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OGH vom 22.02.2011, 8ObA9/11y

OGH vom 22.02.2011, 8ObA9/11y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner als weitere Richter (§ 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** N*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei W***** P*****, vertreten durch Mag. Dr. Peter Lechner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.870,23 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 600 EUR netto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 103/10z 37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Beklagtenvertreter am Dienstag, dem zugestellt. Da die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit im arbeits und sozialrechtlichen Verfahren nicht anzuwenden sind (§ 39 Abs 4 ASGG), endete die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) am Montag, dem . Die erst am elektronisch eingebrachte außerordentliche Revision der Beklagten ist daher verspätet.