OGH vom 23.05.2017, 14Os42/17h
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
Geschäftszahl
14Os42/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Privatanklagesache des Mag. Klaus F***** gegen Hermann G***** wegen Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, AZ 34 Hv 21/16s des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom , AZ 7 Bs 31/17h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Verurteilten Hermann G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom , GZ 34 Hv 21/16s27, mit dem der Pauschalkostenbeitrag bemessen worden war (§ 381 Abs 1 und 5 StPO), nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00042.17H.0523.000 |
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