OGH vom 21.07.2005, 8Ob76/05t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johannes J*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G*****, vertreten durch Jaksch Schoeller & Riel Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Dr. Karl-Lueger-Ring 12, wegen Feststellung (Revisionsinteresse EUR 618.212,83), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 223/04t-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger bekämpft im Wesentlichen ausschließlich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass ein allfälliger Erwerber der vermieteten Liegenschaft auch zur Rückzahlung der bei Abschluss des Mietvertrages geleisteten Barkaution verpflichtet sei. Diese Rechtsansicht entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl RIS-Justiz RS0105724 mwN, und zwar 2 Ob 2344/96, 7 Ob 53/01x und 9 Ob 160/02y, vgl ferner Würth in Rummel ABGB3 § 1120 Rz 40; Iro in KBB § 1120 Rz 5).
Soweit sich der Kläger für seine davon abweichende Rechtsansicht auf die deutsche Lehre und auf § 572 BGB stützt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung eben in ihrem zweiten Absatz ausdrücklich vorsieht, dass der Erwerber zur Rückgewährung der Sicherheit nur verpflichtet ist, wenn ihm diese ausgehändigt wurde oder wenn er dem Vermieter gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewährung übernommen hat. Eine dahingehende Regelung ist jedoch in den §§ 1120, 1121 ABGB nicht vorgesehen. In § 24 Abs 1 zweiter Satz KO wird etwa die Vorauszahlung des Bestandzinses auch dem Masseverwalter gegenüber für einen bestimmten Zeitraum anerkannt. § 1102 ABGB wiederum ordnet an, dass eine Vorauszahlung bei einem später eingetragenem Gläubiger oder neuen Eigentümer nur hinsichtlich der ersten „Fristzahlung" entgegengehalten werden. Beide Regelungen kennen diese zeitliche Beschränkungen nicht, soweit es sich um verbücherte Vorauszahlungen handelt. Inwieweit nun die zeitlichen Beschränkungen der §§ 1102 Abs 1 ABGB und § 24 Abs 1 KO auch auf Barkautionen zu übertragen sind, weil es sich um ein Rechtsgeschäft mit gleicher Wirkung handelt (vgl dazu Würth in Rummel ABGB3 § 1102 Rz 3), bedarf hier keiner näheren Auseinandersetzung, weil ein dahingehendes Vorbringen vom Kläger gar nicht erstattet wurde.
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.