OGH 30.07.2015, 10ObS40/15b
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer und Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillgeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Rs 117/14a-12, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 8 Cgs 132/14s-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 373,68 EUR (davon 62,28 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei lehnte mit Bescheid vom den Antrag des 1975 geborenen Klägers vom auf Weitergewährung der mit befristeten Berufsunfähigkeitspension ab. Zugleich wurde ausgesprochen, dass mit weiterhin vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege und daher als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Verlauf weiterer Therapien abzuwarten sei; Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig. Ab dem bestehe für die weitere Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.
Die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers beruht auf einer bipolaren affektiven Störung mit häufigem Wechsel sowie auf einem Cluster-Kopfschmerz mit mäßiggradiger Frequenz. Der Kopfschmerz ist gut behandelbar. Im Vordergrund steht die psychische Erkrankung im Sinn einer bipolaren affektiven Störung. Diese Erkrankung wird bereits länger medikamentös behandelt, die Krankheit selbst ist einer Psychotherapie und einer medizinischen Rehabilitation nicht zugänglich. Medikamentöse Therapieversuche bzw eine Umstellung der Medikamente erscheinen ebenso erfolglos, weil die derzeitige Einstellung im Vergleich zu den früheren Versuchen noch am Besten zu sein scheint. Die Krankheit ist sowohl medikamentös als auch durch andere Therapien „austherapiert“. Zu hoffen ist lediglich auf eine spontane Verbesserung der Krankheitssituation, weil nicht auszuschließen ist, dass sich Verbesserungen durch Spontanereignisse im Laufe der Jahre ergeben könnten. Insofern muss also nicht von einem Dauerzustand gesprochen werden. Klammert man jedoch diese nicht absehbaren Spontanverläufe aus, so muss unter Berücksichtigung nur der therapeutischen Behandlungsmaßnahmen mit höherer Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Leistungskalküls ausgeschlossen werden.
Das Erstgericht gab dem auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab gerichteten Klagebegehren dem Grunde nach statt und trug der beklagten Partei eine vorläufige Zahlung von 700 EUR monatlich auf. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich führte es aus, dass beim Kläger zwar ein Gesundheitszustand vorliege, der grundsätzlich einer Besserung zugänglich sei. Diese Besserung könne aber nicht durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation erreicht werden, sondern nur durch eine spontane Verbesserung im Laufe der Jahre. Dem Kläger könne daher keine medizinische Rehabilitation angeboten werden. Das Warten auf eine spontane Verbesserung im Laufe der Jahre könne nicht als Rehabilitationsmaßnahme verstanden werden. Es sei daher von einer dauerhaften Berufsunfähigkeit auszugehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Für die Rechtslage vor dem SRÄG 2012 sei die befristete Pension der Regelfall gewesen. Da beim Kläger die Befristung der zuletzt gewährten Berufsunfähigkeitspension mit abgelaufen sei, sei bei der Prüfung der Weitergewährung dieser Leistung § 271 Abs 1 ASVG idF SRÄG 2012 anzuwenden. Danach sei Voraussetzung für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension unter anderem, dass die Berufsunfähigkeit aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands voraussichtlich dauerhaft vorliege. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger. Zum einen sei die Krankheit selbst einer Psychotherapie und einer medizinischen Rehabilitation nicht zugänglich. Die beim Kläger bestehende Hoffnung auf eine spontane Verbesserung der Krankheitssituation stehe einer Beurteilung als „voraussichtlich dauerhaft“ nicht entgegen. Unter „voraussichtlich“ sei hier ein nach medizinischen bzw wissenschaftlichen Erfahrungssätzen zu prognostizierender üblicher Verlauf einer Krankheit zu verstehen. Der Umstand, dass es bloß nicht auszuschließen sei, dass sich Verbesserungen durch Spontanereignisse im Laufe der Jahre ergeben könnten, decke sich nicht mit diesem Verständnis. Stelle man auf den voraussichtlichen Verlauf ab, so seien Ereignisse, die weder durch eine Therapie noch durch ein Verhalten des Versicherten beeinflussbar seien (Spontanereignisse), sondern sich schicksalhaft ereigneten, auszuklammern. Das Wesen eines Spontanverlaufs liege in seiner Unvorsehbarkeit. Der Kläger sei daher voraussichtlich dauerhaft berufsunfähig. Er erfülle auch die weiteren Voraussetzungen für diese Leistung.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Auslegung der durch das SRÄG 2012 geschaffenen Voraussetzungen der „voraussichtlich dauerhaft“ vorliegenden Invalidität bzw Berufsunfähigkeit noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Kläger beantwortete Revision der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin macht geltend, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht davon ausgegangen werden könne, eine Besserung des Zustands des Klägers sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich. Die zum außer Kraft getretenen § 256 Abs 2 ASVG ergangene Rechtsprechung sei weiter anwendbar, könne doch bei der Auslegung des § 271 Abs 1 Z 1 ASVG idF SRÄG 2012 kein anderer Maßstab angelegt werden. Es bestehe nämlich kein signifikanter Unterschied zwischen den Begriffen „dauernde Invalidität anzunehmen“ und „voraussichtlich dauerhaft vorliegt“. Der Gesetzgeber habe durch die Gesetzesänderung den Zugang zu den Pensionsleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit erschweren wollen. Dieses Ziel würde durch ein Abgehen von der Rechtsprechung zu § 256 Abs 2 ASVG konterkariert. Außerdem würde dadurch jüngeren Versicherten der Zugang zur unbefristeten Pensionsleistung erleichtert, während für ältere Versicherte § 256 Abs 2 ASVG weiter gelte. Der Umstand, dass eine Rehabilitationsmaßnahme nicht angeboten werde, weil (derzeit) nicht zielführend und zweckmäßig, könne alleine nicht zur Begründung einer Pensionsleistung nach neuer Rechtslage führen.
Hiezu wurde erwogen:
1. § 256 ASVG in der vor dem StrukturanpassungsG 1996 geltenden Fassung sah vor, dass die Invaliditätspension bei vorübergehender Invalidität für eine bestimmte Frist zuerkannt werden kann (Satz 1). Bestand nach Ablauf dieser Frist Invalidiät weiter, so war die Pension - bei fristgerechtem Antrag - für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen (Satz 2). Der Oberste Gerichtshof sprach dazu aus, vorübergehende geminderte Arbeitsfähigkeit sei nicht erst dann anzunehmen, wenn ihr Wegfall in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Es genüge vielmehr, dass eine diesbezügliche hohe (große) Wahrscheinlichkeit bewiesen werde, die wesentliche Besserung des die geminderte Arbeitsfähigkeit verursachenden Zustands in absehbarer Zeit also sehr wahrscheinlich sei (RIS-Justiz RS0085150).
2. Nach § 256 Abs 1 ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 (iVm § 271 Abs 3, § 277 Abs 2 ASVG) ist vorgesehen, dass eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit längstens für die Dauer von 24 Monaten gebührt und für längstens 24 Monate weiter zu gewähren ist, wenn die geminderte Arbeitsfähigkeit nach Ablauf der Befristung weiterbesteht. Der Gesetzgeber schaffte damit die Möglichkeit der flexiblen Zuerkennung der Pension. Aufgrund von nicht vorhersehbaren Weiterentwicklungen medizinischer Behandlungsmethoden und der Unsicherheit von Langzeitprognosen auf diesem Gebiet, bestand ein entsprechendes Bedürfnis. Zudem erwartete er, dass dadurch die Schwierigkeiten vermieden werden, die zuvor beim Entzug von Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit auftraten (vgl ErläutRV 72 BlgNR 20. GP 248; 10 ObS 8/13v, SSV-NF 27/24). Ohne zeitliche Befristung ist die Pension aber zuzuerkennen, wenn „auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen ist“ (§ 256 Abs 2 ASVG). Die Materialien halten dazu fest, sinnvollerweise müsse vom Grundsatz der Befristung abgesehen werden, wenn auch unter Bedachtnahme auf die Weiterentwicklung der medizinischen Behandlungsmethoden infolge des körperlichen oder geistigen Zustands des Versicherten dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen sei. Zugleich gab der Gesetzgeber die Unterscheidung von dauernder und vorübergehender Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) bei den Anspruchsvoraussetzungen auf (vgl 10 ObS 242/03s).
3. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Bestimmung ist dauernde geminderte Arbeitsfähigkeit nicht anzunehmen, wenn - auch nur geringe - Chancen auf Besserung des Gesundheitszustands bestehen (vgl 10 ObS 130/01t, SSV-NF 15/63; RIS-Justiz RS0115354). Diese Rechtsprechung stützt sich auf den mit der Novellierung des § 256 ASVG vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die grundsätzliche Befristung von Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu verankern (vgl 10 ObS 242/03s). Für den vom Versicherten zu erbringenden Beweis des Vorliegens dauernder Invalidität verlangt die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht wiederhergestellt werden kann (vgl 10 ObS 88/10d, SSV-NF 24/60 = DRdA 2011/18, 153 [krit Panhölzl]; RIS-Justiz RS0115354). Dauernde geminderte Arbeitsfähigkeit wurde aber trotz Besserungsfähigkeit des Gesundheitszustands bejaht, wenn die dazu erforderlichen Maßnahmen dem Versicherten unzumutbar sind (10 ObS 8/13v, SSV-NF 27/24).
4. § 256 ASVG ist mit Ablauf des außer Kraft getreten (§ 669 Abs 2 ASVG) und auf den 1975 geborenen Kläger nicht mehr anzuwenden (vgl § 669 Abs 5 und Abs 6 ASVG).
5. Nach der durch das SRÄG 2012, BGBl I 2013/3, geschaffenen Rechtslage gebührt anstelle einer befristeten Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Versicherten, die das 50. Lebensjahr nicht vor dem vollendet haben (§ 669 Abs 5 ASVG idF 84. ASVG-Nov, BGBl I 2015/2) grundsätzlich - als Leistung der Krankenversicherung - das Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG), wenn die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistung vorliegen und nicht Umschulungsgeld in Verbindung mit beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation gebührt.
6. Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld ist, dass vorübergehende geminderte Arbeitsfähigkeit im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt (§ 255b, § 273b ASVG idF 84. ASVG-Nov, BGBl I 2015/2, rückwirkend mit in Kraft getreten [§ 688 Abs 1 Z 2 ASVG]).
7. Nach § 271 Abs 1 Z 1 ASVG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des SRÄG 2012 ist eine Voraussetzung für die Berufsunfähigkeitspension, dass die Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) „auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt“. Dies ist nach den ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 24 dann der Fall, wenn „eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten nicht zu erwarten ist“ (in diesem Sinn auch Födermayr in SV-Komm § 254 ASVG Rz 14).
8. Der Gesetzgeber unterscheidet demnach (wieder) zwischen vorübergehender und dauerhafter (dauernder) geminderter Arbeitsfähigkeit bei den Anspruchsvoraussetzungen und ist vom Konzept der grundsätzlichen Befristung von Leistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit abgegangen.
9. Nach dem Wortlaut des § 271 Abs 1 Z 1 ASVG muss die Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft, sondern nur voraussichtlich dauerhaft, also nicht mit Gewissheit, sondern nur wahrscheinlich vorliegen. Aus den referierten Gesetzesmaterialien des SRÄG 2012 erhellt, dass die bloß mögliche Besserung des die geminderte Arbeitsfähigkeit verursachenden Zustands nicht mehr genügt, um das Vorliegen dauerhaft geminderter Arbeitsfähigkeit verneinen zu können. Die Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten erwarten, bedeutet nämlich mit ihr zu rechnen, sie für sehr wahrscheinlich zu halten (vgl die oben unter 1. referierte Rechtsprechung zum Begriff der vorübergehenden Invalidität). Was nur möglich ist, ist noch nicht wahrscheinlich. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist die zu § 256 Abs 2 ASVG ergangene Rechtsprechung nicht zur Auslegung des § 271 Abs 1 Z 1 ASVG (und der Parallelbestimmung des § 254 Abs 1 Z 1 ASVG) heranzuziehen.
10. Der Versicherte muss demnach nicht beweisen, dass eine Besserung des Gesundheitszustands (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen ist (eine Besserung unmöglich oder an Gewissheit grenzend unwahrscheinlich ist), sondern nur, dass sie nicht sehr wahrscheinlich ist, damit feststeht, dass Berufsunfähigkeit (Invalidität) „voraussichtlich dauerhaft“ vorliegt.
11. Dieser Beweis ist dem Kläger gelungen. Es steht zwar fest, dass eine Besserung des Gesundheitszustands (durch Spontanereignisse im Laufe der Jahre) eintreten könnten, der Eintritt eines solchen Ereignisses ist aber „nicht absehbar“.
12. Dass der Kläger die übrigen Voraussetzungen für die begehrte Leistung erfüllt, ist unstrittig.
13. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 2 lit a ASGG.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm (Senat gemäß § 11a ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer und Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillgeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Rs 117/14a-12, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 8 Cgs 132/14s-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Urschrift und die Ausfertigungen des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 10 ObS 40/15b, werden von Amts wegen dahin berichtigt, dass es in Punkt 5. der Entscheidungsgründe richtig zu lauten hat:
„... Versicherten, die das 50. Lebensjahr nicht vor dem vollendet haben ...“.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Berichtigung stützt sich auf § 419 ZPO.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00040.15B.0730.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAE-06162