OGH vom 18.05.2010, 13Os23/10x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am in der Strafsache gegen Miroslav K***** und anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129, Z 1, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 13 Os 23/10x 4, wird in der ersten Zeile des zweiten Absatzes auf Seite 4 dahingehend berichtigt, dass es anstatt „dieser Zeugen“ zu lauten hat: „dieses Zeugen“.
Gründe :
Rechtliche Beurteilung
Es handelt sich beim Wort „dieser“ um einen Schreibfehler, welcher nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war.
Fundstelle(n):
VAAAE-06368