OGH vom 24.01.2013, 8ObA86/12y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** S*****, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen restlich 20.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 83/12t 92, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach Maßgabe der Software Richtlinie (2009/24/EG: kodifizierte Fassung) werden Computerprogramme urheberrechtlich geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinn darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Voraussetzung für ihren Schutz ist, dass sie eine gewisse Komplexität aufweisen. Geschützt wird nicht ein durch ihre Anwendung erzieltes Arbeitsergebnis, sondern die durch die Kombination vieler Programmschritte erreichte und damit individuell geprägte Problemlösung (RIS Justiz RS0119862).
Nach Maßgabe der Datenbank Richtlinie (96/9/EG) werden Datenbanken urheberrechtlich geschützt, wenn sie aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen. Auch für solche Datenbankwerke ist eine gewisse Komplexität vorausgesetzt. Schutzgegenstand ist die Struktur der Datenbank und nicht der einzelne Inhalt. Demgegenüber kann an einer einfachen Datenbank ein Leistungsschutzrecht bestehen, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war. Hier wird nur die Investitionsleistung geschützt. Das Schutzrecht bezieht sich nicht auf die in der Datenbank gespeicherten Informationen und auch nicht auf die Datenbanksoftware, sondern auf die unerlaubte Entnahme von Datensätzen in ihrer Gesamtheit oder eines qualitativ oder quantitativ wesentlichen Teils davon.
2.1 Der Kläger beruft sich in der außerordentlichen Revision auf die Einfügung von tausenden Rechenanweisungen in ein Kalkulationsprogramm. Die von ihm umgesetzten Anweisungen bezieht er darauf, dass diese „lediglich in die Zellen eines Tabellenkalkulationsprogramms geschrieben werden und dann bestimmte Funktionen oder Aufgaben erfüllen oder Probleme lösen“. Die Ausführungen des Klägers legen den Schluss nahe, dass er Daten in ein herkömmliches Kalkulationsprogramm eingegeben und auf diese Weise Excel Dateien für das Jahresbudget und die Jahresplanung erstellt hat.
2.2 Richtig ist, dass die Frage nach der Schutzfähigkeit eines Werks eine Rechtsfrage darstellt. Zur Beurteilung dieser Rechtsfrage ist aber ein entsprechendes Tatsachensubstrat erforderlich. Das Erstgericht konnte nun nicht feststellen, ob der Kläger überhaupt computertechnische Planungswerkzeuge oder Computerprogramme zur Nutzung durch die Beklagte erstellt und ob er der Beklagten die behaupteten Excel Dateien zur Verfügung gestellt hat.
Selbst ausgehend von der Beschreibung der Leistungen des Klägers nach seinen Tatsachenbehauptungen könnte ohne das vom Kläger beantragte und in der Berufung im ersten Rechtsgang unter Hinweis auf einen Verfahrensmangel noch verlangte, im zweiten Rechtsgang durch sein Prozessverhalten allerdings präkludierte Sachverständigengutachten die Schutzfähigkeit der behaupteten Leistungen nicht bejaht werden. Nach seinen Darstellungen ist weder eine Befehlsfolge nach den Regeln einer Programmiersprache zur individuellen Problemlösung noch eine individuelle Datenstruktur greifbar.
3. Die in der außerordentlichen Revision als erheblich aufgeworfenen Rechtsfragen, ob der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH unter den Dienstnehmerbegriff des § 40b UrhG fällt, und ob die im gegebenen Zusammenhang behaupteten Leistungen zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten gehörten, stellen sich daher in Wirklichkeit nicht.
Mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
4. Der Oberste Gerichtshof hat der Revisionsgegnerin die Beantwortung der Revision nicht freigestellt (§ 508a Abs 2 Satz 1 ZPO). Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.