VfGH vom 12.06.1989, b673/86
Sammlungsnummer
12027
Leitsatz
Keine Verletzung des Gleichheitsrechtes wegen Anwendung einer gleichheitswidrigen Gesetzesvorschrift bei Bemessung des Versorgungsbezuges einer geschiedenen Ehefrau gem. § 19 Abs 4 PensionsG 1965 idF BGBl. 426/1985
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles verweist der Verfassungsgerichtshof auf das Erkenntnis VfSlg. 9995/1984, mit dem das (auch) aus Anlaß einer Beschwerde derselben Beschwerdeführerin von Amts wegen eingeleitete Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 4 Pensionsgesetz 1965, BGBl. 340 (idF der Bundesgesetze BGBl. 280/1978 und 104/1979), durch Aufhebung dieser Gesetzesbestimmung als gleichheitswidrig abgeschlossen worden ist.
2. Durch das Bundesgesetz BGBl. 426/1985 erhielt § 19 Abs 4 Pensionsgesetz 1965 mit Wirksamkeit ab eine neue Fassung. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom wurde der Versorgungsbezug der Beschwerdeführerin, deren Ehe mit einem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom nach § 55 EheG geschieden worden war, neu bemessen, und zwar entsprechend dem der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Todes ihres früheren Ehegatten gebührenden Unterhaltsanspruch zuzüglich des Erhöhungsbetrages gemäß § 41 Abs 3 Pensionsgesetz 1965. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, es gebühre ihr ein Versorgungsbezug in der Höhe des Witwenversorgungsgenusses, lehnte die Berufungsbehörde im wesentlichen mit der Begründung ab, daß das ergangene Scheidungsurteil die Voraussetzungen des § 19 Abs 4 lita Pensionsgesetz 1965 nicht erfülle.
3. Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt werden.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat (unter anderem) aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 4 Pensionsgesetz 1965 (idF BGBl. 426/1985) unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsrechtes eingeleitet. Mit Erkenntnis G138/88 ua. vom hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Aus den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses geht hervor, daß - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - eine Verletzung des Gleichheitsrechtes wegen Anwendung einer gleichheitswidrigen Gesetzesvorschrift nicht stattgefunden hat.
2. Unter diesen Umständen würde der angefochtene Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur dann verletzen, wenn die Behörde bei seiner Erlassung der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder Willkür geübt hätte (vgl. VfSlg. 10.413/1985). Derartiges hat aber weder die Beschwerdeführerin behauptet noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen.
Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrechtes hat somit nicht stattgefunden.
3. Die von der Beschwerdeführerin weiters geltend gemachte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums ist von vornherein auszuschließen, weil sich der Schutzumfang dieses Rechtes nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lediglich auf vermögenswerte Privatrechte erstreckt (zB VfSlg. 10.322/1985).
4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden ist. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, hat nicht der Verfassungsgerichtshof zu prüfen, sondern ist Sache des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
III. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19
Abs4 Z 1 und Z 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Fundstelle(n):
AAAAE-06790