VfGH vom 23.09.1983, B671/80
Sammlungsnummer
9783
Leitsatz
Versammlungsgesetz 1953; rechtmäßige Auflösung einer Versammlung in Handhabung des § 13 Abs 1 und zwangsweise - durch § 14 Abs 2 gedeckte - Räumung des Versammlungsortes
Art144 Abs 1 B-VG; schlichtes Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Spruch
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richtet, daß Polizeiorgane am in Linz die Bf. G M fotografierten und in ihrem Eigentum stehende Gebrauchsgegenstände ins Freie schafften.
II. Die Bf. G M ist dadurch, daß sie am von Organen der dortigen Bundespolizeidirektion zwangsweise aus dem Haus 4040 Linz, A-Straße Nr. 35, entfernt wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.
III. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. In ihrer an den VfGH gerichteten, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützten Beschwerde bringt die Bf. G M - sinngemäß zusammengefaßt - vor, sie sei am abends von Organen der Bundespolizeidirektion Linz aus dem Haus 4040 Linz, A-Straße Nr. 35, gewiesen (getragen) und überdies fotografiert worden; ferner habe man bei dieser Gelegenheit in ihrem Eigentum befindliche Sachen ins Freie befördert.
1.1.2. Die Bf. begehrt die kostenpflichtige Feststellung, daß sie durch die geschilderten, der Bundespolizeidirektion Linz zuzurechnenden Amtshandlungen (Verweisung aus dem Haus 4040 Linz, A-Straße Nr. 35, Fotografieren, Hinausschaffen von Habseligkeiten) in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, nämlich in den Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art 1 des 1. ZP zur MRK), auf Freiheit der Person (Art8 StGG), auf Unverletzlichkeit des Hausrechtes (Art9 StGG) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 Abs 1 MRK); zugleich wurde hilfsweise - mit Berufung auf Art 144 Abs 2 B-VG idF vor dem BVG BGBl. Nr. 350/1981 - die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.
1.2. Die durch die Finanzprokuratur vertretene Bundespolizeidirektion Linz als bel. Beh. erstattete - unter Vorlage der Administrativakten - eine Gegenschrift und begehrte darin die Abweisung der Beschwerde.
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1.1.1. Zunächst fehlt ein tauglicher Beschwerdegegenstand, soweit sich die Beschwerde gegen das einleitend (Abschn. 1.1.1.) bezeichnete schlichte Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung wendet. Denn ein derartiges behördliches Vorgehen kann naturgemäß weder als Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch noch als Anwendung physischen Zwangs und damit als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person, hier die Bf., beurteilt werden, wie es eine Beschwerdeführung vor dem VfGH nach Art 144 Abs 1 Satz 2 B-VG idF BGBl. Nr. 302/1975 zwingend voraussetzt (s. zB ; VfSlg. 9125/1981).
Das Gleiche gilt, wenn - mit Beziehung auf das Grundrecht nach Art 5 StGG - die von Polizeiorganen besorgte Beförderung von Habseligkeiten aus dem Haus 4040 Linz, A-Straße Nr. 35, ins Freie bekämpft wird, weil es sich hier insbesondere schon nach dem sinngemäß verstandenen Vorbringen in der Beschwerdeschrift selbst um einen den (gegen die Bf. als Person) geübten Polizeizwang begleitenden Vorgang handelt, der dem ersichtlichen Willen der Betroffenen entsprach, insoweit also nicht als Akt hoheitlicher Zwangsgewalt in Erscheinung trat.
2.1.1.2. Die Beschwerde war infolgedessen in diesen Punkten - als unzulässig - zurückzuweisen.
2.1.2.1. Die überdies bekämpfte, der Bundespolizeidirektion Linz zuzurechnende Maßregel (Entfernung der Bf. aus dem Haus 4040 Linz, A-Straße Nr. 35) fand ohne vorangegangenes behördliches Verfahren unter Berufung auf § 14 Abs 2 VersG 1953 statt. Sie ist den Umständen nach als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art 144 Abs 1 Satz 2 B-VG idF BGBl. Nr. 302/1975 zu beurteilen (vgl. zB VfSlg. 6693/1972, 7762/1976).
2.1.2.2. Da ein Instanzenzug nicht in Betracht kommt und auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde in diesem Punkt zulässig.
2.2.1. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, und zwar insbesondere der vorgelegten Verwaltungsakten, der Aussage der Zeugen Dr. J St., Dr. E T, Dr. R A und Dr. W M und der Parteienaussage der Bf., stellte der VfGH folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:
Mutmaßlich nachts zum drang eine Gruppe von Frauen in das damals größtenteils leerstehende Haus 4020 Linz, A-Straße Nr. 35, ein, um dort bis auf weiteres Aufenthalt zu nehmen. Es wurden an der Außenfront des Gebäudes mehrere Transparente (ua. "Dieses Haus ist von Frauen besetzt") aufgezogen, ferner beim Hauseingang ein Plakat mit der Ankündigung einer Veranstaltung für Dienstag, den 18. November, 20 Uhr (Erica Fischer und Frauen vom Wiener Frauenzentrum: "Die autonome Frauenbewegung"), angebracht. Ein weiteres Plakat dieses Inhalts - mit den Beisätzen "Heute" und "Vortrag & Diskussion" - wurde an der Eingangstür befestigt. Als sich am zur bestimmten Zeit im Vorraum des Hauses etwa sechzig Personen, darunter drei Rechtsanwälte und die Bf., zusammengefunden hatten, erschien vorerst Dr. J St. und gab als Organ der Bundespolizeidirektion Linz laut und vernehmlich bekannt, daß er die eben stattfindende - nicht iS des VersG 1953 vorschriftsmäßig angemeldete - Veranstaltung (Versammlung) auflöse und die Anwesenden zum Verlassen des Versammlungsortes innerhalb von zehn Minuten auffordere. Da die Bf. dieser Aufforderung nicht zeitgerecht nachkam, wurde sie von Sicherheitswachebeamten zwangsweise aus dem Haus entfernt.
2.2.2. Daß die von der bel. Beh. der angefochtenen Amtshandlung (s. Punkt 1.1.1.) zugrunde gelegten Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien, macht die Bf. nicht geltend; auch der VfGH hegt unter dem Blickwinkel dieses Beschwerdefalles keine derartigen Bedenken.
Wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm konnte darum die Bf. in ihren Rechten nicht verletzt worden sein.
2.2.3. Obwohl von der Bf. nicht eingewendet, hatte der VfGH angesichts des gegebenen Sachverhaltes zunächst in eine Prüfung des Falles unter dem Aspekt des Art 12 StGG und des Art 11 MRK einzutreten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist jede Verletzung des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98 (VersG), die unmittelbar die Ausübung des Versammlungsrechtes betrifft und damit in die Versammlungsfreiheit eingreift, als Verletzung des durch Art 12 StGG und Art 11 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechts zu werten (zB VfSlg. 2311/1952, 3957/1961, 5087/1965, 7762/1976, 9103/1981).
Die Bf. wäre demnach im Grundrecht nach Art 12 StGG und Art 11 MRK verletzt worden, wenn die Behörde - den Bestimmungen des VersG 1953 zuwider - die Auflösung der Versammlung verfügt und diese Maßnahme durch Anwendung von Polizeizwang in Vollzug gesetzt hätte.
2.2.3.1. § 13 Abs 1 VersG 1953 lautet:
"Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§16 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen."
Wie der VfGH schon wiederholt aussprach, ist die Zusammenkunft mehrerer Personen dann als Versammlung iS des VersG 1953 zu werten, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen (vgl. zB VfSlg. 4586/1963, 5193/1966, 5195/1966, 8685/1979).
Dies ist hier allein bereits im Hinblick auf den eindeutigen Inhalt der plakatmäßigen Ankündigungen und Einladungen der Fall (s. Punkt 2.2.1.). Nichts daran ändern kann schließlich die Einrede der Bf., es sei damals - so im wesentlichen auch die Aussagen der einvernommenen Zeugen Dr. E T, Dr. R A und Dr. W M - um eine rechtsfreundliche Beratung gegangen. Denn eine derart in das Veranstaltungsprogramm eingegliederte, nur persönlichen Einzelinteressen der Anwesenden dienende Beratung vermochte den offensichtlich vorherrschenden Zweck der Zusammenkunft, wie er in den schriftlichen Ankündigungen und Einladungen klar zum Ausdruck kam, keinesfalls aufzuheben. Vielmehr wurde das Treffen auf diese Weise bloß zu einer sogenannten Veranstaltung "gemischten" Charakters, auf welche der Versammlungsbegriff des VersG 1953 uneingeschränkt Anwendung findet (vgl. Fessler, Österreichisches Versammlungsrecht, 2. Auflage, S 22 f.).
Eine Versammlung ist unter anderem dann den Vorschriften des VersG 1953 zuwider veranstaltet, wenn sie nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde, obgleich hiezu eine Verpflichtung bestand.
Nach § 2 Abs 1 VersG 1953 ist "eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste" vom Veranstalter der Behörde schriftlich anzuzeigen.
Vorliegend wurde eine derartige Anzeige nicht erstattet.
Eine Versammlung ist nur dann auf geladene Gäste beschränkt und damit von der Anzeigepflicht nach § 2 VersG 1953 ausgenommen, wenn die Teilnehmer persönlich und individuell vom Veranstalter der Versammlung zum Erscheinen geladen werden (vgl. zB VfSlg. 2244/1951, 7762/1976). Der Veranstalter muß ferner Vorkehrungen treffen, welche die Nichtzulassung Ungeladener sichern.
Auch dies wurde im vorliegenden Fall unterlassen.
Unter diesen Voraussetzungen kann die Versammlung nicht als "auf geladene Gäste beschränkt" bezeichnet werden. Sie wäre daher der Behörde anzuzeigen gewesen.
Da dies pflichtwidrig unterblieb, löste die Behörde die Versammlung durch ihr beauftragtes und hiezu berufenes Organ, den Konzeptsbeamten Dr. J St., in Handhabung des § 13 Abs 1 VersG 1953 "nach Umständen" - dh. weil erforderlich - zu Recht auf, wofür - der Beschwerdeauffassung zuwider - die Erteilung eines mündlichen Befehls genügte.
2.2.3.2. § 14 VersG 1953 hat folgenden Wortlaut:
"(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden."
Wie zu Punkt 2.2.3.1. ausgeführt, wurde die Auflösung der Versammlung gesetzmäßig verfügt. Da zumindest ein Teil der Versammlungsteilnehmer - darunter die Bf. - der Verpflichtung, den Versammlungsort sogleich zu verlassen, nicht nachkam, setzten Organe der Bundespolizeidirektion Linz "die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln dadurch in Vollzug", daß sie die Widerstrebenden zwangsweise aus dem in Rede stehenden Haus - als "Ort" der Versammlung - entfernten: Zieht man in Betracht, daß das VersG 1953 unter den schon umschriebenen Voraussetzungen zur wirksamen Versammlungsauflösung ermächtigt, reichte nach Lage der Verhältnisse, vor allem auch angesichts der Art der Veranstaltung, die Entfernung der hausfremden Bf. bloß aus dem Versammlungsraum selbst zur Herbeiführung dieses im § 14 Abs 2 VersG 1953 statuierten Zieles nicht aus.
Die der bel. Beh. zuzurechnenden, von der Bf. bekämpften (Zwangs-)Maßnahmen finden darum im VersG 1953 ihre Deckung. Dieser versammlungsrechtlichen Beurteilung des Falles stand, wie letztlich beigefügt sei, nicht entgegen, daß der einschreitenden Behörde die zur Hausräumung führenden hoheitlichen Zwangsakte auch aus anderen Überlegungen erwünscht gewesen sein mögen.
Die Bf. wurde durch die bekämpfte Amtshandlung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit nicht verletzt.
2.3. Die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes kommt wegen der festgestellten Rechtmäßigkeit der - auf verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlagen beruhenden (s. 2.2.2.) - angefochtenen Amtshandlung nicht in Frage (s. VfSlg. 8141/1977, 9103/1981 ua.).
2.4. Die Beschwerde war infolgedessen als unbegründet abzuweisen, ohne daß es eines näheren Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurft hätte.
Der Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde - in dem zu Punkt I. umschriebenen Umfang - an den VwGH gemäß Art 144 Abs 2 B-VG idF vor dem BVG BGBl. Nr. 350/1981 war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur für den - insoweit nicht gegebenen - Fall einer ablehnenden Sachentscheidung des VfGH vorgesehen ist, nicht hingegen auch bei Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde (vgl. zB , 25. Feber 1983 B512/82).
Dem Antrag der Bf. auf Abtretung der übrigen Beschwerde aber konnte deshalb nicht Folge gegeben werden, weil das Versammlungswesen seine Regelung im gemäß Art 149 Abs 1 B-VG als Verfassungsgesetz geltenden Art 12 StGG findet, weshalb - da jede Rechtsverletzung auf diesem Gebiet unmittelbar die Verfassung trifft - für die Zuständigkeit des VwGH kein Raum bleibt (zB VfSlg. 2244/1951).