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OGH vom 28.04.2014, 8ObA88/13v

OGH vom 28.04.2014, 8ObA88/13v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch KAPP STRIMITZER Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei J***** H*****, vertreten durch Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 14.474,75 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 48/13b 16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dem Arbeitgeber steht dann der Ersatz von Detektivkosten im Rahmen eines adäquaten typischen Kausalzusammenhangs zu, wenn der Arbeitnehmer zunächst ausreichende Anhaltspunkte für ein vertragswidriges, den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufendes Verhalten gegeben hat, die den Arbeitgeber veranlassten, sich durch geeignete Nachforschungen noch weitere Klarheit zu verschaffen (RIS Justiz RS0029502). Das Berufungsgericht hat aber zutreffend darauf verwiesen, dass die Ersatzfähigkeit von Detektivkosten ua dort ihre Grenze findet, wo die Überwachung offenkundig überflüssig und erkennbar unzweckmäßig ist (4 Ob 166/02v; 2 Ob 102/03v ua).

Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage seiner Entscheidung zugrunde gelegt und angesichts der konkreten Umstände des hier zu beurteilenden Falles die Rechtsauffassung vertreten, dass unter den gegebenen Umständen die Überwachung (auch) des Beklagten von vornherein erkennbar überflüssig bzw unzweckmäßig war. Diese Rechtsauffassung ist keineswegs unvertretbar und verwirklicht daher wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.

Der von der Revisionswerberin gewünschten grundsätzlichen Ausführungen zum nach der Rechtsprechung eng auszulegenden Begriff des „Geschäftszweigs“ iSd § 7 AngG (s dazu die bei Sacherer in Reissner AngG § 7 Rz 21 zitierten Belegstellen) bedarf es nicht. Vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der (Un )zweckmäßigkeit des Dektektiveinsatzes als wesentlich angesehen war jedenfalls der von der Revisionswerberin gar nicht bestrittene Umstand, dass sie im Bereich Kachelöfen ohnedies keine Umsätze erzielen konnte, sodass die Durchsetzung darauf bezogener Schadenersatzansprüche ohnedies nicht in Betracht kam. Die Behauptung der Revisionswerberin, dass ihre „vorübergehende Nichttätigkeit“ im Bereich Kachelöfen letztlich auf ein Zusammenspiel des Beklagten mit ihrem vertragsbrüchigen Partner zurückging, ist durch die Feststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt.