Rande befaßt seien und entsprechende Umfrageergebnisse nicht vorlägen.

Beim proponierten Verein seien hauptsächlich Streitigkeiten bei der Mannschaftsaufstellung der Fußballmannschaft zu besorgen, an denen zwar der Mannschaftsleiter und der betroffene Spieler, nicht jedoch der Vorstand beteiligt seien. Disziplinäre Maßnahmen, die jedenfalls vom Vereinsschiedsgericht überprüft werden könnten, würde nach der Natur der Sache ebenfalls in der Regel der Mannschaftsleiter setzen. Es gebe gute Gründe, weshalb die Statuten des proponierten Vereines dem Vorstand bei der Bestellung von Schiedsrichtern größeren Einfluß einräumten als den jeweiligen Streitparteien interner Vereinsstreitigkeiten, selbst wenn einmal ein Vorstandsmitglied daran beteiligt sein sollte. Der Fall, daß der gesamte Vorstand als Kollegialorgan Partei einer solchen internen Vereinsstreitigkeit sei, die vom Schiedsgericht zu behandeln und zu entscheiden sei, lasse sich konkret schwer vorstellen. Ein vereinsschädigendes Verhalten des gesamten Vorstandes etwa werde in der Praxis eine umgehende Abberufung des Vorstandes durch die Generalversammlung auslösen. Das Vereinsschiedsgericht werde in aller Regel über interne Streitigkeiten von den Vereinsmitgliedern zu entscheiden haben, wie sie dargestellt wurden. In einem solchen Fall sei aber eine gewisse Mannschaftsdisziplin der Fußballspieler eher gewährleistet, wenn der Vorstand Schiedsrichter bestelle, die entsprechende Erfahrung mit der disziplinären Leitung eines Fußballvereines haben, als wenn jeder Streitteil ihm wohlgesonnene Schiedsrichter bestelle, denen die Interessen des Vereins weniger am Herzen lägen als die persönlichen Interessen des einen oder anderen Vereinsmitgliedes.

5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Dem Beschwerdevorbringen wird entgegengehalten:

"a) Der Verein ist eine juristische Person, die nur durch ihre Organe handeln kann. Die Leitung des Vereines (d.h. die Besorgung der konkreten Vereinsgeschäfte) entsprechend dem grundsätzlich erklärten Willen der Generalversammlung obliegt dem Leitungsorgan (§4 Abs 2 litg und i iVm § 12, § 13 und § 26 Vereinsgesetz 1951). Aus § 4 Abs 2 litj Vereinsgesetz 1951 läßt sich ableiten, daß Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entweder Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern oder zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein sind. Bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein wird dieser vom Leitungsorgan vertreten.

Es ist selbstverständlich und keinesfalls negativ zu bewerten, wenn eine Streitpartei an einem für sie günstigen Ausgang einer Sache interessiert ist und deshalb trachtet, ihre Meinung möglichst wirkungsvoll zu vertreten.

Aus diesem Grund sehen die meisten Statuten vor, daß die Streitparteien jeweils gleich viele Schiedsrichter in die Vereinsschiedsgerichte entsenden.

Gleiches gilt auch für den Verein, wenn er selbst als Streitpartei auftritt.

Jede darüber hinausgehende Einflußnahme auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes durch eine Streitpartei begründet die Gefahr einer subjektiven und unsachlichen Beurteilung der in Streit stehenden Vereinsangelegenheit.

Die Beschwerdeführer räumen im ersten Satz der Z 6 der Beschwerdeschrift selbst ein, daß dem Vorstand bei der Bestellung der Schiedsrichter (und damit auf die Entscheidung des Schiedsgerichtes) ein größerer Einfluß als den Streitteilen eingeräumt werden soll. Nach Punkt VII Abs 2 der vorgesehenen Statuten ist dieser überragende Einfluß des Vorstandes auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes - da eine Ersatzregelung für diesen Fall fehlt - auch dann vorgesehen, wenn der Verein (vertreten durch den Vorstand) selbst Streitpartei ist. In solchen Fällen wird den Statuten zufolge ein Verhältnis von 1 zu 4 Schiedsrichtern zugunsten des einen Streitteiles (nämlich des Vereins) bewirkt. Derartige Konstellationen sind nach dem Gesetz und in der Praxis die Regel und nicht die vernachlässigbare Ausnahme.

Da nach Punkt VII Abs 3 der Statuten dieses Vereinsschiedsgericht mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden soll (also keine Sperrminorität normiert ist), können seine Entscheidungen, auch wenn sie subjektiv 'nach bestem Wissen und Gewissen' getroffen werden, keine ausgewogene Lösung eines Konfliktes herbeiführen. Eine statutenmäßig nicht ausschließbare Anfechtung eines solchen Schiedsspruches würde einer Überprüfung durch ein ordentliches Gericht schon aufgrund seines Zustandekommens, also wegen Verfahrensmängel, nicht standhalten.

Die in Punkt VII der Statuten vorgesehenen Bestimmungen sind daher im Regelfall ungeeignet, Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zu schlichten. Eine am Sinn des § 4 Abs 2 litj Vereinsgesetz 1951 orientierte Auslegung ergibt, daß nur eine solche Statutenbestimmung dieser Gesetzesvorschrift entspricht, die eine vor den ordentlichen Gerichten standhaltende Schlichtung der Streitigkeit herbeizuführen geeignet ist.

Daran vermögen die in der Beschwerde (dem ersten Satz der Z 6 nachfolgend) angestellten Zweckmäßigkeitsüberlegungen nichts zu ändern.

Streitigkeiten, die nicht im Wege einer ordnungsmäßigen Schlichtung beigelegt werden können, führen dazu, daß der auf diese Art in seinen statutenmäßigen Tätigkeiten behinderte Verein nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes entspricht und nach § 24 Vereinsgesetz 1951 behördlich aufzulösen ist.

b) Ungeachtet der Rechtslage, die der Vereinsbehörde bewußt keine Streitschlichtungskompetenz einräumt, werden die Behörden ständig mit Vereinsstreitigkeiten befaßt. Es ist deshalb amtsbekannt, daß die Vereine und ihre Organe in die Mehrzahl aller Streitfälle involviert sind. Schon aus diesem Grund trifft die Behauptung der Beschwerdeführer, die Vereinsbehörde sei 'mit der Lösung solcher von Vereinsschiedsgerichten zu entscheidenden internen Vereinsstreitigkeiten auch nicht am Rande befaßt', nicht zu.

Es ist im gegebenen Zusammenhang unmaßgebend, mit welchem Prozentsatz Vereine oder ihre Organe an Vereinsstreitigkeiten beteiligt sind.

Wesentlich ist vielmehr, was bei dem in Rede stehenden Verein zu erwarten ist.

Gerade aufgrund ihrer Erfahrungen konnte die Vereinsbehörde erkennen, daß die vorliegende Statutenbestimmung nicht geeignet ist, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern, also der typischen Streitfälle, herbeizuführen.

c) Wie in der Beschwerde erstmals ausgeführt wird, halten die Beschwerdeführer den von ihnen beabsichtigten Bestellungsmodus für notwendig, um disziplinäre Maßnahmen durchsetzen und einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb ihrer Fußballmannschaften gewährleisten zu können.

Gerade dazu ist ein Streitschlichtungsorgan nach § 4 Abs 2 litj Vereinsgesetz 1951 nicht zuständig. Es steht den Vereinen jedoch frei, in ihren Statuten Organe mit der Verhängung von 'Vereinsstrafen' oder sonstigen disziplinären Maßnahmen zu betrauen. Dies können bereits vereinsrechtlich vorgesehene Organe wie die Generalversammlung oder der Vorstand sein oder eigens für diese Aufgaben geschaffene, wie etwa ein 'Strafsenat' bei Fußballvereinen.

Auch die von den Beschwerdeführern proponierten Statuten sehen in Punkt IV Abs 4 vor, daß ein anderes Vereinsorgan als das Schiedsgericht - nämlich der Vorstand - die als 'Sanktion' zu wertende Streichung eines Mitglieds vornehmen kann.

Zusammenfassend ist zu bemerken, daß neben der Gesetzwidrigkeit der von den Beschwerdeführern beabsichtigten Streitschlichtungsart auch keine faktische Notwendigkeit für ein derartiges Vorhaben besteht."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerdeführer sind in dem diesem verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren als Proponenten jenes Vereines aufgetreten, dessen beabsichtigte Bildung durch die belangte Behörde untersagt wurde. Sie sind deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. VfSlg. 6086/1969, 8141/1977, 8567/1979, 8844/1980, 9364/1982, 9526/1982, 9566/1982, 9589/1982, 11745/1988, 11746/1988).

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde zulässig.

B. In der Sache:

1. Die belangte Behörde hat, indem sie die Berufung der Beschwerdeführer abwies und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen (vgl. zB VfSlg. 5970/1969, 6016/1969, 8084/1977, ua.). Die Untersagung der Vereinsbildung wurde darauf gestützt, daß die Statuten gemäß § 4 Abs 2 litj VereinsG 1951 in ihrem Punkt VII. deshalb gesetzwidrig (§6 Abs 1 VereinsG 1951) seien, weil nach den Erfahrungen der Vereinsbehörde bei einem großen Teil der vereinsinternen Streitigkeiten der Vorstand selbst Streitpartei sei. In diesen Fällen dürfe dieser deshalb nicht mehr Einfluß auf die Zusammensetzung des zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vorgesehenen Organs haben als die andere Streitpartei. Wenn das VereinsG 1951 auch nicht näher vorschreibe, wie sich ein solches Streitbeilegungsorgan zusammensetzen müsse, dürften dennoch nicht fundamentale Rechtsgrundsätze außer Acht gelassen werden. Die Begründung des Berufungsbescheides führte zusätzlich noch aus, Regelungen der Statuten über dieses zur Beilegung von Streitigkeiten berufenen Vereinsorgans müßten so beschaffen sein, daß sie im Regelfall die Lösung eines vereinsinternen Konfliktes ermöglichten; diesem Erfordernis genügten die vorgelegten Statuten nicht.

2. § 4 Abs 2 litj des VereinsG 1951 ordnet an, daß aus den Statuten die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zu entnehmen sein muß. Nach § 6 Abs 1 leg.cit. hat, soweit dies für den vorliegenden Beschwerdefall relevant ist, die Vereinsbehörde die Bildung eines Vereines bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 11 Abs 2 der EMRK zu untersagen, wenn der Verein (unter anderem) nach seiner Organisation gesetzwidrig wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verletzt jeder Bescheid, der entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die beabsichtigte Bildung eines Vereines untersagt, das durch Art 12 StGG und Art 11 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Vereinsfreiheit (vgl. VfSlg. 8141/1977, 8844/1980, 9246/1981, 9364/1982, 9566/1982, 9589/1982, 9879/1983, 11745/1988 ua.).

Rechtswidrig sind Vereinsstatuten, wenn sie in Widerspruch zu einer Rechtsvorschrift stehen (vgl. VfSlg. 4044/1961, 6800/1972, 9364/1982).

3. Im vorliegenden Fall ist allein strittig, ob Punkt VII. der vorgelegten Statuten gesetzwidrig ist. Die belangte Behörde behauptet dies und versucht, die Auffassung mit den Aufgaben des dort geregelten Vereinsorganes und ihren praktischen Erfahrungen in Vereinsangelegenheiten zu begründen.

Ihr kann jedoch im Ergebnis nicht gefolgt werden. Die vorgelegten Statuten sind nicht gesetzwidrig, der angefochtene Bescheid leidet folglich selbst an Gesetzwidrigkeit und verletzt die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Vereinsfreiheit; dies auf Grund folgender Überlegungen:

§ 4 Abs 2 litj VereinsG 1951 ordnet an, daß den Statuten die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zu entnehmen sein muß. Eine weitergehende gesetzliche Regelung besteht nicht. Der belangten Behörde ist nun zwar insoferne Recht zu geben, als eine solche Statutenregelung so beschaffen sein muß, daß das dort vorgesehene Organ grundsätzlich zur Schlichtung solcher Streitigkeiten in der Lage sein muß. Ihre darüber hinausgehende Forderung aber, daß die Organwalter im Effekt die gleiche Unabhängigkeit aufweisen müßten, wie dies für Schiedsgerichte (gemäß den §§577 ff. ZPO) gilt, ist aus dieser gesetzlichen Regelung nicht abzuleiten. Vielmehr ordnet § 599 Abs 2 ZPO ausdrücklich an, daß die in Gemäßheit des Vereinsgesetzes zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse errichteten Schiedsgerichte den Bestimmungen dieses Abschnittes (das ist der vierte Abschnitt, §§577 ff. ZPO) nicht unterworfen sind. Wiewohl nämlich die auf Grundlage von § 4 Abs 2 litj des VereinsG 1951 eingerichteten Organe üblicherweise als "Vereinsschiedsgericht" bezeichnet werden, handelt es sich bei ihnen gerade nicht um Schiedsgerichte im eigentlichen Sinne (vgl. insbesondere OGH SZ 51/154 = JBl 1981, 212 ff.; Rummel, Privates Vereinsrecht im Konflikt zwischen Autonomie und rechtlicher Kontrolle, in: FS Strasser (1983), 813 ff. (831 ff.)).

Daß aber die in den vorgelegten Statuten vorgesehene Art der Bestellung des zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vorgesehenen Organs des proponierten Vereines dazu führte, daß dieses die ihm zukommende Funktion nicht zu erfüllen vermöchte, konnte die belangte Behörde nicht mit gutem Grund dartun. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, daß das VereinsG 1951 im Sinne der Vereinsfreiheit auszulegen ist und dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nur die aus der Sicht der öffentlichen Interessen notwendigen Eingriffe in die Vereinsfreiheit zuläßt (vgl. die abschließend genannten, Eingriffe zulassenden Tatbestände gemäß Art 11 Abs 2 EMRK).

Eine Statutenbestimmung der vorliegenden Art, wonach dem Vorstand die Befugnis zukommt, drei der insgesamt fünf Mitglieder des Streitschlichtungsorganes zu bestellen, steht folglich mit der mehrfach genannten Regelung des VereinsG 1951 nicht in Widerspruch. Dies zumal auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß durch keine wie immer geartete Gestaltung der Statuten ausgeschlossen werden kann, daß sich der im vereinsinternen Streitbeilegungsverfahren unterlegene Teil an Instanzen außerhalb des Vereins wendet.

Die Beschwerdeführer wurden deshalb durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Vereinsfreiheit verletzt.

Der Bescheid war aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VerfGG.

In den zugesprochenen Prozeßkosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 5.000,-- enthalten.