OGH vom 16.04.2013, 10ObS40/13z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Jonak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Mag. Severin Perschl, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 8/13i 32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass Zeiten der Untersuchungs und Strafhaft abgesehen von den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen (vgl §§ 502, 506a, 228 Abs 1 Z 4 ASVG) nicht zu einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung führen, und zwar auch dann nicht, wenn der Häftling im Rahmen seiner Arbeitspflicht Arbeitsleistungen erbringt, für die eine Arbeitsvergütung gebührt und die zu einer Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung führt (§ 66a AlVG), steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sowie der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs, wonach gegen diese Regelung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl 10 ObS 46/11d, SSV NF 25/54; 10 ObS 7/10t mwN ua; RIS Justiz RS0053286, RS0053267). Die Nichtunterwerfung von arbeitenden Häftlingen unter das System der Pensionsversicherung im österreichischen Recht verstößt auch nicht gegen Art 14 EMRK iVm Art 1 1. Prot EMRK (vgl EGMR, , Stummer gegen Österreich, Bsw 37.452/02).
Diese Grundsätze gelten, wie der erkennende Senat ebenfalls bereits dargelegt hat, in gleicher Weise auch für Arbeitsleistungen, die im Rahmen des Maßnahmenvollzugs gemäß § 21 Abs 2 StGB erbracht wurden (vgl 10 ObS 163/12m mwN). Soweit der Kläger dagegen ins Treffen führt, die in § 89 Abs 1 Z 1 ASVG enthaltene Differenzierung zwischen einer Anstaltsunterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB und einer Anstaltsunterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, ist ihm entgegenzuhalten, dass die erwähnte Bestimmung des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG das Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft des Anspruchsberechtigten regelt und daher für die hier allein entscheidungswesentliche Frage der Erfüllung der Wartezeit (§ 236 ASVG) nicht relevant ist.