OGH vom 22.02.2011, 8ObA90/10h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Helmut Tomek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Rudolf T*****, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Waidhofen, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Wiederaufnahme der Verfahren 7 Cga 107/02h und 15 Cga 224/04a des Arbeits und Sozialgerichts Wien, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 12/10h 19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Verfahren haben die Vorinstanzen die vom Kläger geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe, und zwar das Auffinden von neuen Beweismittel, im Rahmen des Hauptverfahrens zur Prüfung der Wiederaufnahmsklage als nicht erwiesen erachtet.
Die im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung einer Wiederaufnahme ist zwischen dem Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO), dem Hauptverfahren über die Prüfung der Wiederaufnahme (iudicium rescindens; Aufhebungs oder Wiederaufnahmsverfahren) und im Falle der Wiederaufnahme dem wiederaufgenommenen Verfahren (iudicium rescissorium) zu unterscheiden (vgl etwa Fasching LB 2 Rz 2084 ff oder Rechberger/Simotta Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts Rz 1112 f). Die Argumente der außerordentlichen Revision beziehen sich nun im Wesentlichen auf allfällige neue Prüfungen im Rahmen eines wiederaufgenommenen Verfahrens. Dazu ist es aber gar nicht gekommen. Vielmehr haben die Vorinstanzen im Rahmen des Verfahrens über das Aufhebungsbegehren, also im Zuge der inhaltlichen Prüfung der Wiederaufnahmsgründe, die Wiederaufnahmsklage abgewiesen. Insoweit kommt den in der Revision geltend gemachten Argumenten zur inhaltlichen Prüfung eines wiederaufgenommenen Verfahrens keine Relevanz zu. Weitgehend erschöpfen sich die Argumente der außerordentlichen Revision auch in einer Bekämpfung der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung der Vorinstanzen (RIS Justiz RS0043162 uva). Wenn sie im Hauptverfahren zur Prüfung des Wiederaufnahmsgrundes ergibt, dass das behauptete neue Beweismittel gar nicht vorliegt, besteht auch kein Anlass dieses mit anderen Beweismitteln in Beziehung zu setzen und insoweit eine vom Kläger relevierte „Gesamtwürdigung“ vorzunehmen. Warum die unrichtige Information über das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes wieder ein Wiederaufnahmsgrund sein soll, vermag der Kläger nicht näher darzustellen.
Die vom Kläger herangezogene Entscheidung zu 2 Ob 249/98a bezog sich auf das Vorprüfungsverfahren iSd § 238 ZPO und nicht wie hier auf das Hauptverfahren. Gleiches gilt auch für die ebenfalls herangezogene Entscheidung zu 7 Ob 65/09y, in der ebenfalls klargestellt wurde, dass die Würdigung der neuen Beweise für sich allein betrachtet, soweit es um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme gehe, im Hauptverfahren über die Wiederaufnahmsklage gesondert vorgenommen werden muss (vgl auch RIS Justiz RS0044678).
Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963).
Insgesamt vermögen die Ausführungen der außerordentlichen Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu begründen (RIS Justiz RS0111744).