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OGH vom 01.10.1997, 9ObA69/97f

OGH vom 01.10.1997, 9ObA69/97f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Helmut Szongott und Erich Reichelt als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfgang P*****Arzt, *****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Univ.Prof. DDr. Rolf E*****, Klinikvorstand, ***** vertreten durch Dr. Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und Leistung (Stufenklage gem. Art LXII EGZPO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Okotber 1996, GZ 7 Ra 228/96t-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 23 Cga 61/95y-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie als Teilurteil zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen dadurch Rechnung zu legen, daß sie sämtliche in der Zeit von März 1992 bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung () erfolgten Eingänge an Honoraren von Ärzten der Universitätsklinik für ***** im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien, aufgeschlüsselt nach Einzahler, Empfänger, Höhe des Betrages, Zweck der Zahlung und Eingangsdatum, und alle Zahlungen, welche in dieser Zeit zu Lasten dieser Eingänge geleistet wurden, bekannt gibt und die diesbezüglichen Rechnungsbücher vorlegt.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz wird dem Endurteil vorbehalten."

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird ebenfalls dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist Klinikvorstand der Universitätsklinik für ***** des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien. Der Kläger ist an dieser Klinik seit als Assistenzarzt tätig. Sein Dienstverhältnis unterliegt dem Angestelltengesetz. Das Einkommen des Klägers besteht aus seinem Gehalt und Anteilen an Ärztehonoraren für die Behandlung von Sonderklassepatienten.

§ 45 des Wiener Krankenanstaltengesetzes (WrKAG) hat - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut:

(1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren und Honorare verlangt werden:

a) Die weiteren Entgelte in der Sonderklasse (Anstaltsgebühr und ärztliches Honorar);

............

(3) Die Abteilungs- oder Institutsvorstände sind berechtigt, von Patienten der Sonderklasse ein mit ihnen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Honorars für Laboratoriums- oder Konsiliaruntersuchungen, Radium-, Röntgen- oder sonstige physikalische Behandlungen und für die Tätigkeit besonderer Fachärzte, wie z.B. für Anästhesiologie. Der auf den Vertreter und die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes entfallende Anteil des vereinbarten Honorars ist jährlich einvernehmlich zwischen den jeweiligen Abteilungs- oder Instiutsvorständen und den anderen Ärzten des ärztlichen Dienstes festzulegen; er muß jedoch mindestens 40vH betragen.

...........

Mit seiner unter Berufung auf Art XLII EG ZPO erhobenen Stufenklage begehrt der Kläger, den Beklagten zur im Spruch ersichtlichen Rechnungslegung und zur Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrages zu verpflichten. Aus § 45 Abs 3 WrKAG resultiere ein privatrechtlicher Anspruch des Abteilungs- oder Institutsvorstandes gegenüber den Patienten der Sonderklasse. Von den Honoraren dieser Patienten habe den nachgeordneten Ärzten ein Anteil von mindestens 40% zuzukommen. Die Abrechnung der Honorare sei bezüglich der Röntgenuntersuchungen vom Beklagten selbst, bezüglich der Operationen zumindest in seinem Namen und auf seine Rechnung vorgenommen worden. Soweit die Honorare für die Behandlung der Sonderklassepatienten von der Krankenanstalt gemeinsam mit den Pflege- und Sondergebühren vorgeschrieben worden sei, sei aus den Vorschreibungen ersichtlich, daß das ärztliche Honorar im Namen und für Rechnung des Beklagten in Rechnung gestellt worden sei. Die so eingehobenen Sonderklassegelder seien von der Krankenanstalt auf ein Konto der Universitätsklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie überwiesen worden, über welches der Beklagte alleine zeichnungsberechtigt sei. Der Gesamtbetrag der auf dieses Konto geflossenen Sonderklassegelder sei sodann vom Beklagten bzw. von einer von ihm beauftragten Person aufgeteilt worden, wobei er für die Vornahme der Verwaltungsabrechnung zunächst 2 % der Gesamtsumme abgezogen und nur den verbleibenden Betrag aufgeteilt habe. Bei dieser Aufteilung habe der Beklagte seit Oktober 1990 an die nachgeordneten Ärzte weniger als 40% der eingegangenen Honorare ausgeschüttet. Er berufe sich dabei auf eine Besprechung der "Klassegeldaufteilung" am . Diese "Vereinbarung" sei jedoch gesetzwidrig und daher ungültig. Sie könne dem Kläger gegenüber auch deshalb keine Wirkung entfalten, weil sie vom Beklagten mit dem damaligen leitenden Oberarzt Prof. Dr. H***** abgeschlossen worden sei, den der Kläger nicht dazu bevollmächtigt habe. Eine Übereinstimmung sämtlicher Beteiligter über die anzuwendenden Prozentsätze sei nicht erzielt worden. Der Beklagte habe trotz Aufforderung weder Rechnung gelegt noch die Differenz zwischen den tatsächlich ausbezahlten und den dem Kläger nach dem Gesetz zustehenden Beträgen ausgezahlt. Dem Kläger sei in die maßgebenden Unterlagen nur teilweise Einsicht gewährt worden. Da nach dem Gesetz ein bestimmter Prozentsatz der Einnahmen zu verteilen sei, stehe ihm "analog zur Gesellschaft bürgerlichen Rechtes" ein Anspruch auf Rechnungslegung zu.

In der Tagsatzung vom erhob der Kläger ein Eventualbegehren auf Zuspruch von S 75.000 sA.

Der Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe kein Recht auf Rechnungslegung. Es sei ihm jederzeit möglich, in die innerhalb der Abteilung zur Einsichtnahme aufliegenden Klassengeldabrechnungen Einsicht zu nehmen. Eine detaillierte Einzelabrechnung für jeden Arzt zu erstellen, sei nicht Aufgabe des Institutsvorstandes. Für eine Rechnungslegungsverpflichtung bestehe weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage.

Das Erstgericht wies mittels Teilurteil das Rechnungslegungsbegehren ab. Weder § 45 Abs 3 WrKAG noch eine andere Rechtsvorschrift komme als Grundlage für den vom Kläger behaupteten Rechnungslegungsanspruch in Betracht. Daß eine vertragliche Verpflichtung, einen bestimmten Prozentsatz abzuführen, auch die vertragliche Verpflichtung zur Rechnungslegung enthalte, sei zwar richtig; eine solche Vereinbarung habe der Kläger aber ausdrücklich bestritten. Für die analoge Anwendung von Vorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes fehle es an einer Gesetzeslücke. Da Art XLII die Pflicht zur Rechnungslegung nicht normiere, sondern voraussetze, sei das Rechnungslegungsbegehren daher mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Teilurteil und sprach aus - wenn auch in den Entscheidungsgründen - daß der "Streitwert" S 50.000,- übersteige. Es erklärte die Revision als zulässig. Im übrigen verwies es auf die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht. Die Revision sei zulässig, weil es zur zu entscheidenden Rechtsfrage an höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehle.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung der Berufung abzuändern. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil zur hier zu beurteilenden Frage keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Sie ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Stufenklage iS Art XLII EGZPO kann auch in Verbindung mit einem Rechnungslegungsbegehren erhoben werden (SZ 55/145; Ris-Justiz RS0034968). Eine derartige Stufenklage steht nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung jedem zu, der gegen einen ihm aus materiellrechtlichen Gründen zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, zu erheben vermag, wenn dem Verpflichteten die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (SZ 65/165 [verst Senat]; SZ 59/143 ua; zuletzt ZIK 1997,100). Es ist daher zu prüfen, ob sich aus der durch § 45 WrKAG geprägten Rechtslage ein materiellrechtliches Verhältnis zwischen den Streitteilen - Institutsvorstand und nachgeordneter Arzt - ergibt, das den geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch rechtfertigen kann.

Das Sondergebührenmodell des Krankenanstaltengesetzes des Bundes (KAG) läßt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (VfGHSlg 10.066, 11.579) eine direkte Rechtsbeziehung zwischen dem Arzt und dem in der Sonderklasse untergebrachten Patienten nicht zu (8 ObA 2317/96k mit ausführlicher Begründung; vgl ferner Mayer, Arzthonorare im Spannungsverhältnis zwischen Verfassungsrecht, Krankenanstaltenrecht und Steuerrecht in FS Stoll 201; Schrammel in FS Schnorr 433; Mazal, Die Behandlung in der Sonderklasse, in Schrammel [Hrsg], Rechtsfragen der ärztlichen Behandlung [1990] 82; derselbe in seiner Glosse zu DRdA 1996/24; die von diesem Grundsatz abweichende Norm des § 46 KAG, die den Vorständen von Universitätskliniken und den Leitern von Klinischen Abteilungen gestattet, ua mit Pfleglingen der Sonderklasse unbeschadet der Verpflichtung dieser Personen zur Entrichtung der Pflege- und Sondergebühren ein besonderes Honorar zu vereinbaren, wenn diese Personen auf ihren Wunsch durch den Klinikvorstand oder Leiter der Klinischen Abteilung persönlich behandelt werden, ist hier nach dem beiderseitigen Vorbringen nicht relevant. Die diesem Modell ensprechende klare Trennung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Anstaltsträger und dem Patienten einerseits sowie den Ärzten und dem Anstaltsträger andererseits ist aber nicht in allen Bundesländern (vollständig) verwirklicht. Vielmehr finden sich in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mehrerer Bundesländer mehr oder weniger deutliche Hinweise auf die Absicht des Landesgesetzgebers, eine (dem Grundsatzgesetz widersprechende) direkte Rechtsbeziehung zwischen dem Arzt und dem Sonderklassepatienten zu normieren (Schrammel aaO 432f; Mazal aaO 82f;8 ObA 2317/96k). Dies gilt auch für das WrKAG, dessen § 45 Abs 3 die Berechtigung des Abteilungs- oder Institutsvorstandes normiert, von Patienten der Sonderklasse ein mit ihnen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen und die einvernehmliche Aufteilung dieses Honorars zwischen dem Abteilungs- oder Institutsvorstand und den nachgeordneten Ärzten vorsieht. Schrammel (aaO 433) weist aber darauf hin, daß gerade die einschlägigen Regelungen des WrKAG eine verfassungskonforme Interpretation nicht "unmöglich machen" und verweist dazu vor allem auf den Umstand, daß diese Regelungen - anders als etwa die vergleichbaren Bestimmungen des NÖKAG - nicht die Vorschreibung und die Einbringung der Arzthonorare durch den Rechtsträger der Krankenanstalt im Namen und auf Rechnung der berechtigten Ärzte normieren, sondern die Arzthonorare formal als Teil der - vom Rechtsträger im eigenen Namen vorzuschreibenden - Sondergebühren behandeln. Dem ist im Ergebnis beizupflichten, wenngleich festzuhalten ist, daß das WrKAG explizit zwischen Sondergebühren und ärztlichen Honoraren unterscheidet (vgl Überschrift und Wortlaut des § 45 Abs 1 WrKAG sowie die Erläuterungen zur WrKAG - Novelle 1974, abgedruckt in Radner/Haslinger/Reinberg, Krankenanstaltenrecht 333), was aber für sich allein die verfassungskonforme Auslegung der zitierten Bestimmung nicht hindert (VfSlg 11.579 zum insoweit vergleichbaren OÖKAG). Schrammel verweist zutreffend darauf, daß - im Gegensatz etwa zum NÖKAG - eine Bestimmung, daß die ärztlichen Honorare im Namen und auf Rechnung des Rechtsträgers einzuheben sind, im WrKAG nicht enthalten ist. Daß - wie der Kläger unwidersprochen behauptet - die Einhebung in der Praxis auf diese Weise erfolgt - ändert daran nichts, weil für die Beurteilung der durch ein Gesetz geschaffenen Rechtslage nur sein normativer Inhalt maßgeblich sein kann. Davon abgesehen verhindert nach der Rechtsprechung des VfGH nicht einmal die Anordnung der Einhebung der ärztlichen Honorare durch den Rechtsträger im Namen der Ärzte die verfassungskonforme Interpretation eines landesgesetzlichen Sondergebührenmodells, weil - sofern nicht ausdrücklich die Stellung des Rechtsträgers als die eines gesetzlichen Inkassomandatars normiert sei - der normative Gehalt einer solchen Regelung im Gebot einer Deklarierung (also einer Transparentmachung) der Arztanteile zu erblicken sei (VfSlg 10.066 zur SbgKAO). Auch die wohl offenkundige Absicht des Landesgesetzgebers, eine direkten Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Sonderklassepatienten zu schaffen, ist bei der Ermittlung des Regelungsinhaltes des § 45 WrKAG nicht entscheidend, weil diese Absicht im Wortlaut der zitierten Bestimmung nicht in einer Weise Niederschlag gefunden hat, die eine verfassungskonforme Auslegung unmöglich machen würde (Schrammel, aaO 433; vgl auch VfSlg 10.066 zur SbgKAO und VfSlg 11579 zum OÖKAG). Der erkennende Senat vertritt daher der Auffassung, daß § 45 WrKAG im Sinne des dargestellten Sondergebührenmodells des Bundes - und damit verfassungskonform - dahin zu interpretieren ist, daß auch diese Bestimmung keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schafft, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgeltes darstellt. Daß die Abteilungs- und Institutsvorstände nach der zitierten Norm berechtigt sind, von den Sonderklassepatienten ein mit ihnen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen, von dem aber den nachgeordneten Ärzten ein mit ihnen zu vereinbarender Anteil - mindestens jedoch 40% - zu verbleiben hat, ist demgemäß dahin zu beurteilen, daß der Gesetzgeber für die Ermittlung und Aufteilung der ärztlichen Honorare die Mitwirkung der hievon betroffenen Ärzte, denen diese Honorare letztlich zukommen sollen, vorsieht (so wohl auch Mazal, aaO 82f).

Damit ist aber ein unmittelbar aus § 45 WrKAG abzuleitender direkter Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung eines Anteiles am von letzterem im eigenen Namen von den Sonderklassepatienten eingehobenen ärztlichen Honorar als Grundlage für den behaupteten Rechnungslegungsanspruch zu verneinen.

Allerdings hat der Kläger behauptet, daß die von den Sonderklassepatienten zu zahlenden ärztlichen Honorare in der Praxis von der Krankenanstalt im Namen und auf Rechnung des Beklagten eingehoben, auf ein Konto der Universitätsklinik für *****chirurgieüberwiesen und vom Beklagten bzw. von einer von ihm beauftragten Person aufgeteilt worden seien. Diese Behauptung blieb unbestritten und ist somit als zugestanden anzusehen (§ 267 Abs 1 ZPO). Ob diese Vorgangsweise auf einer ausdrücklichen Vereinbarung (auch) mit den nachgeordneten Ärzten beruht oder lediglich eine seit Jahren gepflogene und damit im Verhältnis zwischen Krankenanstalt bzw Dienstgeber und Ärzten konkludent vereinbarte Übung darstellt, ist nicht entscheidend. Im Ergebnis führt diese Praxis jedenfalls dazu, daß der Beklagte über die Gesamtheit der eingegangen Honorare verfügt und ihre Verteilung vorgenommen hat. Ob der von ihm angewendete Aufteilungsschlüssel einer (wirksamen) Vereinbarung mit den nachgeordneten Ärzten entspricht, ist strittig, kann aber derzeit dahingestellt bleiben. Jedenfalls führte diese seit Jahren gepflogene, grundsätzlich auch vom Kläger nicht in Frage gestellte und als vereinbart anzusehende Praxis dazu, daß der Beklagte über die letztlich der Gesamtheit der berechtigten Ärzte zustehenden Honorare verfügt hat. Dabei war er an die dargestellten Vorgaben des § 45 Abs 3 WrKAG gebunden. Sollte er - wie der Kläger behauptet - gegen diese Vorgaben verstoßen und dem Kläger weniger als den ihm nach dem Gesetz gebührenden Anteil zugewiesen haben, hätte der Kläger gegen den Beklagten, dessen Anteil unter dieser Voraussetzung um die dem Kläger vorenthaltenen Beträge vergrößert worden wäre, einen direkten Anspruch auf Rückerstattung der ihm vorenthaltenen Anteile am vom Beklagten verteilten ärztlichen Honorar.

Damit sind aber im Ergebnis die oben dargestellten Voraussetzungen für den mit der Stufenklage des Klägers geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch gegeben: Aus der Befugnis des Beklagten, die den Ärzten zustehenden Honorare zu verteilen, resultiert seine materiellrechtliche Verpflichtung zur verlangten Auskunftserteilung. Wie ausgeführt, steht aber der Rechnungslegungsanspruch iS Art XLII EG ZPO jedem zu, der gegen einen ihm materiellrechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist. Sämtliche dieser Voraussetzungen sind hier gegeben, sodaß in Stattgebung der Revision dem Rechnungslegungsbegehren des Klägers mit Teilurteil stattzugeben war.

Ob - was zwischen den Parteien strittig ist - der Kläger die Möglichkeit hat, in die in der Verwaltung aufliegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen, ist ohne Bedeutung, weil derjenige, der Rechnungslegung zu fordern berechtigt ist, Anspruch auf eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung hat; die bloß Überlassung von Belegen zur Einsicht genügt insofern nicht (Ris-Justiz RS0034995).

Da das Urteilsbegehren entgegen § 409 ZPO keine Leistungsfrist vorsieht, war eine solche von Amts wegen beizusetzen (MGA - ZPO14 E 2 zu § 409).

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.