OGH vom 27.08.2018, 30Ds5/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Rothner und Dr. Hofer sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom , GZ D 8/04, 19/06-30, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten auf 400 Euro herabgesetzt werden.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Disziplinarrats – nach Rechtskraft des gegen ***** wegen Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt ergangenen Disziplinarerkenntnisses vom , GZ D 8/04, 19/06-27, mit dem unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom , AZ D 41/03 ua, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen und er zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten (§ 41 Abs 2 DSt) mit 700 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten, mit der er eine „Herabsetzung“ der Pauschalkosten „auf 0,00 Euro“ beantragt, weil bereits im Verfahren D 41/03 ua die Pauschalkosten mit dem gesetzlichen Höchstbetrag bestimmt worden seien und die Unterlassung gemeinsamer Aburteilung auf einem Fehler des Disziplinarrats beruhe.
Da § 41 Abs 2 DSt eine Untergrenze der Pauschalkosten nicht normiert, ist diese mit einer Maßeinheit der genannten Währung, somit mit einem Euro anzusetzen (vgl Danek/Mann, WK-StPO § 233 Rz 5, § 242 Rz 9). Eine Bemessung mit 0 Euro kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach die Unzulässigkeit seiner Verpflichtung zum (Pauschalkosten jedenfalls beinhaltenden; § 41 Abs 1 iVm § 38 Abs 2 letzter Satz DSt) Kostenersatz behauptet, bekämpft er in unzulässiger Weise das rechtskräftige Disziplinarerkenntnis vom .
Zu Recht begehrt er hingegen weiters auch die Berücksichtigung des sehr geringen Umfangs des (nur in erster Instanz geführten) Verfahrens und des Umstands, dass er nicht nur für seine aktuelle, sondern auch für seine ehemalige Ehefrau sorgepflichtig sei.
Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen fünf Prozent des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt (gemeint: erst-)genannten Betrags, derzeit sohin 2.250 Euro, nicht übersteigen. Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen; zur Vermeidung unbilliger Härten ist auch die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0118083).
Mit Blick auf den relativ geringen Verfahrensaufwand sowie die Einkünfte und Sorgepflichten des Beschuldigten ist der vom Disziplinarrat mit rund 30 % des möglichen Höchstbetrags festgesetzte Pauschalkostenbetrag überhöht und war auf einen nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien angemessenen Betrag von 400 Euro zu reduzieren.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0300DS00005.18S.0827.000 |
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