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OGH vom 02.12.2016, Ds6/16

OGH vom 02.12.2016, Ds6/16

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Disziplinargericht für Richter durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen *****, Richter des Landesgerichts ***** in Ruhe, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richter vom , GZ Ds 18/09 314, nach schriftlicher Abstimmung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Beschuldigten, ihm aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens über seine Suspendierung zu bewilligen, zurückgewiesen. Die Wiederaufnahme zum Vorteil des Richters oder Staatsanwalts könne nur verlangt werden, wenn der Richter oder Staatsanwalt zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Bei einer Suspendierung als bloß sichernde Maßnahme, die sofort aufzuheben sei, sobald ihre Gründe entfallen, scheide dagegen eine analoge Anwendung der Regeln der Wiederaufnahme zu Gunsten des Beschuldigten mangels planwidriger, zur Schließung durch Analogie berechtigender Lücke des RStDG aus.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 146 Abs 1 RStDG kann das Disziplinargericht ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint. Die Suspendierung ist sofort aufzuheben, sobald ihre Gründe entfallen. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens (§ 148 RStDG).

Die Suspendierung eines Richters gemäß § 146 RStDG ist eine sichernde Maßnahme, für die das Vorliegen eines bloßen Verdachts einer Dienstpflichtverletzung genügt. Bei der Entscheidung darüber handelt es sich daher um eine solche im Verdachtsbereich, die naturgemäß keine Vorwegnahme der später aufgrund mündlicher Verhandlung zu treffenden Entscheidung bedeuten kann, ob der Richter seine Standes oder Amtspflicht verletzt hat und disziplinär zu bestrafen ist (Ds 14/12 mwN). Für die Suspendierung genügt ein Verdacht, der eine Disziplinarverurteilung wegen eines Dienstvergehens möglich erscheinen lässt, die endgültige Klärung, ob Dienstpflichtverletzungen vorliegen, bleibt der mündlichen Disziplinarverhandlung vorbehalten (RIS Justiz RS0072851).

§ 151 RStDG sieht die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zum Vorteil des Richters nur für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Disziplinarstrafe vor. Dem entspricht die die Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten regelnde Bestimmung des § 353 StPO, die eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt.

Eine analoge Anwendung der Regeln der Wiederaufnahme zu Gunsten des Beschuldigten kommt bei der Suspendierung als bloß sichernder Maßnahme, die sofort aufzuheben ist, sobald ihre Gründe entfallen (§ 148 RStDG), mangels planwidriger, zur Schließung durch Analogie berechtigender Lücke des RStDG, nicht in Betracht. Beschwerde nach § 153 Abs 3 RStDG scheidet demnach aus (Ds 4/14).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0000DS00006.160.1202.000