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OGH vom 30.03.1999, 10ObS45/99m

OGH vom 30.03.1999, 10ObS45/99m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Meisterhofer und Dr. Elmar A. Peterlunger (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marialuise R*****, ohne Beschäftigungsangabe, ***** vertreten durch Dr. Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bezau, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1041 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 23 Rs 78/98m-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 33 Cgs 269/97d-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie - einschließlich des unbekämpft und damit in Rechtskraft erwachsenen Teiles - insgesamt zu lauten haben:

"1.) Der Anspruch der Klägerin auf Witwenpension (nach dem am verstorbenen geschiedenen Ehegatten Josef K*****) besteht ab dem dem Grunde nach zu Recht.

2.) Der beklagten Partei wird aufgetragen, der Klägerin für die Zeit vom bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von S 2.000,-- monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils am Monatsersten im nachhinein.

3.) Das Mehrbegehren auf Leistung der (anteiligen) Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß auch für den wird abgewiesen.

4.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 10.437,12 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten S 1.739,52 USt), die mit S 5.916,96 (darin enthalten S 986,16 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 4.058,88 (darin enthalten S 676,48 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Bezau vom , 1 C 244/93d, wurde die zwischen Josef Eduard K***** und der Klägerin am vor dem Standesamt Mittelberg geschlossene Ehe gemäß § 55a EheG geschieden. In dem anläßlich der Tagsatzung vom geschlossenen Vergleich verzichteten beide Antragsteller gegenseitig auf Unterhalt, und zwar auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage und unverschuldeter Not.

Bei Abschluß dieses Vergleiches waren beide Parteien davon ausgegangen, daß die Klägerin wiederum die früher bereits bezogene Witwenrente nach ihrem im Jahr 1983 verstorbenen ersten Mann beziehen kann. In der Folge stellte sich dies zwar als richtig heraus, allerdings kam es infolge Neuberechnung zu einer erheblichen Kürzung der Witwenrente. Diesen Umstand teilte die Klägerin dem Bezirksgericht Bezau mit einem dort am eingelangten Schreiben, das von Josef K***** mitgefertigt war, mit und erkundigte sich, ob das vorliegende Scheidungsurteil bzw die Vereinbarung in diesem Sinne geändert werden könne. In einem weiteren Schreiben vom teilte die Klägerin mit, daß es ihr darum gehe, sich eine eventuelle Witwenpension von ihrem geschiedenen Ehemann zu sichern.

Am unterfertigte Josef K***** auf dem Gemeindeamt Mittelberg in Anwesenheit des Bürgermeisters folgende Erklärung:

"Vertrag

zwischen Josef K***** und Marialuise R*****.

Nachdem unsere Ehe vor dem Bezirksgericht in Bezau am mit Protokoll und Beschluß rechtskräftig unter AZ 1 C 244/93 geschieden wurde, schließen wir heute einen Vertrag, als Zusatz zu dem einvernehmlichen Gerichtsurteil.

Josef K***** verpflichtet sich, an Marialuise R***** allmonatlich als Unterhaltszahlung einen Betrag von mindestens DM 800,-- und höchstens DM 1.200,-- zu zahlen (DM 800,-- als Mindestsumme und mehr, wenn es möglich ist).

Der Betrag wird jeweils bis zum Monatszehnten überwiesen werden, auf das Konto Nr ***** bei der Raiffeisenbank K*****.

Sollte aus einem plausiblen Grund die Zahlung ausfallen, so ist Nachzahlung fällig.

Zahlungen wurden in der Vergangenheit bereits geleistet, aber nicht regelmäßig, sondern für mehrere Monate zusammen in einer Summe.

Josef K***** eh."

Am brachte die Klägerin gegen ihren geschiedenen Gatten Josef K***** beim Bezirksgericht Bezau zur AZ 3 C 254/97w eine Klage mit dem Begehren ein, es werde festgestellt, daß der Beklagte in Abänderung des Vergleiches des Bezirksgerichtes Bezau vom , 1 C 244/93, schuldig sei, der klagenden Partei den Unterhalt laut Vertrag vom in der Höhe von mindestens DM 800,-- und höchstens DM 1.200,-- pro Monat, als gesetzlichen Unterhalt zu leisten.

Infolge Säumnis der beklagten Partei erließ das Bezirksgericht Bezau am ein Versäumungsurteil. Dem Klagebegehren wurde mit Ausname des Zusatzes "als gesetzlichen Unterhalt" stattgegeben. Dieses Versäumungsurteil wurde dem Beklagten Josef K***** am zugestellt. Die Klägerin erhob gegen den abweisenden Teil des Versäumungsurteiles am Berufung an das Landesgericht Feldkirch mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung. Der Beklagte Josef K***** verstarb am , somit noch innerhalb der gegen das Versäumungsurteil offenstehenden Rechtsmittelfrist. Das Bezirksgericht Bezau stellte am fest, daß das Verfahren durch den Tod des Beklagten gemäß § 155 Abs 1 ZPO unterbrochen ist. Nach Fortsetzung des Verfahrens gegen die Verlassenschaft nach Josef K***** gab das Landesgericht Feldkirch mit dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom , 1 R 280/98d, der Berufung der Klägerin Folge und änderte das angefochtene Urteil im Sinne einer vollen Klagsstattgebung ab.

Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Antrag der Klägerin vom - eingelangt bei der beklagten Partei am - auf Zuerkennung der Witwenpension nach ihrem geschiedenen Ehemann ab.

In ihrer dagegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Gewährung der Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß ab . Der Versicherte Josef K***** sei zum Zeitpunkt seines Todes aufgrund der am geschlossenen Vereinbarung und des Urteiles des Bezirksgerichtes Bezau vom in Abänderung des Vergleiches des Bezirksgerichtes Bezau vom zur Leistung eines Unterhalts an die Klägerin verpflichtet gewesen und habe diesen auch tatsächlich geleistet. Der Klägerin stehe daher eine Witwenpension zu.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die Anspruchsvoraussetzungen des § 136 Abs 4 GSVG für eine Hinterbliebenenpension nicht gegeben seien. Eine Anwendung der lit a bis c dieser Gesetzesstelle scheide aus, weil die Klägerin im seinerzeitigen gerichtlichen Vergleich unwiderruflich auf Unterhalt verzichtet habe und eine vor Auflösung der Ehe abgeschlossene vertragliche Unterhaltsregelung nicht vorliege. Die Anspruchsvoraussetzung des § 136 Abs 4 lit d GSVG komme nicht in Betracht, weil die Ehe nicht mindestens 10 Jahre gedauert habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ein Pensionsanspruch der Klägerin komme lediglich aufgrund des § 136 Abs 4 lit a GSVG (Unterhaltsverpflichtung aufgrund eines gerichtlichen Urteils) in Betracht. Es liege zwar im gegenständlichen Fall ein gerichtliches Urteil vor. Dieses sei aber nach seiner Benennung und nach der eindeutigen Formulierung des Begehrens ein Feststellungsurteil. Die darin festgestellte Unterhaltsverpflichtung beruhe eindeutig auf dem Vertrag vom . Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß es sich laut Urteil um einen gesetzlichen Unterhalt handle. Mit diesem Urteil seien die Voraussetzungen des § 136 Abs 4 lit a GSVG nicht erfüllt, weil der verstorbene Versicherte der Klägerin zur Zeit seines Todes Unterhalt nicht aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, sondern aufgrund der vertraglichen Verpflichtung vom zu leisten gehabt habe. Eine vertragliche Verpflichtung reiche zur Begründung eines Anspruches auf Witwenpension aber nur dann aus, wenn diese vor Auflösung der Ehe eingegangen worden sei. Daß es sich laut Versäumungsurteil um einen gesetzlichen Unterhalt handle, begründe ebenfalls keinen Witwenpensionsanspruch, da ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch alleine gerade nicht ausreiche. In der Judikatur zu § 258 ASVG sei im gegebenen Zusammenhang immer von einem "Urteilstitel" die Rede. Dies bedeute, daß es sich um ein vollstreckbares Urteil im Sinne des § 7 EO handeln müsse. Feststellungsurteile seien dagegen nur deklarativ und könnten auch nicht vollstreckt werden. Aufgrund des strengen Maßstabes, der bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 136 Abs 4 GSVG anzulegen sei, wirke es sich daher entscheidend zum Nachteil der Klägerin aus, daß im Verfahren 3 C 254/97w des Bezirksgerichtes Bezau ein Feststellungsurteil und kein Leistungsurteil ergangen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es billigte die Rechtsausführungen des Erstgerichtes (§ 500a ZPO). Die Anspruchsvoraussetzung des § 136 Abs 4 lit b GSVG scheide schon deshalb aus, weil der von der Klägerin allein abgeschlossene gerichtliche Vergleich einen Unterhaltsverzicht der Klägerin auch für den Fall geänderter Verhältnisse und unverschuldeter Not beinhalte. Mit Recht habe das Erstgericht auch das Vorliegen eines Unterhaltstitels im Sinne des § 136 Abs 4 lit a GSVG verneint. Dabei könne die von der Rechtsprechung bisher nicht definitiv beantwortete Frage dahingestellt bleiben, ob nach dieser Gesetzesstelle bereits zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Mannes ein rechtskräftiges Urteil vorliegen müßte, was hier nicht der Fall sei. Allerdings könnte nach Auffassung des Berufungsgerichtes nur in diesem Fall ausgehend vom Gesetzeswortlaut von einem Urteil gesprochen werden, "aufgrund dessen der Versicherte zur Zeit seines Todes einen Unterhaltsbeitrag zu leisten hatte". Das Berufungsgericht pflichte der Ansicht des Erstgerichtes bei, daß nur ein Leistungsurteil den Tatbestand des § 136 Abs 4 lit a GSVG erfülle. Das von der Klägerin zu 3 C 254/97w des Bezirksgerichtes Bezau erwirkte Urteil sei als Feststellungsurteil anzusehen. Die von der Klägerin erhobene Klage habe zur Feststellung geführt, daß der geschiedene Gatte der Klägerin in Abänderung des Vergleiches vom schuldig sei, den Unterhalt laut Vertrag vom als gesetzlichen Unterhalt zu leisten. Das Urteil erschöpfe sich in dieser rechtskraftfähigen Feststellung. Daraus folge, daß Anspruchsgrundlage für den gesetzlichen Unterhalt die privatrechtliche Vereinbarung vom sei, welche jedoch keine vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Verpflichtung im Sinne des § 136 Abs 4 lit c GSVG sei. Das Erstgericht habe deshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Witwenpension zu Recht verneint.

In der Revision macht die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend; sie beantragt erkennbar, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.

Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im wesentlichen berechtigt.

Die Klägerin hält in ihrem Rechtsmittel an ihrer Ansicht fest, daß ihr eine Witwenpension aufgrund des § 136 Abs 4 lit a und b GSVG zustehe.

Gemäß § 136 Abs 4 GSVG (idF der 19. Nov BGBl 1993/336) gebührt die Witwenpension unter anderem der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat, und zwar aufgrund eines gerichtlichen Urteiles (lit a) oder aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches (lit b). Das Vorliegen der übrigen in Betracht kommenden Fallgruppen der lit c (eine vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Verpflichtung) und der lit d (regelmäßige Zahlungen mindestens während der Dauer des letzten Jahres bei mindestens 10jähriger Ehedauer) wurde von den Vorinstanzen zutreffend verneint und wird auch von der Revisionswerberin nicht mehr weiter releviert. Diese Gesetzesstelle korrespondiert dabei mit der durch das SRÄG 1993 BGBl 335 ebenfalls geänderten Bestimmung des § 258 Abs 4 ASVG.

Das Gesetz normiert für die hier allein in Betracht kommenden ersten beiden Fälle des § 136 Abs 4 GSVG bestimmte Formvorschriften (gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich). Der vom Gesetzgeber damit verfolgte Zweck ist darin zu erblicken, daß den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes, insbesondere aber der Höhe des Unterhaltsanspruches erspart bleiben soll. Weiters sollen damit zweifellos auch Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten des Sozialversicherungsträgers verhindert werden. Aufgrund dieser Formstrenge hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SSV-NF 6/127 mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß eine zwischen den geschiedenen Ehegatten nach Scheidung der Ehe außergerichtlich getroffene schriftliche Unterhaltsvereinbarung auch dann keinen "gerichtlichen Vergleich" und damit auch keine Grundlage für eine Witwenpension im Sinne des § 258 Abs 4 ASVG bildet, wenn die Unterschriften gerichtlich beglaubigt wurden. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall für die zwischen den geschiedenen Ehegatten am vor dem Gemeindeamt Mittelberg getroffene Vereinbarung gelten. Dieser nicht in Form eines gerichtlichen Vergleiches geschlossenen Vereinbarung würde gemäß § 236 Abs 4 GSVG nur dann Relevanz zukommen, wenn sie vor Scheidung der Ehe getroffen worden wäre (vgl SSV-NF 2/108). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß von den Ehegatten nur ein gerichtlicher Vergleich, nämlich anläßlich der Scheidung ihrer Ehe am , geschlossen wurde, der einen Unterhaltsverzicht der Klägerin auch für den Fall geänderter Verhältnisse und unverschuldeter Not beinhaltete. Die Klägerin kann daher ihr Begehren auf Gewährung einer Witwenpension nicht mit Erfolg auf die Bestimmung des § 136 Abs 4 lit b GSVG stützen.

Es verbleibt somit noch zu prüfen, ob ein gerichtliches Urteil vorliegt, das eine Unterhaltspflicht des Versicherten festlegte. Nach ständiger Rechtsprechung reicht entgegen einzelnen in der Lehre vertretenen Meinungen (vgl Rummel in ZAS 1978, 114 ff, Kerschner in ZAS 1982, 110 f) ein bloßer Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil nicht aus, sondern es bedarf eines Urteiles, das über die Unterhaltspflicht an sich abspricht (vgl SSV-NF 6/127). In diesem Sinne wurde auch in der Entscheidung SZ 57/76 die Auffassung der beiden genannten Autoren, der Schuldausspruch im Scheidungsurteil sei bereits als "gerichtliches Urteil" anzusehen, ausdrücklich abgelehnt und demgegenüber die Ansicht vertreten, daß es vielmehr eines Leistungsurteiles bedürfe. Von einem Unterhalt, den der Verstorbene aufgrund eines gerichtlichen Urteils zu leisten hatte, könne erst dann gesprochen werden, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der gerichtlichen Entscheidung nicht nur die Prüfung des Verschuldens, sondern auch der weiteren Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches bildet. Daraus haben die Vorinstanzen den Schluß gezogen, daß nur ein Leistungsurteil den Tatbestand des § 136 Abs 4 lit a GSVG erfüllen könne. Da es sich bei dem von der Klägerin erwirkten Urteil um ein Feststellungsurteil handle, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Dieser Ansicht vermag der erkennende Senat nur insoweit zu folgen, als, wie bereits dargelegt, das Vorliegen eines nur den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem EheG keinen Rechtstitel nach § 258 Abs 4 ASVG bzw § 136 Abs 4 GSVG begründet (vgl RIS-Justiz RS0085271). Dadurch würde nämlich weder den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes und der Höhe des Unterhaltsanspruches erspart bleiben, noch würden damit Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten der Sozialversicherungsträger verhindert werden. Es muß vielmehr ein gerichtliches Urteil vorliegen, das über die Unterhaltspflicht an sich abspricht und eine bestimmte oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbare Unterhaltspflicht des Versicherten festlegt (vgl SSV-NF 10/51 mwN; 6/127 ua). Es muß sich somit um ein Urteil über ein Unterhaltsbegehren handeln. Es ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß in der Regel nur ein gerichtliches Leistungsurteil diesen Anforderungen entsprechen wird. Im vorliegenden Fall entspricht jedoch auch das von der Klägerin im Verfahren 3 C 254/97w des Bezirksgerichtes Bezau erwirkte Urteil auf "Feststellung, daß der beklagte geschiedene Ehegatte in Abänderung des Vergleiches des Bezirksgerichtes Bezau vom , 1 C 244/93, schuldig sei, der Klägerin den Unterhalt laut Vertrag vom in der Höhe von mindestens DM 800,-- und höchstens DM 1.200,-- pro Monat als gesetzlichen Unterhalt zu leisten", diesen inhaltlichen Anforderungen. Denn damit steht nicht nur die Unterhaltspflicht des Versicherten dem Grunde nach fest, sondern es ist auch die monatliche Anspruchshöhe jedenfalls im Ausmaß des geltend gemachten Mindestbetrages ausreichend konkretisiert. Die Nichtfeststellbarkeit einer darüber hinausgehenden Unterhaltsverpflichtung des Versicherten würde im Sinne der Regeln über die Beweislast zu Lasten der Klägerin gehen (vgl SSV-NF 5/112). Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Feststellungsklage auch nach dem Inhalt des Begehrens um eine bloße Feststellungsklage oder um ein Leistungsbegehren handelt (vgl RIS-Justiz RS0039913).

Das Berufungsgericht hat weiters die Ansicht vertreten, daß das von der Klägerin erwirkte Versäumungsurteil vom kein Urteil im Sinne des § 136 Abs 4 lit a GSVG sei, weil es im Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch nicht in Rechtskraft erwachsen war.

Voraussetzung für den Anspruch des geschiedenen Gatten auf Witwen-(Witwer)pension ist auch, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat. Der Gesetzgeber stellt somit für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Witwenpension auf die Verhältnisse am Todestag ab. Es wurde in der Rechtsprechung bereits entschieden, daß der Gesetzeswortlaut jedenfalls die Berücksichtigung eines Unterhaltstitels verbietet, der in einem ausschließlich gegen die Verlassenschaft oder die Erben des Versicherten geführten Verfahren erging und in dem die Verlassenschaft oder die Erben zur Zahlung von Unterhaltsrückständen verurteilt wurden. Ob dem Überlebenden am nicht rechtzeitigen Zustandekommen eines Unterhaltstitels ein Verschulden trifft, ist unerheblich. Es gebührt daher dem hinterbliebenen früheren Ehegatten, der vor dem Tod des Versicherten kein gerichtliches Urteil erlangen oder keinen gerichtlichen Vergleich schließen konnte, keine Pension. In diesem Zusammenhang kann es zu Härtefällen kommen. Diese wurden jedoch vom Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber der Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewußt in Kauf genommen (SSV-NF 9/25 mwN; RIS-Justiz RS0085289; vgl auch SSV 25/166).

Da im vorliegenden Fall der Versicherte zwar nach Erlassung des Versäumungsurteiles am , jedoch noch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verstorben ist, stellt sich nunmehr die Frage, ob für den Anspruch auf Witwen(Witwer)pension im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits ein rechtskräftiges Urteil über den Unterhaltsanspruch des hinterbliebenen früheren Ehegatten vorliegen muß. Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst davon auszugehen, daß dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft eines in einem Unterhaltsverfahren ergangenen gerichtlichen Urteils schon insofern eine maßgebende Bedeutung auch für die Entscheidung in einem Sozialrechtsverfahren zukommt, als dem Sozialgericht eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Unterhaltsverfahren verwehrt ist (vgl DRdA 1998/61 mit zust Besprechung von Dullinger). Schon dieser Umstand spricht dagegen, diese mit dem Eintritt der Rechtskraft verbundenen weitreichenden Rechtsfolgewirkungen mit dem in der Regel nicht vorhersehbaren, "zufälligen" Zeitpunkt des Todes einer natürlichen Person eintreten zu lassen (insofern zutreffend Andrysek in SozSi 1983, 542). Weiters ist zu berücksichtigen, daß der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zugrundezulegen ist, wie sie sich im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz darstellt. Auch die materielle Rechtskraftwirkung bezieht sich auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Sachlage. Der erkennende Senat ist daher der Ansicht, daß zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 136 Abs 4 lit a GSVG das gerichtliche Urteil, aufgrund dessen der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte, zwar noch nicht im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, wohl aber im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz in Rechtskraft erwachsen sein muß. Diese Auslegung trägt auch dem Zweck der Bestimmung, den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes und der Höhe des Unterhaltsanspruches zu ersparen und Manipulationen bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen weitgehend auszuschließen, ausreichend Rechnung, wobei diese Ziele in Wahrheit ohnedies nicht lückenlos erreichbar sind. Der Sozialversicherungsträger hat im Verfahren in Leistungssachen gemäß § 357 Abs 1 ASVG iVm § 38 AVG auch die Möglichkeit, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Unterhaltsverfahren auszusetzen. Da somit im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgrund eines rechtskräftigen Urteiles feststand, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes der Klägerin Unterhalt zu leisten hatte, gelangt der erkennende Senat entgegen der Ansicht der Vorinstanzen zu dem Ergebnis, daß die Klägerin damit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension gemäß § 136 Abs 4 lit a GSVG erfüllt.

Hinterbliebenenpensionen fallen nach § 55 Abs 2 Z 1 GSVG mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles (das ist nach § 113 Abs 1 Z 3 GSVG bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod) folgenden Tag an, wenn der Antrag - wie im vorliegenden Fall - binnen 6 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wurde. Da von der beklagten Partei das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension an die Klägerin nicht in Abrede gestellt wurde, war gemäß § 89 Abs 2 ASGG das Klagebegehren ab als dem Grunde nach zu Recht bestehend zu erkennen und der beklagten Partei ab diesem Tag eine vorläufige Zahlung aufzutragen. Deren Ausmaß wurde unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO mit monatlich S 2.000,-- festgesetzt. Die vorläufige Zahlung verfolgt das Ziel, der Klägerin bis zur Festsetzung der genauen Höhe der Leistung eine provisorische Leistung in Form eines schätzungsweise ermittelten Betrages zufließen zu lassen, wobei aber der Rechtsgrund der Leistung keine Änderung erfährt. Damit ist die vorläufige Zahlung in allen Punkten (Leistungsbeginn, Auszahlung der Leistung usw) gleich zu behandeln, wie eine der Höhe nach endgültig zuerkannte Leistung; sie unterscheidet sich von dieser nur der Höhe nach (vgl SSV-NF 3/58). Es war daher gemäß § 409 Abs 1 ZPO eine vierzehntägige Leistungsfrist für die bis zur Zustellung dieses Urteiles fällig gewordenen vorläufigen Zahlungen anzuordnen. Für die weiteren bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides fällig werdenden vorläufigen Zahlungen war im Hinblick auf die Bestimmung des § 72 Abs 2 GSVG idF BGBl 1996/201, derzufolge die Pensionen monatlich im nachhinein am 1. des Folgemonats ausgezahlt werden, auszusprechen, daß auch die vorläufigen Zahlungen jeweils am 1. des Folgemonats im nachhinein zu erbringen sind. Da der Leistungsanspruch der Klägerin, wie bereits dargelegt, nicht bereits mit dem Todestag ihres geschiedenen Ehegatten, sondern erst mit dem darauffolgenden Tag begonnen hat, war das Mehrbegehren abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG. Für die Klage in Sozialrechtssachen gebührt nur der einfache Einheitssatz. Der Fortsetzungsantrag war nur nach TP 1 zu honorieren. Für die Revision gebührt nur der einfache Einheitssatz, weil sich die Neuregelung des § 23 Abs 9 RATG durch die WGN 1997 (BGBl 1997/140) nur auf das Berufungsverfahren bezieht.