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OGH vom 27.02.2012, 9ObA67/11k

OGH vom 27.02.2012, 9ObA67/11k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon. Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI L***** O*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Robert Galler und Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 25.182,28 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 5/11a 18, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 32 Cga 137/09a 14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht verneinte den vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Überstundenvergütung unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Danach genügt es nicht, dass vom Arbeitnehmer einfach Überstunden geleistet wurden. Ein Anspruch auf Überstundenvergütung ist nur dann gegeben, wenn die Überstunden vom Arbeitgeber ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder wenn der Arbeitgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten (RIS Justiz RS0051431 ua).

Eine Anordnung von Überstunden liegt hier nicht vor. Wenn die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben die Leistung von Überstunden notwendig machen, muss er dies dem Arbeitgeber anzeigen, um sich einen Anspruch auf Überstundenvergütung zu sichern (4 Ob 90/73 = Arb 9144; 4 Ob 66/84; 9 ObA 203/87; 9 ObA 39/03f; RIS Justiz RS0051338, RS0051447 ua). Welchen Wortlauts sich der Arbeitnehmer bei der Anzeige bedient, bleibt ihm überlassen. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber daraus erkennen kann, dass die Arbeit auch bei richtiger Einteilung nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden kann. Gerade im vorliegenden Fall hätte der Kläger im Rahmen des mit der Geschäftsleitung 14 tägig stattfindenden Jour Fixe wiederholt Gelegenheit zu einer derartigen Anzeige gehabt. Feststeht aber, dass er dabei nicht darauf hinwies, dass er überlastet sei bzw Überstunden in erheblichem Ausmaß leiste. Die rechtliche Beurteilung, ob sonstige Äußerungen des Klägers bei anderen Gelegenheiten die Kriterien der vorstehenden Anzeige erfüllten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, denen keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt.

Auf die vorstehend erwähnte Anzeige kommt es nicht an, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistungen entgegennahm, obgleich er wusste oder wenigstens wissen musste, dass sie Überstunden erforderlich machen (9 ObA 39/03f; RIS Justiz RS0051447 ua). Ein positives Wissen des Arbeitgebers war hier nicht feststellbar. Ob der Arbeitgeber wissen musste, dass die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben die Leistung von Überstunden notwendig machen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, denen in der Regel keine erhebliche Bedeutung zukommt, sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt (vgl 9 ObA 39/03f ua). Von einer solchen kann hier nicht ausgegangen werden.

Da es schon an den allgemeinen Voraussetzungen der vom Kläger begehrten Überstundenvergütung mangelt, konnte das Berufungsgericht die weitere Frage, ob der Kläger als Assistenz Professor an einer Fachhochschule gemäß § 1 Abs 2 Z 6 AZG („Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Z 1 fallen“) bzw als akademischer und organisatorischer Leiter des Studiobetriebs und der audiovisuellen Einrichtungen der Beklagten gemäß § 1 Abs 2 Z 8 AZG („leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind“) möglicherweise gar nicht dem AZG unterliege, ausdrücklich offen lassen. Vom Kläger in der Zulassungsbeschwerde angestellte Überlegungen, dass Fachhochschulen dem Anwendungsbereich des AZG unterliegen, vermögen keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen, von der die vorliegende Entscheidung iSd § 502 Abs 1 ZPO „abhängt“.

Dies gilt auch für die Überlegungen des Klägers zu § 26 Abs 8 AZG. Richtig ist, dass nach dieser Bestimmung als „privatrechtliche Sanktion“ Verfallsfristen gehemmt werden, wenn wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist (vgl Löschnigg , Arbeitsrecht 11 Rz 6/525; Pfeil in Grillberger , AZG³ § 26 Rz 13; siehe auch RV 141 BlgNR 23. GP 7 ua). Wie aber bereits ausgeführt, verneinte das Berufungsgericht schon das Entstehen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung aus den oben dargelegten Gründen. Ob der (gar nicht entstandene) Anspruch des Klägers verfallen sei oder die Verfallsfrist gehemmt sei, ist daher für die vorliegende Entscheidung nicht „präjudiziell“ iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS Justiz RS0088931 ua). Dies gilt auch für Überlegungen des Revisionswerbers zu einer Schlechterstellung bei der Abgeltung von Überstunden gegenüber anderen Berufsgruppen.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).