OGH vom 28.03.2012, 8Ob70/11v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Heinz Häupl, Rechtsanwalt in Nußdorf am Attersee, über den gemeinsamen Revisionsrekurs 1. des Insolvenzverwalters Dr. M***** M*****, 2. der Insolvenzgläubigerin O*****, vertreten durch Mag. Dominik Maringer, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 91/11g 25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Über das Vermögen der Schuldnerin ist zu AZ 20 S 2/11m des Erstgerichts das Konkursverfahren anhängig.
Mit Beschluss vom wies das Erstgericht den (wiederholten) Antrag der durch ihren Rechtsanwalt vertretenen Schuldnerin auf Abschluss eines Sanierungsplans als gemäß § 141 Abs 2 Z 1 IO unzulässig zurück. Am sei die einzige Geschäftsführerin der Schuldnergesellschaft abberufen und bisher kein neuer Geschäftsführer bestellt worden. Eine Schuldnergesellschaft ohne Geschäftsführer sei bezüglich der Zulässigkeit eines Sanierungsplanverfahrens wie ein flüchtiger Schuldner zu behandeln. Sie könne insbesondere weder „persönlich“ an einer Sanierungsplantagsatzung teilnehmen, noch das notwendige Vermögensverzeichnis unterfertigen.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Schuldnerin Folge und hob den Beschluss des Erstgerichts zur Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen auf. Der Fall eines ordnungsgemäß abberufenen Geschäftsführers könne nicht einer Flucht gleichgesetzt werden. Darüber hinaus hindere das Insolvenzverfahren die Gesellschafter nicht, den bestehenden Vertretungsmangel wieder zu beheben und dadurch die erforderliche persönliche Mitwirkung am Sanierungsplanverfahren zu gewährleisten. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil offenbar noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Zulässigkeit des Antrags auf Abschluss eines Sanierungsplans (vormals: Zwangsausgleichs) einer Kapitalgesellschaft, die über keinen organschaftlichen Vertreter verfügt, vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der gemeinsame Revisionsrekurs des Insolvenzverwalters und einer Insolvenzgläubigerin ist jedoch wegen fehlender Rechtsmittellegitimation unzulässig.
1. Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung 8 Ob 11/07m ausgesprochen, dass nur die in § 155 KO (nunmehr § 155 IO) taxativ genannten Personen im Zwangsausgleichsverfahren (nunmehr: Sanierungsplanverfahren) rekursberechtigt sind und dem Masseverwalter insbesondere auch keine Rekurslegitimation gegen die Einleitung des Verfahrens über den Antrag des Schuldners zukommt (RIS Justiz RS0065305; vgl Kodek , Verfahrensrechtliche Fragen beim Zahlungsplan, ZIK 2004/142). An dieser Beurteilung hat sich durch das Inkrafttreten des IRÄG 2010, mit dem die Bestimmung des § 155 KO inhaltlich unverändert übernommen wurde, nichts geändert. Die Begründung der Entscheidung 8 Ob 11/07m, es wäre widersinnig, wenn der Masseverwalter zwar nicht die Bestätigung eines Zwangsausgleichs (Sanierungsplans) bekämpfen könnte, wohl aber die Einleitung des Verfahrens darüber, hat nach wie vor Gültigkeit.
2. Das Gleiche gilt aber auch für die Beurteilung der Rekurslegitimation eines beteiligten Insolvenzgläubigers.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist im Insolvenzverfahren nur der zum Rekurs legitimiert, der durch die angefochtene Entscheidung in einem Recht verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (RIS Justiz RS0065135). Mit einem Beschluss des Rekursgerichts, der dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags des Schuldners auf Abschluss eines Sanierungsplans aufträgt, wird in die Rechtsstellung eines einzelnen Gläubigers noch überhaupt nicht eingegriffen. Es steht ihm vielmehr frei, dem Sanierungsplan im Fall der Anberaumung einer Tagsatzung die Zustimmung zu versagen und gegen eine allfällige Bestätigung Rekurs zu erheben (vgl § 153 Z 1 IO).
3. Da der Revisionsrekurs aus formalen Gründen zurückgewiesen werden muss, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung einzugehen.