OGH vom 28.01.2020, 504Präs6/20x

OGH vom 28.01.2020, 504Präs6/20x

Kopf

Über die zum AZ 5 Ns 3/20k des Oberlandesgerichts Linz erfolgte Anzeige der Ausgeschlossenheit seiner Präsidentin zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom , GZ 11 Hv 110/18t-64, ergeht der

Beschluss:

Spruch

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern des Oberlandesgerichts Linz betreffend die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom , GZ 11 Hv 110/18t-64, ausgeschlossen.

Infolge Ausgeschlossenheit aller Richter des Oberlandesgerichts Linz wird die Entscheidung über Rechtsmittel in diesem Strafverfahren dem Oberlandesgericht Wien übertragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz gründet ihre nach § 44 Abs 2 StPO erstattete Anzeige auf den Umstand, dass der Angeklagte ua für schuldig erkannt wurde, zum Nachteil der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Linz Dr. ***** wiederholt die Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2, 117 Abs 2 StGB begannen zu haben. Die Präsidentin erklärte, sich zwar subjektiv nicht befangen zu fühlen, aber gemäß § 117 StGB die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt zu haben. Da es sich bei einem der Opfer um eine Richterin des Oberlandesgerichts Linz handle, seien Gründe gegeben, die geeignet seien, den äußeren Anschein der fehlenden vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit sämtlicher Richter und Richterinnen des Oberlandesgerichts Linz hervorzurufen. Bei Dr. ***** selbst und ihrem Ehemann, einem Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Linz, liege überdies eine Ausgeschlossenheit (gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO) vor.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz zeigt damit Gründe auf, die geeignet sind, ihre volle Unvoreingenommenheit nach objektiven Kriterien in Zweifel zu ziehen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO). Da diese Gründe auch für die anderen Richterinnen und Richter dieses Oberlandesgerichts – soweit sie nicht ohnedies gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ausgeschlossen sind – gelten, also kein ordentlich besetzter Senat zur Entscheidung über die Berufung mehr gebildet werden kann, war die Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtsmittel in diesem Strafverfahren dem Oberlandesgericht Wien zu übertragen (zur Übertragungskompetenz der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs vgl 1 Präs 26902226/19t; RIS-Justiz RS0125943 [T 1]).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:504PRA00006.20X.0128.000

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