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OGH vom 22.09.1993, 9ObA237/93

OGH vom 22.09.1993, 9ObA237/93

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso und Martin Pohnitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfred A*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Heinz Pichler, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagte Partei Dr.Dieter Sima, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F***** Gesellschaft mbH, wegen Rechnungslegung und Leistung (Gesamtstreitwert S 100.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 37/92-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil (richtig: Teilurteil) des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 31 Cga 177/91-7, in ein Endurteil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 5.433,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 905,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die zum Teil vorläufige Provisionsabrechnung für 1990 vom (Beilage 2) wurde in der mündlichen Verhandlung vom durch Vorlage der restlichen Provisionsabrechnung mit den vervollständigten "Dealanalysen" (Beilage 3) ergänzt, so daß dem Kläger vor Schluß der Verhandlung erster Instanz eine vollständige Grundlage für die Provisionsberechnung für das Jahr 1990 zur Verfügung stand.

Das Berufungsgericht hat im übrigen die Frage, ob der Rechnungslegungsanspruch des Klägers auch die Vorlage der entsprechenden Geschäftsunterlagen umfaßt, zutreffend verneint, so daß es insoweit genügt, auf die Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASGG). Ein Gewinnbeteiligungsanspruch (§ 14 AngG) liegt hingegen nicht vor, weil der Provisionsanspruch des Klägers immer noch vom Erfolg des einzelnen Geschäftes abhing (DRdA 1993/6 = RdW 1992, 410).

Dem provisionsberechtigten Angestellten steht bei unvollständiger oder vom Dienstgeber unterlassener Auskunft über die Provisionsgrundlagen ein Klagerecht nach Art XLII EGZPO zu, um ihn in die Lage zu versetzen, seinen Provisionsanspruch zu konkretisieren. Er hat gemäß § 10 Abs 5 AngG Anspruch auf die Mitteilung eines Buchauszuges (Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 270; Ind 1982, H 4, 15; Arb 10.674; JBl 1993, 249 [251] = [Jabornegg] RdW 1993, 109). Der Buchauszug soll dem provisionsberechtigten Angestellten alle erforderlichen Informationen über die von ihm verdienten Provisionsansprüche vermitteln. Im allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt des Buchauszuges Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Der Buchauszug muß diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten (Martinek-M.u.W.Schwarz, AngG7, 271; Jabornegg, HVG 405 f; Arb 9590; DRdA 1993/6 = RdW 1992, 410; 9 ObA 95/87).

Diesen Erfordernissen hat die Beklagte (nunmehr: Gemeinschuldnerin) durch Vorlage der sog. "verdichteten Dealanalysen" im Prozeß (Beilage 2, Beilage 3, Beilage 6), entsprochen. Aus diesen Abrechnungen gehen die wesentlichen Daten sämtlicher zu verprovisionierender Geschäfte des Klägers, nämlich die für die Berechnung der Provision maßgebliche Höhe der sog. Bruttomarge (aus der nach der Provisionsvereinbarung durch Abzug eines Pauschalbetrages von 10 vH für Nebenkosten die sog. Nettomarge zu errechnen ist, die die Bemessungsgrundlage für die Provisionsberechnung bildet), die Namen der Kunden, die Bezeichnung des verkauften Geräts, sowie sonstige Kosten, Nettomarge und Provision hervor. Damit hat die Beklagte dem Begehren des Klägers auf Rechnungslegung in Form eines Buchauszuges entsprochen. Der geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch war daher erfüllt (JBl 1987, 534), weil die Abrechnung spätestens im Prozeß vorlag (vgl Gamerith in Rummel2 I Rz 10 zu § 837 ABGB mwN).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.