OGH vom 14.10.2008, 8Ob74/08b

OGH vom 14.10.2008, 8Ob74/08b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Dr. Viktor S*****, vertreten durch Mag. Christa Schatzl, Rechtsanwältin in Irdning, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 45 R 89/08h-111, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In seinem durch Anwaltsfertigung (siehe Aktenzurückstellung an das Erstgericht ON 116) verbesserten außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Betroffene ausschließlich geltend, dass das Erstgericht für die Führung des Sachwalterschaftsverfahrens örtlich unzuständig sei. A***** sei sein ausschließlicher Lebensmittelpunkt. Der Betroffene beschränke seine Wienaufenthalte auf das erforderliche Ausmaß. Gemäß § 109 Abs 1 JN ist zur Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die Obsorge einer anderen Person, die Sachwalterschaft und die Kuratel dem Gericht (Pflegschaftsgericht) obliegen, jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Tag der Einleitung des Verfahrens (6 Nc 22/07y). Die der Parteiendisposition entzogene zwingende gesetzliche Zuständigkeitsordnung im Außerstreitverfahren (RIS-Justiz RS0046352) kann nur unter den Voraussetzungen des § 111 JN geändert werden. Eine entsprechende Übertragung der Zuständigkeit fand bisher nicht statt.

Der Betroffene behauptet in seinem Revisionsrekurs gar nicht, dass zum maßgeblichen Tag der Verfahrenseinleitung sein gewöhnlicher Aufenthalt nicht in ***** W***** lag: Vielmehr erreichten den Betroffenen nach der Aktenlage nicht nur Zustellungen in ***** W*****, sondern er bezeichnete selbst (zB ON 10, 16, 18, 27, 29, 30) im Verfahren mehrfach als seine Wohnanschrift „1190 W*****, S*****"; erst in einem späteren Stadium des Verfahrens (ON 73) bezeichnete der Betroffene seinen Wohnsitz als in A***** gelegen. Wenngleich er auch schon früher einmal (ON 5) diese Adresse angeführt hatte, so konnte doch die Erstrichterin (siehe ON 7) beim Versuch einer Erstanhörung den Betroffenen auch in 1190 W*****, S***** erreichen, sodass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen nicht in ***** W***** lag.