OGH vom 24.08.2017, 8Ob70/17b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Dr. Brenn und Mag. Dr. Wurdinger sowie die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1) G***** A*****, und 2) E***** A*****, ebendort, beide vertreten durch die Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 69.307,26 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 61/17v-65, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien haben die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der Beklagten vom , über ihren Antrag vom inhaltlich zu entscheiden, zurück. Der Antrag vom betrifft einen (wiederholenden) Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hinsichtlich des Wechselzahlungsauftrags vom . Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dass über den Antrag vom nicht inhaltlich entschieden werden könne, weil dieser Antrag bereits einer Entscheidung zugeführt worden sei. Diese frühere Entscheidung bestehe darin, diesen Antrag keiner neuerlichen beschlussmäßigen Entscheidung zuzuführen (ON 31). Damit liege eine entschiedene Sache vor. Den Beklagten fehle auch das rechtliche Interesse, weil das Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund des Wechselzahlungsauftrags mittlerweile abgeschlossen sei. Der Antrag der Beklagten (vom ) sei auch inhaltlich nicht begründet.
Das Rekursgericht wies den gegen diese Entscheidung von den Beklagten erhobenen Rekurs zurück. Aufgrund der Entscheidung des Fristsetzungssenats des übergeordneten Gerichts, wonach hinsichtlich der Nichtentscheidung über den Antrag vom keine Säumnis vorliege, hätte das Erstgericht auch den hier zugrunde liegenden Antrag vom ohne beschlussmäßige Erledigung zu den Akten nehmen müssen. Der Umstand, dass das Erstgericht dennoch über den Antrag vom einen (zurückweisenden) Beschluss gefasst habe, eröffne den Beklagten keine Rekursmöglichkeit. Der Rekurs sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil zur Bindung des Gerichts an die einen Fristsetzungsantrag abweisende Entscheidung des Fristsetzungssenats höchstgerichtliche Judikatur fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben. Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig, weil die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage für die Entscheidung nicht relevant ist und im Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage ausgeführt wird.
1. Der hier zugrunde liegende Antrag ist jener vom . Das Erstgericht hat diesen Antrag – wegen entschiedener Sache – zurückgewiesen. Das Erstgericht bezieht „die entschiedene Sache“ nicht etwa auf die Entscheidung des Fristsetzungssenats vom , sondern auf „das Ablegen des Antrags“ laut Aktenvermerk vom (ON 31). Dementsprechend führt das Erstgericht in seiner hier zugrunde liegenden Entscheidung aus, dass der Antrag vom bereits einer Entscheidung zugeführt worden sei, wobei diese Entscheidung darin bestehe, diesen Antrag keiner neuerlichen beschlussmäßigen Entscheidung zuzuführen.
2. Das Rekursgericht hat den Rekurs der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Erstgericht auch den Antrag vom ohne beschlussmäßige Erledigung zu den Akten hätte nehmen müssen. Dadurch, dass das Erstgericht einen (zurückweisenden) Beschluss gefasst habe, könne den Beklagten keine Rekursmöglichkeit eröffnet werden.
3. Dem Umstand, dass das Rekursgericht einen Zurückweisungsbeschluss gefasst hat, tritt der Revisionsrekurs nur mit dem Satz entgegen, dem Erstgericht sei kein Fehler dahingehend unterlaufen, dass es über den Antrag der Beklagten vom (wenn im Ergebnis auch unrichtig) entschieden habe, zumal die Entscheidung des Fristsetzungssenats tatsächlich keine Bindungswirkung gegenüber dem Erstgericht entfalte.
Dieses Argument ist ungeeignet, um den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts zu bekämpfen. Zur Frage, ob im Fall der Zurückweisung eines wiederholenden Antrags im Sinn des § 86a Abs 2 ZPO (hier nach Zurückweisung des ursprünglichen Antrags wegen Missbrauchs von Verfahrensvorschriften; vgl dazu 8 Nc 37/15f; 8 Ob 49/11f; 8 Ob 90/11k) und des Hinweises, dass weitere derartige Schriftsätze ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden, jeder nachfolgende inhaltsgleiche Schriftsatz zwingend abgelegt werden muss oder dem entscheidenden Gericht in dieser Hinsicht ein Ermessensspielraum zukommt, sodass es entweder von der Nichtbehandlung des Schriftsatzes Gebrauch machen oder den wiederholenden Schriftsatz einer beschlussmäßigen Erledigung zuführen kann, enthält das Rechtsmittel keine Aussage. Die Entscheidung über den seinerzeitigen Fristsetzungsantrag spielte für den hier bekämpften Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts keine Rolle. Der Frage nach der Bindungswirkung der Entscheidung des Fristsetzungssenats kommt daher keine Bedeutung zu.
Daraus folgt, dass die Beklagten dem Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts lediglich mit einem untauglichen Argument entgegentreten. Auf diese Weise zeigen sie keine erhebliche Rechtsfrage auf.
4. Mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO war der Revisionsrekurs zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00070.17B.0824.000 |
Schlagworte: | Zivilverfahrensrecht |
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