OGH 18.09.2003, 8ObA85/03p
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hella Ranner, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei Karl K*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 8.268,23 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsstreitwert EUR 5.542,94 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 46/03v-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Die noch strittige Schadenersatzforderung der klagenden Arbeitgeberin über EUR 5.542,94 betrifft den Ersatz für verschiedene gestohlene Fenster auf einer vom beklagten Arbeitnehmer beaufsichtigten Baustelle im Jahre 1996. Diese Schadenersatzforderung hat die Klägerin bereits in einem Vorverfahren, in dem der Beklagte damals als Kläger mit Klage vom verschiedene Provisionsansprüche geltend machte, der mündlichen Streitverhandlung vom in compensando eingewendet. Mit einem am beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz zog damals der Kläger (nunmehr Beklagte) seine Klage unter Anspruchsverzicht zurück, wovon auch die nunmehrige Klägerin bereits am verständigt wurde. Sie forderte mit Schreiben vom den Beklagten zum Ersatz der gestohlenen Fenster bis zum auf. Der Rechtsvertreter des Beklagten lehnte dies jedoch mit Schreiben vom unter Hinweis darauf, dass den Beklagten keinerlei Verschulden treffe und er daher zu keinen Zahlungen bereit sei, ab. Mit einem weiteren Schreiben vom - das nach Auskunft des Rechtsvertreters des Beklagten an diesen weitergeleitet wurde - bot die Klägerin dann an, gegen die Zahlung eines Pauschalbetrages von S 115.000,-- auf weitere Forderungen zu verzichten. Sie setzte dann mit Schreiben vom eine Nachfrist bis . Die Einbringung der Klage erfolgte schließlich am .
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist dann, wenn eine Forderung bloß in compensando eingewendet wurde, es aber letztlich zu keiner Kompensation kommt, weil bereits die Hauptforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt wird, eine Unterbrechungswirkung im Sinne des § 1497 ABGB nur dann gegeben, wenn die Klage binnen angemessener Frist danach eingebracht wird (vgl Bydlinski in Rummel ABGB3 § 1497 Rz 6; Mader in Schwimann ABGB2 § 1497 Rz 15; SZ 65/139; = JBl 2000, 310; uva). Genau davon sind die Vorinstanzen auch ausgegangen. Ob die Einbringung der Klage noch als in angemessener Frist erfolgt anzusehen ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 5). Eine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, liegt hier auch nicht vor.
Eine Ablaufhemmung durch Vergleichsverhandlungen kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, da diese zumindest eine nicht grundsätzlich ablehnende Stellungnahme des Schuldners voraussetzt (vgl Bydlinski aaO § 1501 Rz 2a, Mader aaO Vor §§ 1494 bis 1496 Rz 4; RIS-Justiz RS0034565; RS0034472 jeweils mwN). Wenn das Berufungsgericht hier davon ausgegangen ist, dass das Ablehnungsschreiben des Beklagten vom keine Bereitschaft für eine vergleichsweise Bereinigung erkennen lässt, so vermag es die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht, eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nachzuweisen. Allein, dass in diesem Schreiben festgehalten ist, dass der Beklagte "derzeit" zu keinerlei Zahlungen bereit sei, vermag schon deshalb keine Vergleichsbereitschaft zu signalisieren, da er ausdrücklich ausführt, dass ihn keinerlei Verschulden an dem Verlust der Fenster treffe und er daher jegliche Zahlung ablehne.
Insgesamt gelingt es der Klägerin jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00085.03P.0918.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAE-06565