OGH vom 09.12.1998, 9ObA229/98m

OGH vom 09.12.1998, 9ObA229/98m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Hans Lahner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Michael P*****, Journalist, *****, vertreten durch Dr. Maria-Christina Engelhardt, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei F***** Verlagsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 520.117,-- brutto s.A. (Rekursinteresse S 122.500,60), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 80/98f-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 18 Cga 236/96y-16, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.760,32 (darin enthalten S 1.126,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 7.605,-- (darin enthalten S 1.267,50 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei der Beklagten vom bis als Redakteur im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Sein Gehalt betrug zuletzt S 35.000,-- brutto monatlich. Am wurde er entlassen.

Die Beklagte ist Eigentümerin und Verlegerin des sechsmal jährlich erscheinenden "F***** Magazin, Essen. Trinken. Reisen" (im folgenden kurz "F*****") und des viermal jährlich erscheinenden "E***** C***** C***** Journal" (im folgenden kurz "C*****"). Herausgeber und Chefredakteure sind Hans D***** und Dr. Helmut R*****. Die Beklagte ist nicht Mitglied des Österreichischen Zeitschriftenverbandes, der auf Arbeitgeberseite den Kollektivvertrag für die bei österreichischen Monatszeitungen und -zeitschriften angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Redakteursassistenten abgeschlossen hat.

Der Kläger begehrt nach mehrfacher Änderung seines Klagebegehrens, gestützt auf die Behauptung, er sei zu Unrecht entlassen worden, die Zahlung von S 520.117,-- brutto sA, wovon S 15.094,-- auf restliche Weihnachtsremuneration, S 325.937,-- auf Kündigungsentschädigung, S 131.250,-- auf Abfertigung und S 48.836,-- auf Urlaubsentschädigung entfallen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei keine Zeitungsunternehmung im Sinne des § 1 Journalistengesetzes (JournG) und gebe keine Zeitungen heraus, die sich vorwiegend mit aktuellen Tagesgeschehen befassen. Sie veröffentliche vielmehr reine Fachschriften für Wein- und Zigarrenliebhaber, und zwar das "F*****" und das "C*****". Das JournG finde daher auf Mitarbeiter der Beklagten keine Anwendung. Die Entlassung des Klägers sei wegen verschiedener - im Revisionsverfahren nicht mehr relevanter - Pflichtwidrigkeiten erfolgt.

Der Kläger replizierte, daß seine Tätigkeit als Redakteur der Beklagten dem JournG unterlegen sei. Dieses finde nämlich auch auf Zeitschriften wie "F*****" Anwendung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von S 474.295,47 brutto sA statt, während es das Mehrbegehren des Klägers von S 45.821,53 brutto sA abwies. Es traf folgende, für das Revisionsverfahren relevante Feststellungen:

Zu den Aufgaben des Klägers als Redakteur der Beklagten gehörte das Verfassen von Artikeln und Textberichten, die Mitarbeit bei der Gestaltung des "F*****" und des "D*****", das Lesen von Korrekturen sowie die Organisation und Durchführung von Verkostungen. Die Arbeitszeit des Klägers betrug "Montag bis Freitag 9.00 bis 17.00 Uhr". Außen- und Abendtermine waren vom Kläger nach Rücksprache mit der Chefredaktion wahrzunehmen.

Die Blattlinie des "F*****" lautet:

"Für Lebensqualität, Individualität, Freiheit und Selbstverwirklichung der Bürger, Freizügigkeit des Reisens. Gegen Nivellierungstendenzen, gegen Kollektivismus und gegen staatlich-bürokratische Bevormundung der Bürger."

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Entlassung des Klägers weder unverzüglich noch begründet erfolgt sei. Die Beklagte sei eine Zeitungsunternehmung im Sinne des § 1 JournG, weshalb die in § 4 JournG vorgesehene Kündigungsfrist zur Anwendung komme. Folgende Bruttoansprüche des Klägers bestünden zu Recht:

Kündigungsentschädigung ( bis )

S 306.250,60

Abfertigung (3 Monatsentgelte)

S 122.500,--

Urlaubsentschädigung (29 Werktage)

S 45.544,87

S 474.295,47

Das Mehrbegehren von S 45.821,53 brutto sA sei als unbegründet abzuweisen.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil infolge Berufung der Beklagten, die sich nur gegen den Zuspruch von S 122.500,60 brutto sA an weiterer Kündigungsentschädigung für den Zeitraum bis richtete, auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhänge, zu der noch keine gefestigte Rechtsprechung vorliege.

Das Berufungsgericht gelangte nach ausführlichen und sorgfältig begründeten Überlegungen zur Frage des Vorliegens einer Zeitungsunternehmung und eines Redakteurs im Sinne des § 1 JournG unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien, der Rechtsprechung und des Schrifttums zur Rechtsauffassung, daß es nicht darauf ankomme, welchem (politischen, wirtschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder sonstigem) Gebiet sich ein Medium widme, wenn es nur auf seinem Gebiet einen wertungsbetonten Charakter etwa im Sinne einer Blattlinie einnehme und "journalistischen" Charakter aufweise. Letzteres sei der Fall, wenn es auf seinem Gebiet der Verbreitung von Nachrichten und der Kommentierung von aktuellen Ereignissen diene, insoweit also aktualitätsbezogen sei. Dem nicht eng auszulegenden Aktualitätsbezug könne auch von einem nur in größeren zeitlichen Abständen erscheinenden Printmedium entsprochen werden. Im vorliegenden Fall deute einiges darauf hin, daß das "F*****" diesen Kriterien entspreche. Eine abschließende Beurteilung bedürfe jedoch noch einer Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage durch das Erstgericht insbesondere zum Inhalt der von der Beklagten veröffentlichten Zeitschriften und der Tätigkeit des Klägers.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der (als "Revisionsrekurs" bezeichnete) Rekurs der Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht eine der Berufung stattgebende, das restliche Klagebegehren sohin abweisende Entscheidung aufzutragen.

Der Kläger beantragt in seiner (als "Revisionsrekursbeantwortung" bezeichneten) Rekursbeantwortung, dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig (§ 46 Abs 1 ASGG) und, soweit er sich gegen den Aufhebungsbeschluß richtet, auch berechtigt. Es kann sogleich durch Urteil in der Sache erkannt werden, weil die Streitsache zur Entscheidung reif ist (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1823).

Der Schwerpunkt des Verfahrens erster Instanz lag noch auf der Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers. In der Berufung beugte sich die Beklagte erkennbar der Auffassung des Erstgerichtes bezüglich der Verspätung bzw Unbegründetheit der Entlassung und bekämpfte nur mehr einen Teil des Anspruches des Klägers auf Kündigungsentschädigung, und zwar insoweit sich die Kündigungsentschädigung auf eine auf dem JournG beruhende, gegenüber dem AngG längere Kündigungsfrist stützt. Im Rekursverfahren geht es sohin - wie schon im Berufungsverfahren - nur mehr um die Zuordnung des Klägers zum Begriff des "Redakteurs" bzw der Beklagten zum Begriff der "Zeitungsunternehmung" im Sinne des JournG. Schon an dieser Stelle kann angemerkt werden, daß das JournG (Gesetz vom , StGBl Nr 88 über die Rechtsverhältnisse der Journalisten) zwar in seinem Titel den Begriff "Journalist" verwendet, im Text selbst jedoch von "Redakteuren", "Schriftleitern" bzw "Mitarbeitern" spricht.

Durch das JournG wurde ein Sonderdienstrecht geschaffen, das sich der eigentümlichen Stellung der Redakteure und Schriftleiter anpaßt (Arb 6.839). Diese Sonderregelung erfolgte, wie aus der Begründung der Regierungsvorlage (Nr 403 der Beilagen, konstituierende Nationalversammlung 5) hervorgeht, um einerseits den Besonderheiten in der Stellung der Redakteure namentlich in sozialpolitischer und gesellschaftlicher Hinsicht Rechnung zu tragen, andererseits, um bestehende Lücken der Gesetzgebung über das Verhältnis der Zeitungsunternehmungen und ihrer Mitarbeiter auszufüllen.

Die Bedeutung des JournG liegt nach der Absicht des Gesetzgebers nicht in der sozialen Besserstellung des betroffenen Personenkreises, sondern vielmehr darin, auf diesem Umweg den Journalisten wirtschaftliche und geistige Unabhängigkeit zu gewähren, diesen Berufsstand also in die Lage zu versetzen, seine Funktionen zu erfüllen (Machacek in DRdA 1965, 257 [258]).

Das JournG gilt gemäß § 1 Abs 1 für alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben (Redakteure, Schriftleiter). Gemäß § 4 JournG muß die Kündigungsfrist mindestens drei Monate betragen und erhöht sich nach fünfjähriger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses mit jedem Jahr um einen Monat bis zum Höchstausmaß von einem Jahr. Demgegenüber beträgt die Kündigungsfrist nach § 20 Abs 2 AngG nach dem vollendeten 5. Dienstjahr bis zum vollendeten 15. Dienstjahr nur drei Monate.

Ob der Kläger in den Genuß der längeren Kündigungsfrist nach § 4 JournG und damit einer höheren Kündigungsentschädigung kommt, hängt somit davon ab, ob die Beklagte eine Zeitungsunternehmung ist und der Kläger als hauptberuflich mit festen Bezügen angestellter Mitarbeiter (Redakteur) der Beklagten mit der Gestaltung von Texten betraut war. Daß der Kläger dem Rollenbild des Redakteurs im Sinne des § 1 Abs 1 JournG entsprach, ist unstrittig. Die Beklagte stellte in erster Instanz nicht nur außer Streit, daß der Kläger bei ihr als Redakteur angestellt war (ON 3, AS 6); sie räumte auch ausdrücklich ein, daß der Kläger im "F*****" häufig journalistisch tätig war (ON 8, AS 45). Richtig ist jedoch, daß die Beklagte von Anfang an stets bestritt, eine Zeitungsunternehmung im Sinne des § 1 Abs 1 JournG zu sein.

Der Begriff der Zeitungsunternehmung ist im JournG nicht näher umschrieben. Durch die Novelle BGBl Nr. 158/1955 wurde der Anwendungsbereich des JournG nach den Zeitungsjournalisten auch auf die sogenannten Radiojournalisten und die in der Filmbranche tätigen und mit der Herstellung von Wochenschauen befaßten Personen ausgedehnt (§ 1 Abs 2 JournG). Der besondere Schutz, den das JournG den Zeitungsjournalisten insbesondere im Zusammenhang mit einem allfälligen Wechsel der politischen Richtung der Zeitung angedeihen läßt (§ 11 JournG), sollte im gleichen Ausmaß auch den Radiojournalisten und den Filmreportern zugute kommen. Wie der Bericht des Justizausschusses (595 BlgNR 7. GP 1) ausführt, geht die im neuen Absatz 2 des § 1 JournG vorgenommene Begriffsbestimmung davon aus, daß die im geltenden Gesetz enthaltene Begriffsbestimmung der Zeitungsjournalisten den praktischen Bedürfnissen entspricht und lehnt sich daher weitgehend an diese Formulierung an. Es bedürfte nur der Ersetzung jener Begriffsmerkmale, die dem charakteristischen Unterschied im Dienstverhältnis des Zeitungsjournalisten einerseits und des Radiojournalisten bzw des Filmreporters andererseits ensprächen. Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes sei demnach, daß es sich um einen mit festen Bezügen angestellten Mitarbeiter einer Rundfunk- oder Filmunternehmung handle, der nicht bloß nebenberuflich mit der Gestaltung des Textes oder der Herstellung von Bildern über aktuelles Tagesgeschehen befaßt sei. Gleichgültig sei, ob es sich um Ton- oder Bildfunkunternehmungen handle, ebenso sei es gleichgültig, ob es sich um gezeichnete, fotografierte oder anders hergestellte Bilder, um Stehbilder oder Laufbilder handle. Wesentlich sei, ob das Thema des Textes oder der Bilder im aktuellen Tagesgeschehen liege.

Hiedurch scheint zum Ausdruck zu kommen, daß der Begriff der Zeitungsunternehmung im Sinne des § 1 Abs 1 JournG im engeren, herkömmlichen Sinn zu verstehen ist und daß es offenbar nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen war, den Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf festbesoldete, hauptberuflich tätige Mitarbeiter von reinen Fach- und Werbeschriften auszudehnen (Arb 6.839). Zumindest sind die Mitarbeiter von reinen Fach- und Werbeschriften im Hinblick auf eine Anwendung des JournG einem strengen Maßstab zu unterwerfen (MR 1990, 32). Als Zeitung, deren Mitarbeiter Redakteure im Sinne des § 1 Abs 1 JournG sind, gelten aber jedenfalls periodische Schriften, die sich vorwiegend mit dem aktuellen Tagesgeschehen befassen (Arb 6.839, MR 1990, 32).

Vom Vorgesagten grundsätzlich ausgehend argumentiert die Rekurswerberin dahin, daß es sich bei den Magazinen der Beklagten um reine Fach- und Werbeschriften handle. Der dabei tätige Journalist biete weder der Allgemeinheit Einblick in das aktuelle Geschehen noch verpflichte seine Berichterstattung zur Einnahme eines wertungsbetonten Standpunktes, weshalb auch kein Gesinnungsschutz erforderlich sei. Dies sei bereits aus den in erster Instanz vorgelegten Magazinen feststellbar. Auch die festgestellte Blattlinie gebe keinerlei Gesinnungstendenz vor, sondern lege nur allgemein jene Lebenseinstellung dar, die jeder an den Themen des Magazins (Essen, Trinken, Reisen) interessierte Leser akzeptiere und welche wohl mit der weitgehenden Lebenseinstellung der Bevölkerung übereinstimme.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Der Gesetzgeber verfolgte mit dem JournG den Zweck, den Journalisten einen möglichst wirkungsvollen Gesinnungsschutz angedehen zu lassen, um dem öffentlichen Leben einen geistig selbstständigen und sittlich widerstandsfähigen Journalistenstand zu erhalten. Es ist eine der vornehmsten Aufgaben des Journalisten, der Allgemeinheit Einblick in das aktuelle Geschehen zu geben und dabei gleichzeitig durch die Auswahl der Berichte bzw deren Aufmachung oder Kommentierung einen wertungsbetonten Standpunkt einzunehmen. Die Allgemeinheit wird daher durch den Journalisten nicht nur informiert, sondern auch geistig und sittlich in erheblichem Ausmaß beeinflußt. So wirkt der Journalist maßgebend an der öffentlichen Meinungsbildung mit. Die Grundzüge und die Richtung dieser Einflußnahme werden jedoch im allgemeinen nicht durch den einzelnen Journalisten, sondern durch den Zeitungsunternehmer festgelegt. Dieser bestimmt den geistigen, den sittlichen und vor allem auch den politischen Standort der von ihm herausgegebenen Zeitung. Dennoch kommt dem Journalisten in Ausübung seines für das öffentliche Leben so bedeutungsvollen und verantwortungsreichen Berufes nicht die Rolle eines nur ausführenden Organes zu. Er verrichtet eine vorwiegend schöpferischen Tätigkeit, die zu ihrer vollen Entfaltung der geistigen Selbständigkeit, der sittlichen Widerstandsfähigkeit und eines stets wachen Verantwortungsbewußtseins gegenüber der Allgemeinheit bedarf. Die Übung dieser Tugenden setzt aber eine möglichst weitreichende Übereinstimmung der Gesinnung des Redakteurs mit der vom Zeitungsunternehmer bestimmten geistigen, sittlichen und politischen Grundrichtung des Blattes voraus (Kuderna in DRdA 1964, 341 [342]).

Wie Korn (in RfR 1981, 1 [8]) zum journalistischen Mitarbeiter nach § 17 Abs 3 RFG 1974 überzeugend darlegt, ist der Begriff des "aktuellen Tagesgeschehens" einem erweiterten Verständnis im Sinne eines bloßen Aktualitätsbezuges des Inhalts der Berichterstattung zu unterstellen. So sind laut Korn etwa auch aktuelle Ereignisse im Rahmen von Unterhaltungssendungen, beispielsweise auch Quiz- oder Magazinsendungen denkbar. Die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes vertrat bereits wiederholt die Auffassung, daß der Begriff "aktuelles Tagesgeschehen" nicht eng auszulegen sei; es genüge, daß der Inhalt für den angesprochenen Publikumskreis vermutlich neu ist (RfR 1977, 7; RfR 1981, 45; RfR 1981, 46; RfR 1984, 40).

Diese Gedanken können auf den Redakteur nach § 1 Abs 1 JournG übertragen werden, zumal das RFG 1974 keinen neuen Journalistenbegriff schaffen wollte (Korn aaO 4, 6). Der Oberste Gerichtshof schloß sich in 4 Ob 33/84 dieser Ansicht an (zust Weber in MRA 1984 H 5, 3). In diesem Zusammenhang ist auch die Definition Webers zu nennen: "Journalist ist ein Medienmitarbeiter, der in Medien in Schrift, Druck, Bild (Foto, Film, Elektronik) oder Ton Informationsinhalte (auf politischem, wirtschaftlichem, kulturellem und sportlichem Gebiet) mit Bezug auf aktuelles Geschehen für einen größeren Personenkreis verfaßt oder gestaltet." Die von Weber genannten Gebiete sind jedoch nicht als thematische Beschränkung journalistischer Tätigkeit, sondern vielmehr als Beispiele thematischer Vielfalt zu sehen (vgl Korn aaO 8/FN 44), wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausging. So führte auch schon das Arbeitsgericht Wien in einer Entscheidung vom (teilweise veröffentlicht in ARD-HB 1984, 496) aus, daß der nicht eng auszulegende Begriff "aktuelles Tagesgeschehen" nicht nur im politischen Sinn auszulegen sei. Aktuell sei alles, was für die Personen, die eine Berichterstattung ansprechen soll, von Interesse sei und die Gegenwart betreffe. Für Jugendliche habe zB Aktualität, was mit dem Begriff "In" bezeichnet werden könne, also eine Mehrheit (von Jugendlichen) interessiere und dem "Zeitgeist" entspreche.

Der Verwaltungsgerichtshof schloß sich in einem Erkenntnis vom (teilweise veröffentlicht in ARD-HB 1986, 565) seinerseits der bereits genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 33/84 an und führte weiters aus, daß zum aktuellen Tagesgeschehen auch die Information der Allgemeinheit aus dem Bereich der Unterhaltung gehöre. Auch die Gestalter von den sich nur mit Freizeit- und Hobbythemen befassenden Zeitungen und Zeitschriften seien Journalisten. Aktuelle Informationen, die im Zusammenhang mit reiner Unterhaltung gebracht würden, verlören dadurch - entsprechende Gestaltung vorausgesetzt - nicht ihren journalistischen Charakter.

Überträgt man die vorstehenden Überlegungen auf das von der Beklagten verlegte Magazin "F*****", an dessen Gestaltung der Kläger durch von ihm verfaßte Textbeiträge unstrittig schwerpunktmäßig mitarbeitete, muß man zu dem Ergebnis kommen, daß es sich bei der Beklagten um eine Zeitungsunternehmung bzw beim Kläger um einen Redakteur im Sinne des § 1 Abs 1 JournG handelt. Für diese rechtliche Beurteilung bedarf es nicht der vom Berufungsgericht vermißten Verbreiterung der Tatsachengrundlage durch das Erstgericht. Wie nämlich aus dem von der Beklagten selbst bereits in erster Instanz vorgelegten Belegexemplar des "F*****", Ausgabe Nr. 6/1996 (Beilage./10) hervorgeht, spannt sich der Bogen der von Werbeeinschaltungen unterbrochenen Textbeiträge kaleidoskopisch von einem Vorwort der beiden Herausgeber, das sich neben der Weinernte 1996 auch mit Fragen der "Globalisierung" befaßt, über Beiträge zu aktuellen kulinarischen Ereignissen der "Szene", der letzten F*****-Rotweinprämierung, Situationsberichten über in- und ausländische Weine und Weingüter, diversen Verkostungen, Hinweisen zum bevorstehenden Advent in Salzburg und Graz, Berichten über Tee, Honig und Putenfleisch, mehreren Autotest- und Reiseberichten, bis zur Nennung vieler Kontaktadressen verschiedenster Weingüter, Restaurants etc. Das Magazin "F*****" ist erkennbar um Aktualität im Sinne eines Aktualitätsbezuges der von ihm behandelten Themen bemüht, und zwar für den Personenkreis, der diese Zeitschrift liest. Laut Aufstellung der Beklagten (Beilage./6) rekrutiert sich bei einer Auflage von

17.500 Exemplaren etwa ein Drittel des Leserkreises aus Beschäftigten in der Gastronomie und Hotellerie bzw machen Freiberufler, Manager, leitende Angestellte und leitende Beamte rund sechs Zehntel der Leserschaft aus (S. 7).

Der vom Gesetzgeber mit dem JournG verfolgte Gesinnungsschutz ist auch für die mit Textbeiträgen für den "F*****" befaßten Redakteure erforderlich. Von einer - reinen - Fach- und/oder Werbeschrift kann keine Rede sein. Der erforderliche Aktualitätsbezug des Inhaltes der Berichterstattung im periodisch erscheinenden Magazin "F*****" ist gegeben. Die Beklagte ist demnach eine Zeitschriftenunternehmung bzw der Kläger ein Redakteur im Sinne des § 1 Abs 1 JournG. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten fand daher die besondere Kündigungsfrist des § 4 JournG Anwendung, weshalb sein Anspruch auf Kündigungsentschädigung auch in dem von der Beklagten bekämpften Umfang zu Recht besteht. Zufolge Spruchreife kann in der Sache selbst im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils erkannt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.