OGH vom 18.06.2009, 8Ob70/09s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Konkurssache der L*****, Masseverwalter Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt, 5600 St. Johann im Pongau, Hauptstraße 35, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 146/08s-112, womit der Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 23 S 185/01b-107, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Revisionsrekursverfahren wird nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens über den im außerordentlichen Revisionsrekurs enthaltenen Ablehnungsantrag betreffend die Mitglieder des Rekurssenats wieder aufgenommen.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom im Wesentlichen die Rechnungslegung des Masseverwalters und dessen Verteilungsentwurf genehmigt sowie die Auszahlung angeordnet. Dieser Beschluss wurde der Gemeinschuldnerin am durch Hinterlegung zugestellt.
Das Rekursgericht hat den dagegen von der Gemeinschuldnerin am überreichten Rekurs als verspätet zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs aber nicht zulässig sei.
Nach Zustellung dieses Beschlusses am brachte die Gemeinschuldnerin am einen „Antrag auf Ablehnung" der Richter des Rekurssenats samt Antrag auf Aufhebung dessen Beschlusses und Behandlung ihres Rekurses als rechtzeitig ein.
Der Oberste Gerichtshof hat zu 8 Ob 149/08g bereits ausgesprochen, dass die Eingabe vom auch als außerordentlicher Revisionsrekurs einzuordnen ist. Die Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung darüber wurde aber als verfrüht beurteilt, weil darüber erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0046034; Mayr in Rechberger ZPO3 § 25 JN Rz 2). Es wurde daher der Akt zur Entscheidung über die Ablehnung zurückgestellt und das Revisionsrekursverfahren bis dahin unterbrochen.
Nunmehr wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts rechtskräftig über den Ablehnungsantrag abgesprochen (5 Nc 129/08x) und der Akt dem Obersten Gerichtshof erneut zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Dazu wurde erwogen:
I. Nachdem der Grund für die Unterbrechung des Verfahrens mit der rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag weggefallen ist, war das Verfahren von Amts wegen wieder fortzusetzen.
II. Im vorliegenden Fall ist ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung nicht jedenfalls unzulässig, sondern im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 171 KO) nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Auch bei Beschlüssen des Rekursgerichts, mit denen ein Rekurs zurückgewiesen wird, hängt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ab (Kodek in Rechberger ZPO3 § 528 Rz 1; RIS-Justiz RS0044501; RS0101971).
Im vorliegenden Rechtsmittel wird aber keine solche Rechtsfrage releviert.
Nach § 176 Abs 1 KO beträgt die Rekursfrist 14 Tage.
Hier macht die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen geltend, dass nach der Zustellung des angefochtenen erstgerichtlichen Beschlusses an die Geschäftsführerin der Rechtmittelwerberin am eine weitere Zustellung an deren „Prozessbevollmächtigten" erfolgt und ausgehend von dieser der Rekurs daher rechtzeitig erhoben worden sei.
Mit dieser Frage hat sich das Rekursgericht aber ausführlich auseinandergesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung wird dann, wenn bereits der erste Zustellvorgang gesetzmäßig und wirksam war, dessen Zustellwirkung durch eine neuerliche Zustellung nicht mehr berührt (RIS-Justiz RS0036328 mwN). Das Rekursgericht hat hiezu festgehalten, dass dem Prozessvertreter ausschließlich eine auf die Vertretung in der Prüfungstagsatzung eingeschränkte Vollmacht erteilt wurde und daher bereits die erste Zustellung ummittelbar an die Geschäftsführerin wirksam war. Dazu verweist der Revisionsrekurs bloß darauf, dass der „Prozessbevollmächtigte" auch danach in dieser Konkurssache „tätig gewesen" sei. Warum aber seine „Tätigkeit" auch eine rechtswirksame Bevollmächtigung durch die Gemeinschuldnerin bewirken sollte, zeigt er nicht auf, muss eine Vollmacht doch durch den Vollmachtgeber erteilt und kann nicht allein durch den Bevollmächtigten einseitig bewirkt werden.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach § 33 ZPO iVm § 171 KO an Personen, welche nicht Rechtsanwälte sind - wie hier der Bevollmächtigte - auch eine Bevollmächtigung nur für einzelne bestimmte Prozesshandlungen erfolgen kann. Umfang, Wirkung und Dauer derartiger Vollmachten sind nach den allgemeinen Regeln des ABGB bzw des UGB zu beurteilen (Fucik in Rechberger ZPO3 § 33 Rz 2; Zib in Fasching/Konecny II/1 § 33 ZPO2 Rz 24 f). Die Abgrenzung lässt sich nur nach der konkreten Formulierung der Vollmacht im Einzelfall vornehmen (vgl Zib aaO Rz 19 ff) und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (allgemein Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26; RIS-Justiz RS0044358 [T31]). Hier ist das Rekursgericht in vertretbarer und daher vom Obersten Gerichtshof nicht zu korrigierender Weise davon ausgegangen, dass in der gegenständlichen Vollmacht die konkreten Prozesshandlungen, für die diese gelten sollte, klar umschrieben wurden, sodass dies unbeschadet der Bezeichnung als „Prozessvollmacht" nur eine Vollmacht zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen darstellte.