OGH vom 31.03.1998, 14Os42/98
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 13 Vr 112/98 des Landesgerichtes St.Pölten, über die Grundrechtsbeschwerde des Karl B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.Feber 1998, AZ 19 Bs 59,62/98 (= ON 28), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Über Karl B***** wurde am wegen Verdachtes der Verbrechen des schweren Raubes und des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt. Nach einer Haftverhandlung am 9.Feber 1998 beschloß der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft und erklärte diesen Beschluß bis wirksam.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft (wegen Rechtsmittelverzichts) zurück, gab jener gegen den Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und deklarierte das Ende der Haftfrist nunmehr mit .
Rechtliche Beurteilung
Die allein gegen diese Befristung gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, in der er einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot behauptet, weil die im untersuchungsrichterlichen Beschluß angeführte Haftfrist am endete und das Beschwerdegericht nicht berechtigt gewesen sei, die Haftfrist zu seinem Nachteil zu verlängern, ist unzulässig.
Mit diesem Vorbringen wendet er sich nämlich nicht gegen eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung (§ 1 Abs 1 GRBG), sondern vielmehr gegen das Gesetz selbst, weil die dort normierte Haftfrist nicht Gegenstand des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist, sondern durch diesen nur ausgelöst wird. Aus dem in § 179 Abs 4 Z 5 StPO verwendeten Ausdruck "Mitteilung" folgt, daß der Anführung des Ablauftages im Haftbeschluß (§ 181 Abs 1 StPO) nur deklarative Bedeutung zukommt, sodaß selbst eine unrichtige Bezeichnung des Endes der Haftfrist keine Veränderung der gesetzlichen Dauer der Wirksamkeit des Haftbeschlusses herbeiführen (JBl 1995, 260) und das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzen könnte.
Im übrigen wurde die Haftfrist hier richtig angeführt, löst doch jede, also auch die über die erste Fortsetzung der Untersuchungshaft erkennende Entscheidung des Ober- landesgerichtes eine zweimonatige Haftfrist aus (NRsp 1994/170).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) - zurückzuweisen.