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OGH vom 30.07.2009, 8Ob75/09a

OGH vom 30.07.2009, 8Ob75/09a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Rudolf D*****, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen Punkt a) des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 347/08s-85, mit dem der Entscheidungspunkt 2.) des Beschlusses des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom , GZ 1 S 1/07x-67, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs sowie die „Replik" des Schuldners werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom wies das Erstgericht rechtskräftig den Antrag des Schuldners auf Einleitung des Zwangsausgleichsverfahrens wegen voraussichtlicher Unerfüllbarkeit gemäß § 141 Z 5 KO zurück und den Antrag auf Innehaltung mit der Verwertung ab. Weiters genehmigte es zwei Kaufverträge betreffend im Eigentum des Schuldners stehende Liegenschaften. Diese Beschlussteile des Erstgerichts wurden vom Rekursgericht bestätigt. Ein hiegegen vom Schuldner persönlich erhobener „außerordentlicher" Revisionsrekurs wurde vom Erstgericht rechtskräftig zurückgewiesen.

Am stellte der Schuldner den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Aufhebung des die Entscheidung des Erstgerichts vom bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses.

Das Erstgericht wies - soweit für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof von Relevanz - in seinem Entscheidungspunkt 2. diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens samt Aufhebung des Beschlusses des Rekursgerichts vom , hilfsweise auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Wiederaufnahmeklage ab.

Das Rekursgericht änderte - soweit für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof von Relevanz - in Punkt a) seines Beschlusses den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses des Rekursgerichts vom nicht ab-, sondern zurückgewiesen wurde und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil dieser Rekursentscheidung (Entscheidungspunkt a) zulässig sei.

Der hiegegen erhobene und auf Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Schuldners mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn der Stattgebung des Wiederaufnahmeantrags abzuändern, hilfsweise aufzuheben, ist verspätet (worauf auch der Masseverwalter in einer „Äußerung", zum Revisionsrekurs des Schuldners ausdrücklich hinweist).

Gemäß § 171 KO sind auf das Verfahren „die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden", soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist. Gemäß § 176 Abs 1 KO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Selbst wenn man im Konkursverfahren - wie vom Rechtsmittelverber angestrebt - eine generelle Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags analog § 530 ZPO bejahen wollte, müssten dennoch unmittelbar die Rechtsmittelvorschriften der Konkursordnung und damit auch die 14-tägige (Revisions-)Rekursfrist herangezogen werden - kann doch der Rechtmittelzug (und damit auch eine maßgebliche Rechtsmittelfrist) bei Wiederaufnahmsklagen (zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen) grundsätzlich nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage bzw der darauf abzielende Antrag richtet (RIS-Justiz RS0116279; SZ 2002/45). Die vom Rechtsmittelwerber (in einer gesonderten „Replik" zur Äußerung des Masseverwalters) angestrebte Anwendung der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO scheidet - ungeachtet sonstiger Erwägungen - daher schon infolge der ausdrücklichen Anordnung einer generellen Rekursfrist von 14 Tagen im § 176 Abs 1 KO aus. Der Rechtsmittelwerber verkennt, dass selbst bei Bejahung der Möglichkeit des Wiederaufnahmeantrags diese im Rahmen des Konkursverfahrens zu erledigen wäre.

Hier wurde die bekämpfte Rekursentscheidung an den Schuldnervertreter am zugestellt, sein Rechtsmittel im elektronischen Rechtsverkehr aber erst am , sohin lange nach Ablauf der 14-tägigen (Revisions-)Rekursfrist des § 176 Abs 1 ZPO eingebracht.

Das Rechtsmittel war daher als verspätet zurückzuweisen, ebenso die „Replik" im Hinblick auf den im Rechtsmittelverfahren herrschenden Einmaligkeitsgrundsatz (RIS-Justiz RS0041666).