OGH vom 08.08.2007, 9ObA65/07k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Georg M*****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen EUR 3.502,45 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 92/06w-22, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Dass § 1441 ABGB der Aufrechnung einer bereits im Verwaltungsverfahren rechtskräftig festgestellten öffentlich-rechtlichen Forderung gegen einen privatrechtlichen Anspruch nicht entgegensteht, ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt (9 ObA 99/87; SZ 48/10 ua; Dullinger in Rummel, ABGB³ § 1441 Rz 21; Heidinger in Schwimann, ABGB³ § 1441 Rz 16). Im Gegensatz zur Meinung des Revisionswerbers ist auch anerkannt, dass der Staat mit Gegenforderungen einer anderen Kasse aufrechnen kann (Dullinger, aaO; Heidinger, aaO). Es trifft auch nicht zu, dass ein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt noch nicht entschieden wurde: So lag der eben zitierten Entscheidung 9 ObA 99/87 ein Fall zugrunde, in dem der Bund mit einer im Verwaltungsweg festgestellten Forderung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gegen die Entgeltforderung des damaligen Klägers aus einem (privatrechtlichen) Dienstverhältnis als Vertragslehrer aufrechnete. Aus dem Umstand, dass der erste Rückforderungsbescheid aufgehoben wurde, leitet der Kläger den Anspruch auf Zinsen für die Zeit bis zur Erlassung des Folgebescheides ab, mit dem abermals die Rückerstattung von Leistungen, die Vornahme weiterer Einbehalte und die Anrechnung der bereits erfolgten Einbehalte angeordnet wurde; bis zur Erlassung des Folgebescheides seien nämlich die vorher erfolgten Einbehalte titellos gewesen. Dem hielt das Berufungsgericht den Wortlaut des rechtskräftigen Folgebescheides entgegen, den es dahin interpretierte, dass damit rückwirkend die bis dahin vorgenommenen Einbehalte für rechtmäßig erklärt wurden. Ob diese Interpretation des Rekursgerichtes zutreffend ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann, zumal die Auslegung des Bescheides durch das Berufungsgericht keineswegs unvertretbar ist. Geht man aber von diesem Verständnis des Bescheides aus, ist die Entscheidung der zweiten Instanz nicht zu beanstanden, zumal der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Bindung der Gerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden, und zwar auch an unvollständige, mangelhafte oder fehlerhafte, nicht aber an „absolut nichtige" Verwaltungsakte (RIS-Justiz RS0036981; zuletzt etwa 3 Ob 56/07t), bejaht.