OGH vom 18.08.2016, 11Os81/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richters Mag. Hawel als Schriftführer in der Strafsache gegen Andrzej S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (aF) und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Andrzej S***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , AZ 6 Bs 169/16b (ON 558 der Hv Akten), sowie dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde und der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Andrzej S***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom (ON 345) mehrerer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 11 Os 106/15w 17 (11 Os 107/15t, 11 Os 110/15h, 11 Os 121/15a; ON 523 der Hv Akten), gab das Oberlandesgericht Innsbruck seiner Berufung mit Urteil vom , AZ 6 Bs 169/16w (ON 558), nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom – nunmehr in Strafhaft befindlichen – Verurteilten verfasste und danach von seinem bisherigen Verfahrenshilfeverteidiger unterfertigte Grundrechtsbeschwerde (ON 567). Darin macht er unter Berufung auf § 2 Abs 2 GRBG geltend, diese „die Untersuchungshaft beendende Entscheidung“ sei zu spät getroffen worden, er hätte von vornherein nie in Untersuchungshaft genommen werden dürfen und wäre schon längst zu enthaften gewesen.
Dabei verkennt der Beschwerdeführer zunächst, dass eine Grundrechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung über die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen nicht offensteht (§ 1 Abs 2 GRBG). Um gerade eine solche Entscheidung handelt es sich aber unter anderem bei jener des zuständigen Rechtsmittelgerichts über eine Berufung wegen des Ausspruchs einer Freiheitsstrafe.
Andererseits wurde durch das angefochtene Urteil die Freiheitsbeschränkung des (nunmehr rechtskräftig) Verurteilten als solche gerade nicht beendet, sondern bloß die Grundlage für die Übernahme des Untersuchungshäftlings in den Strafvollzug (vgl §§ 294 Abs 1, 397, 398 StPO;§§ 3 Abs 1, Abs 4; 9 Abs 1, Abs 3 StVG) geschaffen, sodass auch § 2 Abs 2 GRGB nicht zum Tragen kommen kann.
Die vorliegende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.
Dieses Schicksal teilt auch der zugleich gestellte Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers „zur gesetzeskonformen Ausführung der Grundrechtsbeschwerde“, weil dem Genannten ohnehin bereits ein Verteidiger beigegeben ist (ON 1 S 9; ON 16), dessen Bestellung (§§ 61, 62 StPO) auch für das Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde gilt (vgl RIS Justiz RS0108969). Im Übrigen wäre einem solchen Antrag im Zusammenhang mit der Ausführung eines unzulässigen Rechtsbehelfs von vornherein nicht näherzutreten (11 Os 87/11w uva).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00081.16W.0818.000