OGH vom 23.07.2019, 11Os82/19x (11Os83/19v)

OGH vom 23.07.2019, 11Os82/19x (11Os83/19v)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Yousif A***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die von der Generalprokurator gegen das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom , GZ 15 U 18/18a-24, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom , GZ 15 U 18/18a-24, verletzt durch

1. die Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Wels vom , GZ 37 Hv 42/18h-27, § 31 Abs 1 StGB;

2. das unterbliebene Anführen der für die Strafbemessung maßgebenden Umstände § 270 Abs 4 Z 2 iVm § 447 StPO.

Dieses Urteil, das sonst unberührt bleibt, wird in seinem Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Wels verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen, in gekürzter Form ausgefertigten Urteil des Bezirksgerichts Wels vom , GZ 15 U 18/18a-24, wurde Yousif A***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 „Abs 1“ StGB (Wegnahme von Waren am ) schuldig erkannt und über ihn gemäß „§§ 31, 40 StGB … unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Wels zu 37 Hv 42/18h eine Zusatzstrafe von 1 Monat verhängt“, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht der Strafausspruch dieses Urteils mit dem Gesetz nicht im Einklang:

1. Nach § 31 Abs 1 erster Satz StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können.

Nach der – anhand der Bezug habenden Akten des Landesgerichts Wels eindeutig auszumachenden (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 6, § 281 Rz 19) – Tatsachengrundlage des angefochtenen Urteils war mit dem Urteil des Landesgerichts Wels vom , GZ 37 Hv 42/18h-27, nicht Yousif A*****, sondern Ehab Al***** verurteilt worden. Die dennoch erfolgte Bedachtnahme hierauf widersprach somit jener Bestimmung.

2. Nach § 270 Abs 4 Z 2 (hier iVm § 447) StPO hat ein in gekürzter Form ausgefertigtes Urteil unter anderem die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten zu enthalten; bei Verhängung einer Zusatzstrafe darüber hinaus, weshalb die Urteile in dem von § 31 Abs 1 StGB bezeichneten Verhältnis stehen und auf welche Sanktionen Bedacht genommen wurde (vgl 12 Os 15/11i [12 Os 16/11m, 12 Os 7/11h]).

Derartiges ist dem Urteil des Bezirksgerichts Wels nicht zu entnehmen.

Da nicht auszuschließen ist, dass diese Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung auf die aus dem Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00082.19X.0723.000

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