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OGH vom 04.03.2014, Ds27/13

OGH vom 04.03.2014, Ds27/13

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen Dr. N***** über die Berufung des Disziplinaranwalts wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom , GZ Ds 37/12 33, nach mündlicher Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Seidl, und des Beschuldigten sowie seines Verteidigers Dr. Brenner zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und über Dr. N***** eine Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen verhängt.

Der Beschuldigte hat die mit 300 Euro bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Dr. N***** eines Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 erster Fall RStDG schuldig erkannt.

Danach hat er am in K***** dadurch, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/Liter bzw des Blutes von 1,08 ‰) den PKW VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen ***** lenkte und nach einer Kollision mit dem PKW Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen ***** nicht sofort anhielt, nicht die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigte und insbesondere auch durch Nachtrunk nicht an der Feststellung des Sachverhalts mitwirkte, die in § 57 Abs 3 RStDG normierte Pflicht verletzt, sich im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen seines Berufsstandes nicht gefährdet wird.

Das Disziplinargericht verhängte über ihn hiefür gemäß § 104 Abs 1 lit b RStDG eine Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezugs.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Mehrzahl der Pflichtverletzungen und den hohen Erfolgsunwert der Tat, sei doch das inkriminierte Geschehen durch Berichte in zwei überregional vertriebenen Tageszeitungen einer qualifizierten Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt. Als mildernd wertete es hingegen das reumütige Geständnis und den tadellosen beruflichen Lebenswandel des Beschuldigten sowie den Umstand, dass dieser im Verwaltungsweg doch erhebliche finanzielle und durch den Entzug der Lenkerberechtigung auch sonstige Nachteile erlitten habe.

Gegen den Sanktionsausspruch des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft Graz; sie ist im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Für die Strafbemessung ist die Art und Schwere der Pflichtverletzung maßgebend, wobei jedoch auch auf Erwägungen der Spezial und Generalprävention Rücksicht zu nehmen ist (Ds 9/09).

Das Oberlandesgericht hat die Strafzumessungsgründe nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs im Wesentlichen zutreffend dargestellt.

Dem reumütigen Geständnis kommt jedoch nach der Einschätzung des Berufungsgerichts im Hinblick auf das dem Disziplinarverfahren zugrunde liegende rechtskräftige Verwaltungsstraferkenntnis kein besonderes Gewicht zu (RIS Justiz RS0091512).

Zutreffend weist der Disziplinaranwalt des weiteren darauf hin, dass in Justizverwaltungsagenden tätige Vorgesetzte nicht nur Aufsichts- und Weisungsfunktion (zB §§ 63, 73 Abs 1 Z 2 und Z 3, 74 ff GOG) sowie Aufgaben der Mitarbeiterführung erfüllen, sondern auch eine Vorbildwirkung ausüben sollen (VwGH 2000/09/0166; VwGH 2003/09/0052). Aus der Stellung eines Gerichtshofspräsidenten folgt eine besondere Verantwortung nicht nur für dienstliche Entscheidungen sondern auch in Bezug auf das außerdienstliche Verhalten. Im Verhältnis zu den Mitarbeitern kann sich eine Pflichtwidrigkeit des Vorgesetzten achtungs- und vertrauensmindernd auswirken.

Ein Richter in dieser hervorgehobenen beruflichen Stellung, der in beträchtlich alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verschuldet, keine Schadensmeldung vornimmt sowie die polizeilichen Ermittlungen dazu konterkariert und damit mehrfach gegen Verwaltungsvorschriften verstößt, beeinträchtigt das Vertrauen in die richterliche Berufsausübung gravierend, sodass es dem legitimen Interesse einer Berufs- oder Standesgemeinschaft mit spezifischen disziplinarrechtlichen Auflagen entspricht, den disziplinären Überhang dieses verwaltungsbehördlich strafbaren Verhaltens, mit dem auch eine Gefährdung des Standesansehens einhergeht, disziplinarrechtlich effektiv zu ahnden (vgl RIS-Justiz RS0121152).

Insbesondere die Erfordernisse der Generalprävention indizieren ungeachtet der ins Kalkül zu ziehenden, vom Oberlandesgericht berücksichtigten mildernden Umstände eine Erhöhung der vom Erstgericht ausgemessenen Sanktion. Der Oberste Gerichtshof erachtet in diesem Sinn eine Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen (§ 104 Abs 1 lit b RStDG) für sachgerecht und erforderlich.

Der Verfahrensaufwand rechtfertigt einen Kostenersatz von 300 Euro.