OGH vom 10.11.2021, 28Ds3/21m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter und durch die Rechtsanwälte Dr. Strauss und Dr. Wippel als Anwaltsrichterin in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Vizthum in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, GZ D 45/19-11, über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ***** der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt) schuldig erkannt, weil er
1./ Treuhandgelder aufgrund des Kaufvertrags zwischen H***** GmbH und ***** B***** vom verspätet am ausbezahlt und
2./ der H***** GmbH keine Information zur Berechnung des Verspätungsschadens erteilt hat.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die am per E-Mail an den Disziplinarrat übermittelte Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 13; vgl insoweit das entsprechende E-Mail-Anschreiben [gesendet um 21:49 Uhr] samt pdf-Anhang beinhaltend die Berufungsschrift).
[3] Die (bloß) per E-Mail eingebrachte Berufung des Disziplinarbeschuldigten ist unzulässig.
[4] Gemäß § 77 Abs 3 DSt sind, soweit sich aus dem DSt nichts anderes ergibt und keine Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens besteht, die Bestimmungen der Strafprozessordnung im Disziplinarverfahren sinngemäß anzuwenden.
[5] Die Berufung ist gemäß § 48 Abs 1 DSt binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.
[6] Da das DSt bezüglich der Form der Eingabe – abgesehen von der eben wiedergegebenen Vorschrift – keine weitere Regelung enthält, sind (auch) insoweit die entsprechenden Bestimmungen der StPO anzuwenden (vgl Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 [2018] DSt § 44 Rz 1), das ist im konkreten Fall § 84 Abs 2 erster Satz StPO. Danach können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Die Eingabe per E-Mail ist hingegen keine zulässige Eingabeform, weil diese Art der Übersendung gemäß § 5 Abs 1a ERV 2006 keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs darstellt (RIS-Justiz RS0127859 [insbesondere T2 = 21 Os 5/15s]; Murschetz, WK-StPO § 84 Rz 12).
[7] Die vorliegende, bloß per E-Mail an den Disziplinarrat übermittelte Berufung wurde daher nicht prozessordnungsgemäß eingebracht und war daher gemäß § 50 Abs 1 iVm § 54 Abs 1 DSt – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Disziplinarbeschuldigten – ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Die mit der Äußerung nachgetragene schriftliche Ausführung der Berufung ist jedenfalls verspätet.
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt (vgl RIS-Justiz RS0132219).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:0280DS00003.21M.1110.000 |
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Fundstelle(n):
KAAAE-06175