OGH vom 24.07.2019, 8Ob74/19v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin e***** GmbH, *****, über den als „außerordentliche Revision“ bezeichneten Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 6 R 171/19i-43, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 28 S 140/18v-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts vom , mit dem der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, bestätigt.
Gegen diesen Beschluss ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (stRsp RIS-Justiz RS0044101). Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO verhindert jede Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00074.19V.0724.000 |
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