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OGH vom 25.11.2014, 11Os80/14w

OGH vom 25.11.2014, 11Os80/14w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jürgen W***** und andere wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Jürgen W*****, Manuel S*****, Alexander M*****, Bernd H***** und Christoph G***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom , GZ 25 Hv 86/13h 185, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten W*****, S*****, M*****, H***** und G***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Angeklagten Dieter B***** und Kevin Ho***** sowie unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der Angeklagten W***** und S***** von weiteren Anklagevorwürfen enthält wurden

Jürgen W***** zu A./I./, II./ und III./ der Verbrechen nach § 3g VerbotsG und zu A./V./ des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG,

Manuel S***** zu B./I./, II./ und III./ der Verbrechen nach § 3g VerbotsG und zu B./V./ des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG,

Alexander M***** zu C./I./, II./ und III./ der Verbrechen nach § 3g VerbotsG,

Bernd H***** zu D./I./ des Verbrechens nach § 3g VerbotsG und zu D./II./ des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB und

Christoph G***** zu F./I./ des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB und zu F./II./ des Verbrechens nach § 3g VerbotsG

schuldig erkannt.

Die Geschworenen hatten zu den drei Erstgenannten jeweils die anklagekonform (ON 102) gestellten Hauptfragen bejaht, bei den beiden Letztgenannten teilweise Hauptfragen in Richtung eines Tatgeschehens nach § 3g VerbotsG verneint, dafür aber Eventualfragen zur Unterlassung der Verhinderung der den verneinten Hauptfragen entsprechenden mit Strafe bedrohten Handlungen bejaht.

Danach haben soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung

W*****, S***** und M***** sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, und zwar Ende 2008/Anfang 2009 im „1. A*****“ in *****, durch Teilnahme an einer öffentlichen, der Verherrlichung und Heroisierung der nationalsozialistischen Ideologie dienenden Veranstaltung, in deren Verlauf eine Vielzahl von Teilnehmern nationalsozialistische Symbole, wie Hakenkreuze, Hitlergruß, SS Runen und Embleme der Waffen SS zeigten und indem W***** Tätowierungen mit nationalsozialistischen Motiven wie Triskele, TYR Rune, SS Rune und Wolfsangel auf seinen Unterarmen und ein Hakenkreuz am linken Ellenbogen und S***** seinen am Unterarm tätowierten Thorshammer samt Triskele zur Schau stellte sowie M***** dabei eine Hakenkreuzarmbinde trug (A./I./, B./I./, C./I./);

W*****, S*****, M***** und H***** sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt und zwar in D***** von zumindest bis als Beteiligte im „O*****“ durch Verherrlichung und Heroisierung der nationalsozialistischen Ideologie, indem sie im sogenannten Partyraum

a) Bilder mit NS Sprüchen aufhängten bzw aufhängen ließen,

b) eine (neue) Waffen SS Fahne auflegten und ein großes Schild mit der „Schwarzen Sonne“ und in der Mitte eine „Wolfsangel“ aufhängten sowie ein Wandgemälde des germanischen Gottes Wotan samt zahlreichen germanischen Runen, darunter auch SS Runen aufbrachten und im Garten die Feuerstelle als „Schwarze Sonne“ ausbildeten, sowie duldeten, dass die Wände in einem Zimmer des Obergeschoßes mit NS Zeichnungen bemalt wurden, wie zB einem nachempfundenen Reichsadler mit dem NS Symbol der „Wolfsangel“ sowie die Buchstaben LAH (für Leibstandarte Adolf Hitler) samt Wandbild, das zeigt, wie zwei SS Soldaten gegen einen als Karikatur dargestellten Juden mit aufgepflanztem Bajonett vorgehen, und weiters Fahnen, nämlich eine schwarz weiß rote Fahne mit „Eisernem Kreuz“, eine Keltenkreuz Fahne und eine Reichskriegsflagge zur Verwendung bei Veranstaltungen bereit hielten (A./II./, B./II./, C./II./, D./I./);

W*****, S*****, M***** und G***** sich durch Verherrlichung und Heroisierung der nationalsozialistischen Ideologie auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, und zwar in D***** von zumindest bis im „O*****“ als Beteiligter (W*****), Mieter bzw Untervermieter (S*****) oder Verantwortliche des genannten Vereins (M*****, G*****), indem sie dem VerbotsG widersprechende „Rechtsrocklieder“ im Vereinslokal vortragen ließen, bereit hielten, abspielten und über Datenträger weiterverarbeiteten, nämlich ua die Lieder des Albums „Geheime Reichssache“ der Rechtsrockgruppe „Kommando Freisler“, und zwar im Ersturteil im Volltext enthaltene Lieder mit den Titeln „In Belsen“, „Das Giftgas“ und „Bibi Blocksberg“ sowie im Ersturteil im Volltext enthaltenen Lieder, die W***** auf einer „Kingston Speicherkarte“ zur Wieder und Weitergabe bereithielt, mit den Titeln „Das Lied“, „Alter Mann“, „Tanz den Mussolini“, „Das Unheil“, „Multikulti“, „Davidstern“, „Endlösung“, „Der ewige Jude“, „Hurra, hurra ein Nigger brennt“ und „Judensau“ (A./III./, B./III./, C./III./, F./II./);

H***** zumindest von bis in D***** mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich die inhaltlich den Schuldsprüchen B./III./ und C./III./ entsprechende, in Hauptfrage D./II./ bezeichnete, begangen werde, unterlassen, ihre unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene Ausführung zu verhindern oder der Behörde mitzuteilen (D./II./ Eventualfrage).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten W***** und S***** (ON 211 § 345 Abs 1 Z 4 und 7 StPO), M***** und H***** (ON 203 § 345 Abs 1 Z 4, 6 und 11 [lit] a StPO) sowie G***** (ON 204 § 345 Abs 1 Z 6, 8, 9, 11 [lit] a und 13 StPO aber nur gegen den Schuldspruch F./II./).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten W***** und S*****:

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) lässt sich dem Urteilsspruch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO iVm §§ 270 Abs 2 Z 4, 342 StPO) nach dem ersten Strafsatz des § 3g VerbotsG erging (US 48).

Die Spekulation (Z 4) über einen faktischen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung am „ab 15:30 Uhr, spätestens jedoch ab 22:00 Uhr“ entbehrt der tatsächlichen Grundlage, weil der Verhandlungssaal aufgrund der Vorkehrungen der Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs bis nach Mitternacht öffentlich zugänglich war (ON 1 S 20, 35; ON 212, 215, 216).

Der Beschluss auf vorübergehenden Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung am erfolgte der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider nicht durch die Vorsitzende allein, sondern „nach Umfrage“ durch den Schwurgerichtshof (ON 159 S 55). Dass er nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung begründungslos blieb, bewirkt keine Nichtigkeit (RIS Justiz RS0098132 [T1]). Die Voraussetzungen des § 229 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO (Ordnung im Gerichtssaal, vgl Danek , WK StPO § 229 Rz 2, Ratz , WK StPO § 281 Rz 256) lagen schon mit Blick auf den gegen jedwede Propagierung nationalsozialistischen Gedankenguts gerichteten Schutzzweck des VerbotsG vor, um dadurch ein ungestörtes Vorführen (§ 253 StPO) der inkriminierten Liedtexte die von abstoßender Menschenverachtung und hemmungsloser Gewalt-verherrlichung strotzen sicherzustellen (ON 150 S 35 ff und 83; vgl prozessual Ratz , WK StPO § 281 Rz 40, 46).

Nicht recht verständlich ist im Lichte von § 276a StPO die Rüge (Z 4) „nicht vorgekommener Aktenteile“, fand doch die Hauptverhandlung unstrittig vor ein und demselben Gericht innerhalb von zwei Monaten statt (erster Termin , letzter Termin ), weshalb eine Wiederholung der Hauptverhandlung ausschied und besondere Formalitäten am Beginn der jeweiligen Verhandlungstage nicht unter Nichtigkeitssanktion stehen ( Danek , WK StPO § 276a Rz 1; RIS Justiz RS0099019; nicht einmal eine Neudurchführung bedarf formeller Beschlussfassung RIS Justiz RS0099052).

Dass die nicht in der Hauptverhandlung vorgekommene ON 91 (von einer Verlesung wurde ausdrücklich abgesehen ON 166 S 28) „den Geschworenen bekannt wurde“, ist trotz der unklaren Protokollformulierung ON 179 S 24 eine Spekulation, die einen nichtigkeitsbegründenden Umstand im Sinne der Z 4 des § 345 Abs 1 StPO nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.

Zur Kontinuität der Hauptverhandlung im Gegenstand kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden die beim ersten Hauptverhandlungstermin vorgetragene Anklageschrift (ON 102) und deren spätere mündliche Ausdehnungen genügten den Anforderungen des § 267 StPO, weshalb die geltend gemachte Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 7 StPO nicht vorliegt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten M***** und H*****:

Das Vorbringen zum Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung am (Z 4) ist auf die Erledigung der gleichlautenden Einwände in der Nichtigkeitsbeschwerde des Erst und des Zweitangeklagten zu verweisen.

Dass die Angeklagten von der Aussage des in ihrer vorübergehenden Abwesenheit (§ 250 Abs 1 StPO) vernommenen Zeugen P***** prozessordnungskonform in Kenntnis gesetzt wurden, erweist das Hauptverhandlungsprotokoll unmissverständlich (ON 163 S 18), weshalb der diesbezügliche Einwand (Z 4) unverständlich ist.

Die Fragenrüge (Z 6) moniert die Unterlassung der Stellung einer „Zusatzfrage gemäß § 313 StPO“ (gemeint: Eventualfrage gemäß § 314 Abs 1 StPO) „im Hinblick auf § 287 StGB“. Sie wird jedoch dem für eine Erörterung im Sinne der §§ 285c Abs 1, 286 ff, 344 StPO erforderlichen Aufzeigen eines entsprechenden (konkret tatzeitbezogenen) in der Hauptverhandlung vorgekommenen Tatsachensubstrats nicht gerecht, indem sie lediglich ausführt, „in der Verantwortung der Angeklagten M***** und H***** [sei] hervorgekommen, dass sie zu jenem Zeitpunkt, in denen [sie] sich im 'O*****' aufhielten, 'stockbetrunken' waren“ (RIS Justiz RS0119417 [T2]). Nicht minder vage blieb die Aussage des ins Treffen geführten Zeugen P*****, der zum Angeklagten H***** aussagte, er „stufe“ diesen „als Alkoholiker“ ein, der „an solchen Abenden stockbesoffen“ war (ON 163 S 17; RIS Justiz RS0117447).

Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) legt weitwendig die Kriterien für eine Fragestellung in Richtung des Verbrechens nach § 3g VerbotsG dar, lässt aber bei der Behauptung einer mangelnden Individualisierung „zum Zwecke der Ausschaltung der Gefahr der neuerlichen Verfolgung und Verurteilung wegen der selben Tat“ (der Sache nach Z 4) außer Acht, dass die Wahrspruchgruppen C./ und D./ nicht nur zeitliche und örtliche Abgrenzungskriterien enthalten, sondern durch Abstellen auf „Verherrlichung und Heroisierung der nationalsozialistischen Ideologie“ und die diese umsetzenden Liedtexte auch den Bezug zum in Rede stehenden Tatbestand herstellen (vgl Fabrizy , StPO 11 § 260 Rz 2a, 2b).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*****:

Die Fragenrüge (Z 6) ergeht sich einerseits in zirkulären Spekulationen („weshalb ich als Verantwortlicher des Vereins ... verantwortlich sein soll“), leitet weiters nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund die inkriminierten Tathandlungen im Zusammenhang mit den „Rechtsrockliedern“ keine „Außenwirkung“ zeigten und spricht letztlich mit dem isolierten Herausgreifen einer der kumulativen Tathandlungen keinen subsumtionsrelevanten Umstand an.

Soweit die Instruktionsrüge (Z 8) eine Belehrung der Geschworenen dazu vermisst, „was die Rechtsordnung tatsächlich unter einem Verantwortlichen eines Vereins versteht“, übergeht sie die Ausführungen der Rechtsbelehrung zu Mit und Beitragstäterschaft (ON 182 S 7) und leitet nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund es in diesem Zusammenhang auf die vereinsrechtliche Stellung ankommen sollte.

Die bloße Forderung, dass „die Geschworenen weitaus konkreter ... zum Zweck des Verbotsgesetzes ... zu belehren gewesen wären“, verbunden mit eigenständig beweiswürdigenden Spekulationen, „dass ein derartiger [auf die Ziele des Nationalsozialismus gerichteter] Vorsatz nie vorlag“ und ein „Abspielen in einem Vereinslokal keine Außenwirkung zeigen kann“, sind keine prozessordnungsgemäße Darstellung von Nichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 8 StPO ( Ratz WK StPO § 345 Rz 65 mwN vgl zur subjektiven Tatseite im Gegenstand die Belehrung ON 182 S 11; zur Publizitätswirkung siehe überdies RIS Justiz RS0079829 [T2]).

Aus § 345 Abs 1 Z 9 StPO kritisiert der Beschwerdeführer als Widerspruch, dass die Geschworenen einerseits die Hauptfrage F./I./ (inhaltlich ident mit den Fakten A./I./, B./I./ und C./I./) verneint, andererseits die Hauptfrage F./II./ bejaht hätten (US 38 ff). Er verliert sich indes einmal mehr in eigenständig beweiswürdigende Überlegungen („mussten die Geschworenen bei der Beurteilung wohl davon ausgegangen sein ...“, „zumal ich zu keinem Zeitpunkt irgendeinen bedingten Vorsatz hatte, die demokratische Struktur der Republik Österreich zu untergraben oder zu schädigen“) und entzieht sich damit meritorischer Erwiderung (RIS Justiz RS0100971 [T3], RS0101005, RS0101003, RS0101010).

Auch die Rechtsrüge (Z 11 lit a) besteht aus eigenständig beweiswürdigenden Ausführungen zu Verfahrensergebnissen (vor allem die Einlassung des Angeklagten G*****), ohne wie für die prozessordnungsgemäße Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit allerdings unabdingbar (RIS Justiz RS0099810) vom Tatsachensubstrat des Wahrspruchs, im Gegenstand dem Bedeutungsinhalt der inkriminierten Liedtexte (einer menschenverachtenden Propagierung der nationalsozialistischen Vernichtungslager US 40 ff), die einer Verherrlichung und einer Heroisierung der nationalsozialistischen Ideologie dienen sollten, auszugehen. Sie erschöpft sich vielmehr darin, den durch den Wahrspruch subintelligierten (RIS Justiz RS0089114 [T1 bis T 3]; RS0089093 [T9 und T 10]) Vorsatz des Beschwerdeführers (RIS Justiz RS0079991) schlicht zu bestreiten.

Der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO iVm § 344 StPO) sei daran erinnert, dass § 3g VerbotsG als abstraktes Gefährdungsdelikt eine konkrete Gefährdung der staatlichen Ordnung in Österreich im Einzelfall nicht voraussetzt (RIS Justiz RS0079913; Lässig in WK² VerbotsG § 3g Rz 6 bis 9).

Dass es für die Herstellung des Tatbestands nach § 3g VerbotsG auf eine „politische Gesinnung“ ankäme, behauptet der Beschwerdeführer ohne Abstützung auf das Gesetz (vgl überdies RIS Justiz RS0110512).

Die Strafzumessungsrüge (Z 13) bestreitet die vom Erstgericht beim Rechtsmittelwerber als erschwerend gewertete „die rechtlichen Werte, insbesondere das Recht auf Achtung der Menschenwürde ablehnende Haltung, die über die Voraussetzungen des Verbotsgesetzes hinausgeht“ (US 53) als „nicht nachvollziehbar“ und kritisiert die Annahme der Erstrichter mangelnder Distanzierung von nationalsozialistischer Ideologie (US 53) als durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt. Dies sowie die Hinweise auf seinen sonstigen Lebenswandel und seine weltanschaulichen Einstellungen sind lediglich disloziertes Berufungsvorbringen, nicht aber die Darstellung von Urteilsnichtigkeit.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0110OS00080.14W.1125.000