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OGH vom 08.08.2019, 10ObS41/19f

OGH vom 08.08.2019, 10ObS41/19f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*****, Ungarn, vertreten durch Mag. Dr. Eva Neudörfler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 112/18v-15, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 30 Cgs 44/18f-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf pauschales Kinderbetreuungsgeld für ihre am geborenen Zwillinge I***** und F***** für den Zeitraum von bis .

Unstrittig ist, dass die Kinder seit ihrer Geburt gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Vater an der Adresse S*****, Vö***** ut 6/A in Ungarn im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und die Kinder sowie der Vater an dieser Adresse „hauptwohnsitzlich“ gemeldet waren. Strittig ist lediglich, ob auch die Mutter an dieser Adresse „hauptwohnsitzlich“ gemeldet war.

Mit vom lehnte die beklagte Niederösterreichische Gebietskrankenkasse den Antrag auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes ab.

In der dagegen gerichteten brachte die Klägerin vor, sie habe über eine Wohnadresse an der Adresse S*****, Va***** ut 16 verfügt. Noch vor der Geburt der Kinder habe sie sich (zusätzlich) an der Adresse S*****, Vö***** ut 6/A als Aufenthaltsadresse angemeldet. An dieser Adresse sei der maßgebende Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen. Nachdem sie vom zuständigen Mitarbeiter der beklagten Partei darüber informiert worden war, dass diese Meldungen bei der Bearbeitung des Antrags auf Kinderbetreuungsgeld Schwierigkeiten bereiten, habe sie unverzüglich (am ) die „Aufenthaltsadresse“ in die „Wohnadresse“ abgeändert. Während das österreichische Meldesystem die Meldearten Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz kenne, gebe es im ungarischen Meldesystem (nach dem Gesetz Nr 64 aus dem Jahr 1992 über das Verzeichnis von persönlichen Daten und Wohnadresse) den angemeldeten Wohnsitz und den Aufenthaltsort. Alle Bürger hätten einen angemeldeten Wohnsitz. Dies sei ein Wohnsitz, an dem der Angemeldete nur dann lebe, wenn er gleichzeitig über keine Aufenthaltsortmeldung verfüge. Wohne ein Bürger aber nicht an seinem angemeldeten Wohnsitz, müsse er sich am tatsächlichen dauernden Aufenthaltsort anmelden, wo er für fünf Jahre – jedoch verlängerbar – angemeldet bleiben könne. Manchmal wohne jemand auch sein ganzes Leben hindurch an diesem Aufenthaltsort. Demnach sei der Aufenthaltsort im Sinn der ungarischen Meldevorschriften dem Hauptwohnsitz im Sinn des österreichischen Meldegesetzes gleich zu halten. Außerdem seien die österreichischen Behörden an die auch im vorliegenden Fall ausgestellte Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen (früheres Formular A 401) gebunden. Aus dieser Bescheinigung ergebe sich, dass die Familie der Klägerin den Lebensmittelpunkt an der Adresse S*****, Vö***** ut 6/A habe und die Familie an dieser Adresse gemeinsam lebe und auch gemeldet sei.

Die wendete zusammengefasst ein, in § 2 Abs 6 KBGG werde ausdrücklich auf die „hauptwohnsitzliche“ Meldung abgestellt. Nach dem Äquivalenzprinzip des Artikel 5 der VO (EG) 883/2004 könne auch nur eine solche Meldung, die der österreichischen hauptwohnsitzlichen Meldung entspreche, gleichgestellt werden. Die Klägerin verweise selbst darauf, dass die Aufenthaltsortmeldung nach ungarischem Recht früher „vorübergehender Wohnsitz“ geheißen habe, weswegen die im österreichischen Melderecht (§ 17 MeldeG) vorausgesetzte Absicht fehle, diesen Ort zum Mittelpunkt der Lebensinteressen zu machen. Nach der Intention des § 2 Abs 6 KBGG solle ein Verwaltungsaufwand bei den Behörden vermieden werden. Das Ansinnen der Klägerin führe dazu, dass die beklagte Partei entsprechend dem Recht jedes einzelnen Mitgliedstaats eine materiellrechtliche Prüfung des jeweiligen Melderechts vornehmen müsste, was nicht im Sinn des Gesetzgebers sei und auch nicht im Sinn des Art 5 der VO (EG) 883/2004.

Das wies das Klagebegehren ab.

Es legte seiner Entscheidung Folgendes zu Grunde:

Im klagsgegenständlichen Zeitraum war die Klägerin an der Adresse S*****, Va***** ut 16 „hauptwohnsitzlich“ gemeldet. An der Adresse S*****, Vö***** ut 6/A liegt für den Klagszeitraum eine Meldung der Klägerin als Aufenthaltsort vor. An letzterer Adresse sind beide Kinder „hauptwohnsitzlich“ gemeldet, und zwar I***** seit und F***** seit . Seit der Geburt der Kinder leben die Klägerin und die Kinder in S*****, Vö***** ut 6/A.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, entsprechend Art 5 der VO (EG) 883/2004 sei das Erfordernis des Vorliegens einer hauptwohnsitzlichen Meldung (§ 2 Abs 6 KBGG) nach österreichischen Maßstäben zu prüfen. Die Klägerin habe selbst angegeben, nach ungarischem Melderecht einen ständigen Wohnsitz an der Adresse S*****, Va***** ut 16 und einen Aufenthaltsort an der Adresse S*****, Vö***** ut 6/A gemeldet zu haben, die Kinder seien hingegen beide mit ständigem Wohnsitz an letzterer Adresse gemeldet. Da an dieser Adresse im relevanten Zeitraum zwar eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, nicht jedoch eine gemeinsame hauptwohnsitzliche Meldung gegeben gewesen sei, sei das Klagebegehren abzuweisen.

Das gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Nach österreichischem Recht sei der Begriff des Hauptwohnsitzes nach § 1 Abs 7 des (österreichischen) Meldegesetzes maßgeblich. Wenngleich von der Berufungswerberin kritisiert werde, dass das Erstgericht den ständigen Wohnsitz bzw angemeldeten Wohnsitz nach ungarischem Melderecht der österreichischen hauptwohnsitzlichen Meldung gleichgesetzt habe, werde nicht dargelegt, warum dies unrichtig sein sollte. Vielmehr werde sogar eingeräumt, dass nach ungarischem Melderecht der Meldepflichtige mit der Aufrechterhaltung der Meldung des ständigen Wohnsitzes die engste Bindung zu diesem Wohnort signalisiere, wenngleich er bis zu fünf Jahre (verlängerbar) an einer anderen Adresse wohnhaft sein könne, wobei diese tatsächliche Adresse als „Aufenthaltsort“ (früher „vorübergehender Wohnsitz“) bezeichnet werde.

Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, dass keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu der hier vorliegenden Konstellation bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Die ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1.1 Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 KBGG setzt der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ua voraus, dass der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

1.2 Ein gemeinsamer Haushalt im Sinn des KBGG liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und (kumulativ) beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind (§ 2 Abs 6 KBGG).

1.3 Die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes wird somit ua davon abhängig gemacht, dass neben der tatsächlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auch eine hauptwohnsitzliche Meldung von Elternteil und Kind an der selben Adresse vorliegt.

2.1 Bei einem Wohnsitz in Österreich ist nach der Rechtsprechung § 1 Abs 7 MeldeG maßgeblich, nach dem der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet ist, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

2.2 § 2 Abs 1 Z 4 KBGG sieht als eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld vor, dass der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben müssen. Wie in der Entscheidung 10 ObS 45/19v ausgeführt wurde, wird diese Anspruchsvoraussetzung allerdings im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 und 1408/71 durch deren Koordinierungsregeln überlagert, im Rahmen derer es zu einem Export des Kinderbetreuungsgeldes in andere Staaten kommen kann (vgl Art 7 VO [EG] 883/2004; Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG² § 2 Rz 42; vgl 10 ObS 117/14z SSVNF 28/46).

2.3 In Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine aus der VO (EG) 883/2004 abgeleitete Verpflichtung Österreichs zum Export von Kinderbetreuungsgeld an einen Elternteil mit Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu prüfen ist, stellt sich die Frage nach der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung der „hauptwohnsitzlichen Meldung“ gemäß § 2 Abs 6 KBGG. Es liegt nämlich auf der Hand, dass ein Elternteil, dessen Hauptwohnsitz nicht in Österreich liegt, keine „hauptwohnsitzliche Meldung“ nach dem österreichischen MeldeG erlangen kann, weshalb es der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „hauptwohnsitzlichen Meldung“ gemäß § 2 Abs 1 Z 6 KBGG bedarf.

2.4 Der Wortlaut des § 2 Abs 6 KBGG („hauptwohnsitzlich gemeldet“) verweist nicht ausdrücklich auf das österreichische MeldeG. Eine Auslegung dahin, dass eine Meldung oder Registrierung des Hauptwohnsitzes (iSd § 1 Abs 7 MeldeG) einer Person in einem dem österreichischen Melderecht vergleichbaren, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingerichteten System der Voraussetzung des § 2 Abs 5 KBGG entspricht, erscheint damit nicht ausgeschlossen.

2.5 Für ein derartiges Verständnis spricht insbesondere der Gesetzeszweck. Zweck des Abstellens auf die „hauptwohnsitzliche Meldung“ ist eine Entlastung des Krankenversicherungsträgers, aber auch der Eltern durch die Standardisierung des Nachweises des gemeinsamen Lebensmittelpunkts und des gemeinsamen Haushalts an einer bestimmten Adresse (ErläutRV 340 BlgNR 24. GP 9 zu BGBl I 2009/116). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung Gesichtspunkten der administrativen Handhabbarkeit und Verwaltungsökonomie Rechnung tragen (; VfSlg 20096). Nichts anderes kann für § 2 Abs 6 KBGG idF BGBl I 2016/53 gelten.

2.6 Eine derartige Verwaltungsvereinfachung kann aber auch durch den urkundlichen Nachweis einer „hauptwohnsitzlichen Meldung“ nach einem dem österreichischen Melderecht vergleichbaren ausländischen System erzielt werden. Existiert daher im jeweils zu betrachtenden Mitgliedstaat ein derartiges System, ist Voraussetzung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld die Vornahme einer „hauptwohnsitzlichen Meldung“ entsprechend der Ausgestaltung des jeweiligen Systems.

3.1 Dieses Ergebnis entspricht auch den Wertungen der VO (EG) 883/2004. Nach deren Erwägungsgrund 5 ist jedenfalls sicherzustellen, dass die betreffenden Personen nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften gleich behandelt werden. Der zuständige Mitgliedstaat berücksichtigt daher, sofern nach seinen Rechtsvorschriften der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen nach sich zieht, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären (Art 5 lit b VO [EG] 883/2004 – „Äquivalenzprinzip“). Klarzustellen ist aber, dass diese Tatbestandsgleichstellung von in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Sachverhalten keinesfalls bewirken kann, dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (Pletzenauer, Die neue Koordinierung der sozialen Sicherheit in der EUVO [EG] 883/2004, VO [EG] 987/2009, DRdA 2010, 440 [442]; EuGH C321/93, Imbernon Martínez, ECLI:EU:C:1995:306 zur Anwendung steuer und sozialrechtlicher Vorschriften eines Mitgliedstaats).

3.2 Sollte ein dem österreichischen Melderecht vergleichbares System im Wohnsitzmitgliedstaat (gänzlich) fehlen und es dem Elternteil nach dem Melderecht des anderen Mitgliedstaats nicht möglich gewesen sein, am Ort ihres Hauptwohnsitzes (iSd § 1 Abs 7 MeldeG) eine „hauptwohnsitzliche Meldung“ zu erlangen, hat die Anspruchsvoraussetzung der gemeinsamen „hauptwohnsitzlichen Meldung“ gemäß § 2 Abs 6 KBGG unangewendet zu bleiben (10 ObS 45/19v).

4. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem bisherigen Parteienvorbringen Anhaltspunkte für das Bestehen eines vergleichbaren Systems. Folgt man dem Vorbringen der Klägerin, entspricht ihre Meldung an der Adresse S*****, Vö***** ut 6/A als „Aufenthaltsadresse“ tartózkodási hely der österreichischen Hauptwohnsitzmeldung; demgegenüber geht die beklagte Partei davon aus, dass die „Meldung“ am ständigen Wohnsitz Lakcímkártya an der Adresse S*****, Va***** ut 16 der (österreichischen) hauptwohnsitzlichen Meldung entspreche, weil es bei der „Aufenthaltsortmeldung“ nach ungarischem Recht an der im österreichischen Melderecht (§ 17 MeldeG) vorausgesetzten Absicht mangle, diesen Ort zum Mittelpunkt der Lebensinteressen zu machen.

5. Welche Ansicht zutrifft, kann aber nach dem derzeit festgestellten Sachverhalt nicht beurteilt werden, weil die Vorinstanzen im Wesentlichen von den österreichischen Meldevorschriften ausgegangen sind. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu den während des relevanten Zeitraums geltenden ungarischen Meldevorschriften zu treffen und auf deren Grundlage neuerlich zu beurteilen haben, welche der beiden Meldungen der Klägerin der hauptwohnsitzlichen Meldung (eher) entspricht.

6. Soweit die Klägerin meint, dass eine Bindung an die von ihr im Verfahren vorgelegte Familienstandsbescheinigung (Beilage ./C) bestehe, ergibt sich aus der Aktenlage, dass diese Bescheinigung vom Bezirksamt S***** des Komitats V***** ausgestellt wurde, also offenbar von einer politischen Behörde. Art 5 Abs 1 der Durchführungsverordnung 987/2009 („Rechtswirkungen der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege“) bezieht sich jedoch nur auf von „Trägern“ ausgestellte Dokumente, wobei der Begriff des „Trägers“ als die Einrichtung oder Behörde zu definieren ist, der die Verwaltungsumsetzung der Verordnung obliegt (Dern in Schreiber/Wunder/Dern, VO [EG] Nr 883/2004, Art 1 Rn 49).

Der Revision ist daher im Sinn des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 50 Abs 2 ZPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00041.19F.0808.000

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