OGH vom 27.02.2020, 8ObA81/19y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Michaela Puhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. H*****, vertreten durch Anwaltssocietät SATTLEGGER | DORNINGER | STEINER & Partner OG in Linz, gegen die beklagte Partei S***** AG *****, vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen 46.502,64 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 71/19a-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Auch wenn der Oberste Gerichtshof eine bestimmte Fallgestaltung noch nicht zu beurteilen hatte, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn der Streitfall zwanglos anhand der Gesetzeslage und der bereits vorhandenen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann (RISJustiz RS0042656 [T48]). Das ist hier der Fall.
2.1 In der zum Stmk SonderpensionenbegrenzungsG 2015 ergangenen Entscheidung 6 Ob 183/17f hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass unter „direkten Leistungszusagen“ im Sinne des § 1 leg cit auch finanzielle Leistungen zu verstehen sind, die ergänzend zur gesetzlichen Pension auf der Grundlage einer zivilrechtlichen (vertraglichen) Vereinbarung bestehen, zumal nur auf diese Weise wirksam die vom Gesetz angestrebte Abschwächung von durch Sonderpensionen entstandenen Ungleichheiten erreicht werden kann (vgl RS0131830).
Nichts anderes hat – wie das Berufungsgericht erkannt hat – für das Salzburger Landes-Sonderpensionengesetz (L-SPG) zu gelten, dessen § 2 Abs 1 vorsieht, dass von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen bestimmter Rechtsträger – wie der Beklagten –, soweit sie den Betrag von 4.860 EUR überschreiten, ein (näher definierter) Pensionssicherungsbeitrag an die jeweils auszahlende Stelle zu leisten ist.
2.2 Dieser Pensionssicherungsbeitrag stellt einen gesetzlichen Eingriff in die Pensionen bzw Pensionsansprüche der ehemaligen Funktionärinnen bzw Funktionäre und Bediensteten der in § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 LSPG genannten Rechtsträger dar, die die Verpflichtung zu dessen Entrichtung trifft. Das Berufungsgericht hat den Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers als gerechtfertigt erachtet.
Konkrete verfassungsrechtliche Bedenken an der gesetzlichen Regelung äußert der Kläger in seiner Revision nicht. Diese sind auch im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl G 478/2015 ua [Pensionssicherungsbeiträge OeNB]; G 405/2015) und des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 81/17b; 9 ObA 48/17z ua) nicht ersichtlich. Insbesondere trifft die Behauptung des Klägers nicht zu, dass durch das (spätere) Landesgesetz die vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers „null und nichtig“ oder „ungültig“ werde, wird die – wie das Berufungsgericht ausführte – weit über dem Durchschnitt liegende Pension des Klägers durch Abzug des Pensionssicherungsbeitrags doch nur gekürzt, und zwar bezogen auf die Zusatzpension um rund 9 % und bezogen auf die gesamte Pension um rund 8 %. Dass es sich bei der Beklagten um eine AG handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Oberste Gerichtshof hat schon in den Entscheidungen 9 ObA 72/17d und 8 ObA 47/17w betont, dass der Verfassungsgerichtshof offensichtlich den Umstand, dass die (dort) beklagte AG nicht im Allein-, sondern im (indirekten) Mehrheitseigentum des Landes stand, im Hinblick auf das Erkenntnis G 478/2015 ua nicht als ausreichendes Differenzierungskriterium für eine weitere Prüfung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit (dort des § 24a NÖ Landes- und GemeindebezügeG 1997) angesehen hat.
3.1 Entgegen der Meinung des Klägers hat das Berufungsgericht aus der Entscheidung 8 Ob 142/17s nicht abgeleitet, dass eine Nachschusspflicht des Dienstgebers generell ausgeschlossen sei. Vielmehr hat es eine Auffüll- oder Nachschusspflicht der hier beklagten Dienstgeberin vor allem mit dem Argument verneint, dass die zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 1990 getroffene Sondervereinbarung von Vornherein keine Gewähr für die Unabänderbarkeit der pensionsrechtlichen Position des Klägers geboten habe, weil damit einzig und allein das Erreichen der vollen Pensionshöhe vorverlegt worden sei, es darüber hinaus aber bei der Anwendung der Richtlinien des Unterstützungsvereins geblieben sei.
3.2 An dieser – einzelfallbezogenen – Beurteilung weckt der Kläger mit seiner Behauptung, die damalige Vereinbarung sei so auszulegen, dass die Pensionsabzüge von der Beklagten zu tragen seien, keine Bedenken, zumal er für eine derartige Verpflichtung der Beklagten nichts Stichhältiges ins Treffen zu führen vermag (vgl RS0042776).
4. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00081.19Y.0227.000 |
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Fundstelle(n):
OAAAE-06272