OGH vom 25.08.2014, 8Ob75/14h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Mag. G***** H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 74/14v 50, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Schuldner am zugestellt. Den von ihm dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs hat er am beim Rekursgericht überreicht. Dieses leitete das Rechtsmittel an das Erstgericht weiter, wo es am einlangte.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 260 Abs 1 IO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Sie ist somit im hier zu beurteilenden Fall mit abgelaufen.
Gemäß § 520 ZPO iVm § 252 IO ist der Revisionsrekurs beim Erstgericht einzubringen. Wird das Rechtsmittel beim hiefür unzuständigen Gericht eingebracht (hier beim Rekursgericht) und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen. Ein Rechtsmittel, das beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde, ist daher nur dann rechtzeitig, wenn es noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (RIS Justiz RS0041584; zuletzt etwa 7 Ob 80/14m; 4 Ob 191/13m uva; für das Insolvenzverfahren zuletzt 8 Ob 60/03m). Das war hier nicht der Fall, weil das Rechtsmittel beim Erstgericht erst am einlangte.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00075.14H.0825.000