OGH vom 10.06.2015, 13Os21/15k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kampitsch als Schriftführer in der Strafsache gegen Kemal C***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2013/116 und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom , GZ 39 Hv 66/13t 84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kemal C***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2013/116 (A) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er am in S***** Christopher D*****
(A) mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihn auf ein Bett stieß, dort niederdrückte sowie fixierte, ihn am Verlassen seiner Wohnung hinderte und mehrmals mit dem Penis in dessen After eindrang, sowie
(B) durch die sinngemäße Äußerung, wenn er nicht bleibe, werde er ihn „umbringen“, und solcherart durch gefährliche Drohung mit jedenfalls einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zur Rückkehr in seine Wohnung, zu nötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die von der Mängelrüge (Z 5) vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Ernstlichkeit der vom Schuldspruch B umfassten gefährlichen Drohung (US 5) findet sich auf den US 14 f.
Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die tatrichterlichen Feststellungen würden die Subsumtion nach dem Tatbestandselement der „Entziehung der persönlichen Freiheit“ nicht zulassen, kann dahinstehen, weil der Beschwerdeführer den Analverkehr (A) nach den Urteilskonstatierungen auch in der rechtlich gleichwertigen (RIS Justiz RS0116655 [insbesondere T 2], Philipp in WK² StGB § 201 Rz 3, Hinterhofer SbgK § 201 Rz 8) Begehungsform der „Gewalt“ erzwungen hat (US 4, vgl auch US 1).
Das Verlangen von Feststellungen zur Eignung der Drohung (B), begründete Besorgnisse einzuflößen, geht schon im Ansatz fehl, weil die Frage hienach Gegenstand der rechtlichen Beurteilung und solcherart gerade nicht dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist (13 Os 124/81, SSt 52/54; RIS Justiz RS0092448; Jerabek in WK² § 74 Rz 34).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00021.15K.0610.000
Fundstelle(n):
BAAAE-06126