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OGH vom 27.03.2020, 13Os22/20i

OGH vom 27.03.2020, 13Os22/20i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Erwin W***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom , GZ 19 Hv 72/19m-46, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin W***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (1) und des Verbrechens des Mordes nach § 15, 75 StGB (2) schuldig erkannt, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sowie gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Gemäß § 19a Abs 1 StGB wurde das sichergestellte zur Begehung der Straftaten verwendete und zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Angeklagten gestandene (US 5) Küchenmesser konfisziert.

Unmittelbar nach der Urteilsverkündung am meldete der durch einen Wahlverteidiger (vgl ON 22) vertretene Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und „Berufung“ an (ON 45 S 49).

Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom (vgl dazu den elektronischen Rückschein zu ON 46) gab dieser die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt (ON 52).

Am beantragte der Angeklagte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 51). Der daraufhin bestellte Verfahrenshilfeverteidiger (ON 1 S 20) brachte am eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und eine gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtete Berufung ein (ON 55).

Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist, worauf auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist, verspätet:

Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO).

Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (§ 63 Abs 2 StPO; RISJustiz RS0125686 [insbesondere T 1 und T 2], RS0116182 [insbesondere T 11]; Fabrizy, StPO13§ 63 Rz 2; Murschetz, WKStPO § 84 Rz 4). Sie begann mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger am zu laufen und endete demzufolge (vgl § 84 Abs 1 StPO) mit Ablauf des .

Da der Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO).

Gleiches gilt für die Berufung, weil der Angeklagte weder bei deren Anmeldung noch in einer rechtzeitig überreichten Berufungsschrift (§ 294 Abs 2 zweiter Satz StPO) erklärt hat, ob er den Strafausspruch, die Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB oder das Konfiskationserkenntnis bekämpft (§ 296 Abs 2 StPO iVm § 294 Abs 4 StPO; RISJustiz RS0100395 [insbesondere T 2] und RS0100042; Ratz, WKStPO § 294 Rz 10 und § 296 Rz 5).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00022.20I.0327.000

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