OGH vom 15.04.2004, 8ObA82/03x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Zeiler und Mag. Thomas Maurer-Mühlleitner als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1) August A***** 2) Rupert Al*****, 3) Anne D*****, 4) Johann K*****, 5) Berta Ka*****, 6) Margarethe L*****, 7) Helmut M*****, 8) Franz N*****, 9) Kurt F*****, 10) Hermann B*****, 11) Karl Kai*****, 12) Hubert S 13) Fritz Di*****, 14) Johann G*****, 15) Rosa Sc*****, 16) Richard Gr*****, 17) Gerhard O*****, 18) Helmut Sch*****, 19) Siegfried R*****, 20) Eva M*****, 21) Franz Ri*****, 22) Christine Ra*****, 23) Konrad Kl*****, 24) Josef Schm*****, 25) Peter Kr*****, 26) Gerhard Kre***** , 27) Franz H*****, 28) Hans Kle*****, alle vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck und Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, 5020 Salzburg, Faberstraße 19-23, vertreten durch Dr. Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg wegen 1) EUR 1.520,22 sA, 2) EUR 1.798,90 sA, 3) EUR 741,10 sA, 4) EUR 699,50 sA, 5) EUR 1.485,26 sA, 6) EUR 1.318,59 sA, 7) EUR 1.798,90 sA, 8) EUR 1.520,22 sA, 9) EUR 1.798,90 sA, 10) EUR 1.520,22 sA, 11) EUR 2.336,58 sA, 12) EUR 699,50 sA, 13) EUR 1.267,33 sA, 14) EUR 1.647,94 sA, 15) EUR 722,66 sA, 16) EUR 1.253,38 sA, 17) EUR 868,66 sA, 18) EUR 178,27 sA, 19) EUR 135,27 sA, 20) EUR 946,17 sA, 21) EUR 751,73 sA, 22) EUR 1.149,37 sA, 23) EUR 564,57 sA, 24) EUR 1.254,57 sA, 25) EUR 734,52 sA, 26) EUR 868,66 sA, 27) EUR 1.843,15 sA, 28) EUR 1.008,02 sA, und jeweils Feststellung, infolge Revision der erst- bis viert- und sechst- bis acht- und zwanzigst klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 3/03z-12, mit dem die Urteile des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 11 Cga 52/02m-6, 11 Cga 61/02k-6, 11 Cga 63/02d-5, 11 Cga 64/02a-9, 11 Cga 69/02m-9 und 11 Cga 74/02x-9, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen, und zwar
die erst-, acht- und zehntklagende Partei je EUR 140,60 (darin je EUR 23,43 Umsatzsteuer),
die zweit-, siebent- und neuntklagende Partei je EUR 167,48 (darin je EUR 27,91 Umsatzsteuer),
die drittklagende Partei EUR 67,64 (darin EUR 11,27 Umsatzsteuer),
die viert- und zwölftklagende Partei je EUR 63,80 (darin je EUR 10,63 Umsatzsteuer),
die sechstklagende Partei EUR 131,44 (darin EUR 21,91 Umsatzsteuer),
die elftklagende Partei EUR 219,88 (darin EUR 36,65 Umsatzsteuer),
die dreizehntklagende Partei EUR 134,39 (darin EUR 22,39 Umsatzsteuer),
die vierzehntklagende Partei EUR 163,94 (darin EUR 27,33 Umsatzsteuer),
die fünfzehentklagende Partei EUR 65,87 (darin EUR 10,98 Umsatzsteuer),
die sechzehntklagende Partei EUR 88,61 (darin EUR 14,76 Umsatzsteuer),
die siebzehntklagende Partei EUR 79,16 (darin EUR 13,19 Umsatzsteuer),
die achtzehntklagende Partei EUR 62,33 (darin EUR 10,39 Umsatzsteuer),
die neunzehntklagende Partei EUR 54,35 (darin EUR 9,06 Umsatzsteuer),
die zwanzigstklagende Partei EUR 80,93 (darin EUR 13,48 Umsatzsteuer),
die einundzwanzigstklagende Partei EUR 64,98 (darin EUR 10,83 Umsatzsteuer),
die zweiundzwanzigst- und fünfundzwanzigstklagende Partei je EUR 75,91 (darin je EUR 12,65 Umsatzsteuer),
die dreiundzwanzigstklagende Partei EUR 62,03 (darin EUR 10,34 Umsatzsteuer),
die vierundzwanzigstklagende Partei EUR 134,88 (darin EUR 22,48 Umsatzsteuer),
die sechsundzwanzigstklagende Partei EUR 79,16 (darin EUR 13,19 Umsatzsteuer),
die siebenundzwanzigstklagende Partei EUR 168,66 (darin EUR 28,11 Umsatzsteuer),
die achtundzwanzigstklagende Partei EUR 91,89 (darin EUR 15,31 Umsatzsteuer).
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger beziehen als pensionierte Angestellte der beklagten Partei eine Zusatzpension nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungen (DO.A). Seit brachte die Beklagte einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 3,75 % gemäß § 73 Abs 1a ASVG und seit den (Sicherungs-)Beitrag nach § 460c ASVG in Höhe von 2,3 % von diesen Zusatzpensionen in Abzug, woraus sich bei den Klägern die jeweiligen Klageforderungen errechnen.
Die Kläger begehrten die Nachzahlung dieser Abzüge. Sie hätten durch verschiedene Änderungen der DO.A in den letzten Jahren bereits Einbußen erlitten. 1992 sei ein den Aktiven gewährter Zuschlag von S 200 nicht in die Bemessungsgrundlage der Pensionen einbezogen worden. 1994 sei die Pension nur entsprechend der ASVG Pension um 2,5 % angehoben worden, während die Aktiven eine Gehaltserhöhung von 2,6 % erhielten, ähnlich 1995 (2,8 % statt 2,9 % bei den Aktiven). Schließlich sei dann 1996 noch eine Haushaltszulage gestrichen worden. In den kollektivvertraglichen Regelungen seien die nunmehr vorgenommenen Abzüge nicht vorgesehen. Die individuellen und kollektivvertraglichen Normen seien für die Kläger günstiger, weshalb die ungünstigeren gesetzlichen Bestimmungen nicht zum Tragen kommen. Mit diesen greife der Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise in bestehende Dienstverträge und damit in das Eigentumsrecht der Kläger ein und verletzte auch den Gleichheitssatz.
Die Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Der Einbehalt werde auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung vorgenommen, die diesen Abzug zwingend vorsehe. Daher komme auch das Günstigkeitsprinzip nicht zum Tragen. Die gesetzlichen Regelungen seien auch nicht verfassungswidrig.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Die Beklagte sei mit dem Abzug des Pensionssicherungsbeitrages einer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. Die Kläger könnten ihren Anspruch auch nicht auf das Günstigkeitsprinzip nach § 3 ArbVG stützen, da dieses für das Beitragsrecht in der Sozialversicherung nicht zur Anwendung gelange. Bei § 460c ASVG handle es sich auch um eine absolut zwingende Rechtsnorm, die durch eine nachgeordnete Rechtsnorm (DO.A) weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden könne. Die Kläger könnten ihren Anspruch auch nicht auf eine einzelvertragliche Zusage ihres ehemaligen Arbeitgebers stützen. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 9 ObA 255/97h bereits ausgesprochen, dass durch die jahrzehntelange Geltung der DO.A als kollektivvertragliche Pensionszusage keine individualrechtliche vertragliche Pensionszusage entstehe. Die von den Klägern behauptete Verfassungswidrigkeit des § 460c ASVG bzw des § 73 Abs 1a ASVG könne vom Gericht erster Instanz nicht aufgegriffen werden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer gegebenen Rechtslage genieße als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, sodass es dem Gesetzgeber frei stehe, die Rechtslage für die Zukunft anders zu gestalten. Dem einfachen Gesetzgeber komme eine - wenn auch nicht unbegrenzte - Gestaltungsfreiheit zu, die außer bei einem Exzess nicht der verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliege und insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen sei. Da sich die hier zu beurteilenden Abzüge im Rahmen des in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes als verfassungsrechtlich unbedenklich gewerteten Spielraums hielten, seien die Kläger nicht in einem geschützten Vertrauen verletzt worden.
Bei § 460c ASVG handle es sich um eine absolut zwingende Gesetzesbestimmung, die nicht in der DO.A nachvollzogen werden müsse und durch diese auch nicht abgeändert oder aufgehoben werden könne. Für die Anwendung des kollektivvertraglichen Günstigkeitsprinzips bleibe kein Raum. Schon nach dem Wortlaut des § 460c ASVG sei der Pensionssicherungsbeitrag von "Beziehern" von Leistungen aufgrund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen zu leisten. Dies gelte auch für den Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs 1a ASVG. Den Klägern sei darin zuzustimmen, dass die von ihnen bezogenen Dienstordnungspensionen aus einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zur beklagten Partei erfließen (§ 460 Abs 1 ASVG). Den im Begutachtungsverfahren geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, dass mit § 460c ASVG unzulässigerweise in die Autonomie der Kollektivvertragsparteien eingegriffen werde, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass es den Kollektivvertragspartnern überlassen wurde, eine Regelung in diesem Bereich auf vertraglicher Ebene zustande zu bringen (wenngleich den Kollektivvertragsparteien im Ergebnis auch nur die Wahl gelassen werde, die gesetzlich vorgesehenen Belastungen in die DO.A aufzunehmen oder die gesetzliche Regelung zu akzeptieren). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 460c ASVG sowie gegen § 589 Abs 2 ASVG bestünden nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH könnten Eigentumsbeschränkungen vom Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbedenklich verfügt werden, sofern dadurch nicht der Wesensgehalt des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstoßen werde und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liege. Der Gesetzgeber habe bei der Festlegung von im öffentlichen Interesse gelegenen Eigentumsbeschränkungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Leistungen aufgrund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger würden - was die Bediensteten der Pensionsversicherungsträger betrifft - zu einem hohen Ausmaß über die Ausfallshaftung des Bundes aus Steuermitteln finanziert; die finanzielle Situation der Krankenversicherungsträger, die zwar grundsätzlich nicht aus Steuermitteln finanziert würden, sei angespannt. In Anbetracht dieses erheblichen budgetären Beitrags sei mit § 460c ASVG und anderen Bestimmungen des Budgetbegleitgesetzes 2001 das Ziel verfolgt worden, den beitragsrechtlichen Teil des Pensionsrechts der Sozialversicherungsbediensteten punktuell an die Regelung des Pensionsrechts für öffentlich Bedienstete anzulehnen. Dabei handle es sich um ein legitimes, im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegenes Regelungsziel, zu dessen Erreichung den Klägern mit der bekämpften Bestimmung kein unangemessener Eingriff in ihre Rechtsposition zugemutet werde.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Frage der Verfassungsgemäßheit der Bestimmungen der §§ 460c und 589 Abs 2 ASVG erhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Parteien.
Rechtliche Beurteilung
Obgleich sich der Oberste Gerichtshof mittlerweile in den Entscheidungen 9 ObA 103/03t, 9 ObA 132/03g und 8 ObA 47/03z teilweise mit den hier zu beurteilenden Rechtsfragen auseinander gesetzt hat, ist die Revision zulässig, weil diese erst vor kurzem ergangenen Entscheidungen den Parteien nicht bekannt sein konnten.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Kläger relevieren im Wesentlichen einerseits, dass die §§ 73 Abs 1a ASVG und 460c ASVG verfassungswidrig seien und andererseits, dass schon aus dem Günstigkeitsprinzip folge, dass die kollektivvertragliche festgelegte Pensionshöhe weiter zu erbringen sei. § 73 Abs 1a ASVG wurde bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom zu G 8/02 (VfSlg 16.585) als verfassungswidrig aufgehoben. Die wesentlichen Bedenken unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes wurden schon im Einleitungsbeschluss dahin formuliert:
"Der Gerichtshof vermag vorläufig eine sachliche Rechtfertigung dafür nicht zu erkennen, dass seit dem ausschließlich für die in § 73 Abs 1a ASVG umschriebenen Zusatzpensionsleistungen, nicht hingegen auch für alle übrigen Zusatzpensionsleistungen, Krankenversicherungsbeitragspflicht besteht."
Der Verfassungsgerichtshof hat aber diese Bestimmung nicht rückwirkend aufgehoben sondern mit Ablauf des . Er hat dazu aufgeführt:
"2.6. Für den Fall der Aufhebung hat die Bundesregierung in ihrer Äußerung beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge für das Außerkrafttreten eine Frist von 18 Monaten bestimmen, um "angesichts der Finanzsituation der gesetzlichen Krankenversicherung die Ausarbeitung der erforderlichen Ersatzregelungen zu ermöglichen". In Erwägung dieses Gesichtspunktes, jedoch auch angesichts des Umstands, dass die aufgehobene Bestimmung eine verfassungswidrige finanzielle Belastung einer Gruppe von Pensionsbeziehern bewirkt, sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht bestimmt, für das Außerkrafttreten der als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmung eine längere Frist als bis festzusetzen."
Bis zum (Schluss der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz ) waren diese Bestimmungen also anzuwenden. Eine Anfechtung kommt nicht mehr in Betracht (vgl Mayr B-VG2 Art 140 Anm I.3. mwN etwa VfSlg 12.564). Die Abweisung des Zahlungsbegehrens erfolgte also auch insoweit zurecht. Auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte den Abzug der Beiträge ja ausdrücklich auf die Grundlage in § 73 ASVG gestützt hat. Da diese nun weggefallen ist, und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beklagte aus anderen Gründen diese Beiträge abziehen sollte, fehlt es mangels Strittigkeit schon an einem rechtlichen Interesse für die begehrte Feststellung (vgl allgemein RIS-Justiz RS0037422 und RS0039007 jeweils mwN).
Es verbleiben damit im wesentlichen die Fragen der Anwendbarkeit und der allfälligen Verfassungswidrigkeit des § 460c ASVG.
Genau zu diesen Fragen hat aber der Oberste Gerichtshof in den bereits oben zitierten Entscheidungen schon Stellung bezogen und in der zuletzt ergangenen Entscheidung vom zu 9 ObA 132/02g folgendes ausgeführt:
"Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall für die Anwendung des (kollektivvertraglichen) Günstigkeitsprinzips kein Raum bleibe, zielt doch die gesetzliche Regelung unmissverständlich gerade darauf ab, die den betroffenen Pensionsbeziehern nach den Bestimmungen der DO.A eingeräumten Ansprüche durch Abzug des Pensionssicherungsbeitrages zu reduzieren. Es handelt sich also um einen bewussten Eingriff des Gesetzgebers in auf kollektivvertraglicher Ebene eingeräumte Rechtspositionen, nicht aber um die Frage, inwieweit kollektivvertragliche Regelungen dem sonst anzuwendenden dispositiven Recht vorgehen. Daran ändert entgegen der Auffassung der Revisionswerber auch der Umstand nichts, dass den Kollektivvertragsparteien durch § 589 Abs 2 ASVG die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Anwendbarkeit des § 460c ASVG dadurch zu verhindern, dass sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt "gleichwertige Regelungen" treffen. Damit wurde die Befugnis zur kollektivvertraglichen Regelung formal aufrecht erhalten. Das Berufungsgericht hat schon zutreffend darauf hingewiesen, dass die Forderung nach einer "gleichwertigen" Regelung den Entscheidungsspielraum der Kollektivvertragsparteien aber geradezu auf Null reduziert hat, sodass ihnen inhaltlich nur die Möglichkeit offen gestanden wäre, die gesetzliche Regelung des § 460c ASVG unverändert in die DO.A zu übernehmen. Von einem Vorrang der kollektivvertraglichen Regelungsbefugnis kann in diesem Zusammenhang daher keine Rede sein. Sie wurde auch gar nicht in Anspruch genommen, sodass es bei der Anordnung des Gesetzgebers bleibt, wonach § 460c ASVG den günstigeren Regelungen der DO.A, die einen derartigen Abzug nicht vorsehen, vorzugehen hat (so bereits 9 ObA 103/03t und 8 ObA 47/03z).
Damit kann kein Zweifel daran bestehen, dass der von der beklagten Partei vorgenommene "Abzug" des Pensionssicherungsbeitrags nach § 460c ASVG dem Gesetz entsprochen hat, sodass lediglich zu prüfen bleibt, ob gegen diesen Eingriff in die Ansprüche der klagenden Parteien verfassungsmäßige Bedenken bestehen. Die fraglichen Bestimmungen des ASVG, die durch das Budgetbegleitgesetz 2001 geschaffen wurden, lauten wie folgt:
'Mittel für Pensionen nach den Dienstordnungen
§ 460b. Zur Deckung es Aufwandes für Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A), nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) und nach der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer ihrem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung ein Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt
1. von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (§ 45)
a) für Bedienstete, die zuletzt nach dem in den Dienst eingetreten sind, 1,3 %,
b) für Bedienstete, die zuletzt vor dem in den Dienst eingetreten sind und - unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl Nr. 832/1992 - das für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach § 253b Abs 1 maßgebende Lebensalter nach dem erreichen werden, 1,3 %,
c) für alle übrigen Bediensteten 2,3 %;
2. von den den Höchstbetrag nach Z 1 übersteigenden Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages 10,55 %,
3. von den den Höchstbetrag nach Z 2 übersteigenden Bezügen 10,8 %.
Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen
§ 460c. Bezieher von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen einen Betrag in der Höhe von 2,3 % zu leisten (BGBl I Nr. 142/2000, 8. Teil, Art 66 Z 21 und Ü. § 589 Abs 6) - .'
§ 589 Abs 2 ASVG regelt unter dem Titel "Schlussbestimmungen zu Art 66 des Budgetbegleitgesetzes 2001 BGBl I Nr 142/2000", dass § 460b und 460c ASVG samt Überschrift idF BGBl I Nr 142/2000 mit in Kraft treten, es sei denn, dass bis zu diesem Zeitpunkt in den Dienstordnungen (§ 31 Abs 3 Z 9) den §§ 460b und 460c idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2000 gleichwertige Regelungen getroffen werden. Der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung festzustellen, ob eine derartige Gleichwertigkeit vorliegt, wenn diesbezügliche Änderungen der Dienstordnungen bis zum Ablauf des nach § 31 Abs 8 vorgelegt werden.
Durch die von den Klägern als verfassungswidrig bezeichnete Bestimmungen des § 460c ASVG wird die bisherige kollektivvertragliche Regelung (§ 101 Abs 2 Z 1 und 2 DO.A) ersetzt und gleichzeitig eine Erhöhung der Pensionsbeiträge vorgenommen. Insoweit vergleichbar der Situation der ÖBB-Bediensteten im Hinblick auf die Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes (BB-PG) bewirken auch hier die in Frage stehenden Neuregelungen im ASVG eine Änderung des vertraglich begründeten, privatrechtlichen Dienstverhältnisses zwischen der beklagten Partei und ihren Bediensteten hinsichtlich der neben den ASVG-Beiträgen zu leistenden Pensionsbeiträge. Insoweit ist den Klägern darin zu folgen, dass § 460c ASVG allein schon dadurch in das - im weiteren Sinn verstandene - Eigentumsrecht beider Vertragsteile eingreift, dass ein Gesetz die aufgrund des Kollektivvertrages geregelten privatrechtlichen Beziehungen der Vertragsparteien unmittelbar verändert. Damit ist auch § 460c ASVG - vergleichbar den Bestimmungen des BB-PG - als Eigentumsbeschränkung aufzufassen (vgl nur das Erkenntnis des VfGH G 298/02 ua).
Es ist daher nur zu prüfen, ob ausgehend von der maßgeblichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes § 460c ASVG als verfassungsrechtlich bedenkliche Eigentumsbeschränkung anzusehen ist. Auch hier kann auf das bereits genannte Erkenntnis G 298/02a und die dort zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 12.227/1989; VfSlg 14.074/1995) verwiesen werden, wonach der Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbedenklich Eigentumsbeschränkungen verfügen kann, soferne er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt; bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkungen hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch eine im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung muss somit in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in das Eigentum stehen: Es muss zum einen bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffs das öffentliche Interesse überwiegen und es darf ferner der zur Verwirklichung einer im überwiegenden öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist.
311 der BlgNR XXI. GP enthält die Erwägungen der Regierungsvorlage zu den vorgeschlagenen Änderungen. Darin ist festgehalten (236 f):
'Das Dienst- und Pensionsrecht der Sozialversicherungsbediensteten wird durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossen werden. Zur Finanzierung der Zusatzpensionen der Sozialversicherungsbediensteten sehen die Dienstordnungen zwar die Entrichtung von besonderen Beiträgen vor, der Deckungsgrad dieser Pensionen durch Beiträge ist allerdings sehr niedrig. Die Leistungen aufgrund des Pensionsrechtes nach den Dienstordnungen DO.A, DO.B und DO.C werden somit - was die Bediensteten der Pensionsversicherungsträger betrifft - zu einem hohen Ausmaß über die Ausfallshaftung des Bundes aus Steuermitteln finanziert; hinsichtlich der Krankenversicherungsträger erfolgt zwar grundsätzlich keine Finanzierung aus Steuermitteln, die finanzielle Situation dieser Träger ist allerdings angespannt. In Anbetracht dieses erheblichen budgetären Beitrages wird vorgeschlagen, den beitragsrechtlichen Teil des Pensionsrechtes der Sozialversicherungsbediensteten ex lege punktuell an die Regelungen des Pensionsrechtes für öffentlich-rechtliche Bedienstete anzuheben. Es ist unbestritten, dass das Dienstverhältnis der Sozialversicherungsbediensteten grundsätzlich privatrechtlicher Natur ist; im Hinblick auf die in den Dienstordnungen verankerten besonderen Rechte und Pflichten der Sozialversicherungsbediensteten kommt dieses Dienstverhältnis jedoch dem öffentlich-rechtlichen nahe, sodass eine punktuelle Angleichung durchaus zulässig erscheint. Bemerkt wird, dass das Ziel einer Angleichung des beitragsrechtlichen Teils des Pensionsrechts der Sozialversicherungsbediensteten an dasjenige der öffentlich-rechtlichen Bediensteten durch die vorgeschlagenen Maßnahmen ohnehin nicht zur Gänze erreicht wird, zumal auch nach der neuen Regelung Bedienstete der Sozialversicherungsträger für Bezüge über der Höchstbeitragsgrundlage nur einen Beitrag in Höhe von 10,55 % und für Bezüge über der doppelten Höchstbeitragsgrundlage nur einen Beitrag in Höhe von 10,8 % zu entrichten haben, während der Beitragssatz für Beamte einheitlich 12,55 % beträgt. Damit der Gesetzgeber konforme Regelungen in diesen beiden Bereichen treffen kann, sollen in das ASVG die beitragsrechtlichen Regelungen der §§ 460b und 460c aufgenommen werden, die unmittelbare Wirkung entfalten und die die diesbezüglich bestehenden Vorschriften in den Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsträger sowie in den Kollektivverträgen ersetzen. In den §§ 460b und 460c ASVG wird vorgeschlagen, die Beitragssätze zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen aufgrund des Pensionsrechtes nach den Dienstordnungen jeweils um 0,8 %-Punkte (entsprechend den Regelungen des Pensionsrechts für öffentlich-rechtliche Bedienstete) anzuheben, die in den Dienstordnungen vorgesehene etappenweise Erhöhung der Beitragssätze nicht erst mit , sondern bereits mit voll wirksam werden zu lassen und analog zum öffentlichen Dienst einen Sicherungsbeitrag vorzusehen. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen auch auf die vor dem in den Dienst eines Sozialversicherungsträgers (des Hauptverbandes) eingetretenen Bediensteten und auch die vor dem angefallenen Leistungen nach dem Dienstordnungs-Pensionsrecht anzuwenden sein. Ein anderer Weg zur Erreichung des vorgegebenen Ziels der finanziellen Entlastung des Bundes wäre gewesen, im Bereich der Zusatzpensionen nach den einschlägigen Dienstordnungen der Sozialversicherungsbediensteten den Bundesbeitrag zu kürzen oder gänzlich einzustellen. Diese Maßnahme wäre weitaus tiefgreifender, insbesondere für Bezieher von Zusatzpensionen, als die im Entwurf vorgesehene gewesen. Was den im Zuge des Begutachtungsverfahrens vorgebrachten Einwand betrifft, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen einen Eingriff in die Vertragsautonomie der Kollektivvertragspartner darstellen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber bereits im Zuge der 52. Novelle zum ASVG eine vergleichbare gesetzliche Restriktion des Handelns der Kollektivvertragspartner vorgenommen hat. Danach können Sondervereinbarungen über die Höhe von Leistungszulagen von Sozialversicherungsbediensteten ab nicht mehr getroffen werden.
In finanzieller Hinsicht wird Folgendes bemerkt:
Von finanzieller Bedeutung sind zwei getrennte Maßnahmen:
- Anhebung des Beitragssatzes für Aktive um 0,8 %-Punkte über alle Beitragsstufen hinweg,
- Einhebung eines Sicherungsbeitrages in Höhe von 2,3 % der Dienstordnungspensionen.
Das Motiv für diese Maßnahmen liegt darin, dass der Deckungsgrad durch Beiträge der Versicherten im Bereich der Dienstordnungspensionen äußerst niedrig ist. Ein Großteil der Mittel für diese Pensionsleistungen wird im Weg der allgemeinen Beitragsleistung aus öffentlichen Mitteln bereit gestellt. Mit der Anhebung des Beitragssatzes um 0,8 %-Punkte, die übrigens in Analogie zu den Regelungen des Pensionsrechts für öffentlich Bedienstete erfolgt, wird einerseits der Deckungsgrad verbessert, andererseits wird ebenfalls in Analogie zum öffentlichen Dienst ein Sicherungsbeitrag von den Leistungsbeziehern verlangt.
In der Krankenpensions- und Unfallversicherung werden sich durch diese Maßnahmen Einsparungen von rund 160 Mio S pro Jahr ergeben: Davon entfallen rund 45 Mio S auf die Einnahmen aus dem Sicherungsbeitrag und 150 Mio S auf die Beitragssatzerhöhung für die Aktiven. Auf die Pensionsversicherung entfallen davon rund 50 Mio S, wovon der Bund im Wege der Verringerung des Bundesbeitrags in gleicher Höhe entlastet wird. Weitere 100 Mio S entfallen auf die Krankenversicherung. Um diese Summe wird ebenfalls der Bund beim Bundesbeitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung entlastet....'
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgte, die finanzielle Belastung des Bundes im Zusammenhang mit den Pensionsleistungen an Bedienstete der Pensionsversicherungsträger (so auch an die Kläger) zu reduzieren. Damit steht aber fest, dass die mit der Schaffung des § 460c ASVG verbundene Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt, weil eine Reduktion der hohen Belastungen durch Pensionsverpflichtungen angestrebt wird. Eine Verminderung dieses Kostenaufwandes stellt ein legitimes Eingriffsziel dar (siehe dazu nur das Erkenntnis des VfGH G 289/02).
Dass die in Frage stehenden gesetzlichen Regelungen nach den maßgeblichen Kriterien des Verfassungsgerichtshofes keinen Bedenken wegen allfälliger Unverhältnismäßigkeit begegnen, ergibt sich ebenfalls aus dem aktuellen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu G 289/02, in welchem die Erhöhung der Pensionsbeiträge durch das BB-PG für ÖBB-Bedienstete in einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Höhe für verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen wurde. Grundsätzliche Unterschiede in dieser Frage zwischen ÖBB-Bediensteten einerseits und Beschäftigten der Sozialversicherungsträger andererseits, die eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Die nunmehrige bundesgesetzliche Regelung ist überdies nicht beliebig abänderbar, zumal auch (künftige) Änderungen dieses Bundesgesetzes dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz unterliegen (G 289/02 mH auf G 300/02-Pensionsreform; 9 ObA 103/03t und 8 ObA 47/03z)."
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in dem mehrfach genannten Erkenntnis G 298/02 auch jene Aspekte ausgeführt hat, die den vergleichbaren Eingriff unter dem Blickwinkel Gleichbehandlungsgrundsatz rechtfertigen. (vgl insbesondere Punkt 4.2.2.2 lit b).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die der Beklagten zuzusprechende Gesamtkostensumme war auf die Kläger im Verhältnis der einzelnen Klagebegehren aufzuteilen.