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OGH 16.06.2008, 8Ob74/08b

OGH 16.06.2008, 8Ob74/08b

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Dr. Viktor S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 45 R 89/08h-111, womit über Rekurs des Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 1 P 38/08v-103, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte Rechtsanwalt Dr. Günther Sulan zum Sachwalter für den Betroffenen für die Einkommens- und Vermögensverwaltung, die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten und für die Regelung der Pensionsangelegenheiten und sprach aus, dass die Kosten des Verfahrens der Betroffene zu tragen habe. Das Rekursgericht gab dem hiegegen vom Betroffenen erhobenen Rekurs nicht Folge und verneinte die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 AußStrG.

Diesen Beschluss bekämpft der Betroffene mit rechtzeitig zur Post gegebenem außerordentlichem Revisionsrekurs. Der selbst verfasste Rechtsmittelschriftsatz ist allerdings weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Notar gefertigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren ua im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Es ist daher der nur vom Betroffenen selbst unterfertigte, nicht jedenfalls unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen. Falls die gebotene Verbesserung des außerordentlichen Revisionsrekurses unterbleiben sollte, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077; 1 Ob 130/05g).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Dr. Viktor S*****, vertreten durch Mag. Christa Schatzl, Rechtsanwältin in Irdning, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 45 R 89/08h-111, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In seinem durch Anwaltsfertigung (siehe Aktenzurückstellung an das Erstgericht ON 116) verbesserten außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Betroffene ausschließlich geltend, dass das Erstgericht für die Führung des Sachwalterschaftsverfahrens örtlich unzuständig sei. A***** sei sein ausschließlicher Lebensmittelpunkt. Der Betroffene beschränke seine Wienaufenthalte auf das erforderliche Ausmaß. Gemäß § 109 Abs 1 JN ist zur Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die Obsorge einer anderen Person, die Sachwalterschaft und die Kuratel dem Gericht (Pflegschaftsgericht) obliegen, jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Tag der Einleitung des Verfahrens (6 Nc 22/07y). Die der Parteiendisposition entzogene zwingende gesetzliche Zuständigkeitsordnung im Außerstreitverfahren (RIS-Justiz RS0046352) kann nur unter den Voraussetzungen des § 111 JN geändert werden. Eine entsprechende Übertragung der Zuständigkeit fand bisher nicht statt.

Der Betroffene behauptet in seinem Revisionsrekurs gar nicht, dass zum maßgeblichen Tag der Verfahrenseinleitung sein gewöhnlicher Aufenthalt nicht in ***** W***** lag: Vielmehr erreichten den Betroffenen nach der Aktenlage nicht nur Zustellungen in ***** W*****, sondern er bezeichnete selbst (zB ON 10, 16, 18, 27, 29, 30) im Verfahren mehrfach als seine Wohnanschrift „1190 W*****, S*****"; erst in einem späteren Stadium des Verfahrens (ON 73) bezeichnete der Betroffene seinen Wohnsitz als in A***** gelegen. Wenngleich er auch schon früher einmal (ON 5) diese Adresse angeführt hatte, so konnte doch die Erstrichterin (siehe ON 7) beim Versuch einer Erstanhörung den Betroffenen auch in 1190 W*****, S***** erreichen, sodass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen nicht in ***** W***** lag.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00074.08B.0616.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAE-06953