OGH vom 28.06.2012, 8Ob75/12f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des DI Dr. W***** P*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Gemeinschuldners, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 37/12k, 28 R 39/12d 1305, womit die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom , GZ 6 S 183/95v 1300 und 1301, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem erstinstanzliche Beschlüsse in der Sache zur Gänze bestätigt wurden. Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten (§ 252 IO, vormals § 171 KO; RIS Justiz RS0036311 [T3]), ist gegen diesen Beschluss der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Fundstelle(n):
IAAAE-07084