OGH vom 30.07.2013, 8Ob76/13d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der R*****, wegen Enthebung des Masseverwalters, über den Revisionsrekurs der Schuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer Ing. G***** R*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom , GZ 3 R 111/13p 547, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 25 S 43/10a 542, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz ist auch im Insolvenzverfahren gemäß §§ 252 IO iVm 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig ( Zechner in Fasching/Konecny ², § 507 ZPO Rz 4; zuletzt 8 Ob 44/13y). Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an.