OGH vom 23.02.2021, 11Os8/21t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Bernhard G***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom , GZ 10 Hv 86/20y12, sowie dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard G***** – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (I) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am in W***** an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem er im Lager eines im Ersturteil näher bezeichneten Sportplatzes, „das direkt an das Hauptgebäude anschließt und mit dem Sportplatz-Restaurant und der Tribüne verbunden ist, mit einem mitgebrachten Feuerzeug eine Papiertonne in Brand setzte, wodurch das gesamte Lager samt den abgestellten Gerätschaften zur Gänze abbrannte, in der Umkleidekabine drei Plastikboxen anzündete, am WC im Parterre mit einem Feuerzeug einen Mistkübel, der unweit des Handtuchspenders abgestellt war, in Brand setzte und am Gang im Parterre an zwei Stellen je einen Papierzettel anzündete, welcher auf einer Aushängetafel angebracht war, wobei der durch die ersten beiden genannten Tathandlungen entstandene Brand nur durch einen Feuerwehreinsatz mit acht Fahrzeugen und 37 Mann gelöscht werden konnte“.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die nominell auf Z 3, der Sache nach auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
[4] Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines Brandsachverständigen zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte als Einzeltäter ohne Hilfe eines weiteren Täters und ohne technische Hilfe nicht in der Lage gewesen wäre, sechs Brandherde innerhalb ganz kurzer Zeit zu schaffen, wobei ein Brandherd einen kapitalen Großbrand ausgelöst hat“ (ON 11 S 59), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
[5] Der Antrag legte nicht dar, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis (Nachweis des Unvermögens einer Tatbegehung als Einzeltäter ohne technische Hilfe innerhalb einer nicht näher bestimmten Zeitspanne – siehe im Übrigen zu den konkreten örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten US 4 ff, 14, zum Mitführen eines Feuerzeugs durch den Angeklagten US 7, 14) erwarten lassen und inwieweit dieses Beweisthema für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollte (§ 55 Abs 1, Abs 2 StPO;Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 ff, 330 ff, 341; RIS-Justiz RS0118444, RS0099453, RS0116503; Fabrizy in WK-StGB § 12 Rz 24 ff; RIS-Justiz RS0117320).
[6] Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, aber entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Verteidigung – gemäß § 285d Abs 1 StPO ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO) bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch und die (implizierte) Beschwerde gegen die – richtigerweise in Beschlussform zu treffende – Erteilung einer Weisung und Anordnung von Bewährungshilfe (US 3) kommt damit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00008.21T.0223.000 |
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